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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Joh. Jacob Speidel. in specul. Jurid. v. Marckstein. & Joh. Philippi in Usu practic. Instit. Jur. lib. 4. tit. 17. Eclog. 79. n. 13. zu sehen/ ibi:

Wo einer Marcksteine ausgräbet den soll man in die Erde graben biß an den Hals / und soll dann nehmen vier Pferde die des ackern nicht gewohnet sind/ und einen Pflug der neu ist/ und sollen die Pferde nicht mehr gezogen/ und der Encke / i. e. Agaso oder Treiber nicht mehr geähren/ und der Pflughalter nicht mehr den Pflug gehlten haben/ und ihm nach dem Halse ähren/ biß so lange er ihm den Halß abgeahren hat.

CAPUT XIV.

Von Schlagung eines spitzigen Nagels durch den Kopff/ Augen/ Schultern und Knien.

I.

DEs Tages zuvor ehe der Jesuit Pater Henricus Roth von AGra, des Mogols Residentz Stadt auffgebrochen/ aus Indien wieder nach Europa zu reisen/ hat ein Weib eine Supplication bey dem Mogol eingegeben/ darin sie einen Hauptmann der drey hundert Soldaten zu commandiren gehabt/ angeklaget/ daß er ihren Mann hätte erschlagen.

Der König hat den Officierer lassen hohlen/ und befunden daß der Wittiben Klage wahr were. Ungeachtet nun der Todtschläger sich entschuldigen wollen/ mit dem Fürwand der Erschlagene hätte seinen Knecht und seine Camele hefftig geprügelt / ist ihm doch vom Konig geantwortet worden: er hätte es Gerichtlich suchen/ und sich selber nicht rächen sollen. Die Witbe aber des Entleibten hat der König gesraget: Was für einen Tod der Hauptmann ihren Mann hätte angethan? Sie sagte: Er hätte ihm einen Nagel durch den Kopff geschlagen. Worauff der Mogol das Urtheil gesprochen: Man solte den Hauptmann der Wit[unleserliches Material]ben überg ben

Joh. Jacob Speidel. in specul. Jurid. v. Marckstein. & Joh. Philippi in Usu practic. Instit. Jur. lib. 4. tit. 17. Eclog. 79. n. 13. zu sehen/ ibi:

Wo einer Marcksteine ausgräbet den soll man in die Erde graben biß an den Hals / und soll dann nehmen vier Pferde die des ackern nicht gewohnet sind/ und einen Pflug der neu ist/ und sollen die Pferde nicht mehr gezogen/ und der Encke / i. e. Agaso oder Treiber nicht mehr geähren/ und der Pflughalter nicht mehr den Pflug gehlten haben/ und ihm nach dem Halse ähren/ biß so lange er ihm den Halß abgeahren hat.

CAPUT XIV.

Von Schlagung eines spitzigen Nagels durch den Kopff/ Augen/ Schultern und Knien.

I.

DEs Tages zuvor ehe der Jesuit Pater Henricus Roth von AGra, des Mogols Residentz Stadt auffgebrochen/ aus Indien wieder nach Europa zu reisen/ hat ein Weib eine Supplication bey dem Mogol eingegeben/ darin sie einen Hauptmann der drey hundert Soldaten zu commandiren gehabt/ angeklaget/ daß er ihren Mann hätte erschlagen.

Der König hat den Officierer lassen hohlen/ und befunden daß der Wittiben Klage wahr were. Ungeachtet nun der Todtschläger sich entschuldigen wollen/ mit dem Fürwand der Erschlagene hätte seinen Knecht und seine Camele hefftig geprügelt / ist ihm doch vom Konig geantwortet worden: er hätte es Gerichtlich suchen/ und sich selber nicht rächen sollen. Die Witbe aber des Entleibten hat der König gesraget: Was für einen Tod der Hauptmann ihren Mann hätte angethan? Sie sagte: Er hätte ihm einen Nagel durch den Kopff geschlagen. Worauff der Mogol das Urtheil gesprochen: Man solte den Hauptmann der Wit[unleserliches Material]ben überg ben

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[271/0281] Joh. Jacob Speidel. in specul. Jurid. v. Marckstein. & Joh. Philippi in Usu practic. Instit. Jur. lib. 4. tit. 17. Eclog. 79. n. 13. zu sehen/ ibi: Wo einer Marcksteine ausgräbet den soll man in die Erde graben biß an den Hals / und soll dann nehmen vier Pferde die des ackern nicht gewohnet sind/ und einen Pflug der neu ist/ und sollen die Pferde nicht mehr gezogen/ und der Encke / i. e. Agaso oder Treiber nicht mehr geähren/ und der Pflughalter nicht mehr den Pflug gehlten haben/ und ihm nach dem Halse ähren/ biß so lange er ihm den Halß abgeahren hat. CAPUT XIV. Von Schlagung eines spitzigen Nagels durch den Kopff/ Augen/ Schultern und Knien. I. DEs Tages zuvor ehe der Jesuit Pater Henricus Roth von AGra, des Mogols Residentz Stadt auffgebrochen/ aus Indien wieder nach Europa zu reisen/ hat ein Weib eine Supplication bey dem Mogol eingegeben/ darin sie einen Hauptmann der drey hundert Soldaten zu commandiren gehabt/ angeklaget/ daß er ihren Mann hätte erschlagen. Der König hat den Officierer lassen hohlen/ und befunden daß der Wittiben Klage wahr were. Ungeachtet nun der Todtschläger sich entschuldigen wollen/ mit dem Fürwand der Erschlagene hätte seinen Knecht und seine Camele hefftig geprügelt / ist ihm doch vom Konig geantwortet worden: er hätte es Gerichtlich suchen/ und sich selber nicht rächen sollen. Die Witbe aber des Entleibten hat der König gesraget: Was für einen Tod der Hauptmann ihren Mann hätte angethan? Sie sagte: Er hätte ihm einen Nagel durch den Kopff geschlagen. Worauff der Mogol das Urtheil gesprochen: Man solte den Hauptmann der Wit_ ben überg ben

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/281>, abgerufen am 29.04.2024.