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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Meers etzen/ befinden sich daselbst alle andere Schiffe und Galeeren, und das jenige/ so auslaufen soll/ ist mit vielen Musicanten und Instrumentisten besetzet/ auch auf allen Seiten mit Fahnen besteckt/ und der gantze Meerhafen voller Nachen mit Volck. Nach gäntzlicher Zubreitung schlachter man auf dem neuen, Schiffe viele Schöpse und gibt solche den Armen: Hier aufläst man es unter Erklingung/ und öffterer Zuruffung des Volcks allah! ins Meer fahren/ da alle anwesende Schiffe und Galeeren mit ihrem Geschütze ihren Gruß und Bewillkommung ablegen.

Thevenot p. 1. lib. der Morgenländischen Reisebeschreibung/ cap. 52. pag. 100.

CAPUT LII.

DE EXECUTIONE IN EFFIGIE oder Von Hinrichtung in Bildniß.

I.

MEnn die jenige/ so etwas Hartes verbrochen/ entweder ein Crimen laesae Majestatis begangen/ oder auch wohl eine Rebellion angestifftet und erreget haben/ sehen daß es übel ablauffen/ und die Straffe sie treffen werde / pflegen sie gemeiniglich sich in Zeiten aus den Staub zu machen/ durchzugehen / und in frembde Länder zu ziehen. Damit nun dieselbe nicht meinen möchten/ sie wären gantz sicher/ und könte man ihnen nichts thun/ sondern noch wohl dar zu ins Fäustgen lachen/ daß sie solcher Gestalt echapiret: So ist löblich und wohl eingeführet/ daß man solchen ausgetretenen Missethätern/ sie mögen lebendig oder tod seyn/ den Process mache/ und nach Endigung dessen/ auch geschehenen rechtlichen Spruch/ die Execution, und was sie vor eine Straffe verdienet/ an ihren gemahlten Bildniß ergehen und vorstrecken lasse.

N. --- Qvid enim Lex scripta juvaret,

Supplicii cum terror abest, cum vindice poena,

Ulcisci se laesa neqvit; dum Judicis iram,

Enses atqve rotas minitantis negligit absens

Crimen, mordaci displodens cuncta Cachinno,

Noxqve se notis condit secura latebris.

Meers etzen/ befinden sich daselbst alle andere Schiffe und Galeeren, und das jenige/ so auslaufen soll/ ist mit vielen Musicanten und Instrumentisten besetzet/ auch auf allen Seiten mit Fahnen besteckt/ und der gantze Meerhafen voller Nachen mit Volck. Nach gäntzlicher Zubreitung schlachter man auf dem neuen, Schiffe viele Schöpse und gibt solche den Armen: Hier aufläst man es unter Erklingung/ und öffterer Zuruffung des Volcks allah! ins Meer fahren/ da alle anwesende Schiffe und Galeeren mit ihrem Geschütze ihren Gruß und Bewillkommung ablegen.

Thevenot p. 1. lib. der Morgenländischen Reisebeschreibung/ cap. 52. pag. 100.

CAPUT LII.

DE EXECUTIONE IN EFFIGIE oder Von Hinrichtung in Bildniß.

I.

MEnn die jenige/ so etwas Hartes verbrochen/ entweder ein Crimen laesae Majestatis begangen/ oder auch wohl eine Rebellion angestifftet und erreget haben/ sehen daß es übel ablauffen/ und die Straffe sie treffen werde / pflegen sie gemeiniglich sich in Zeiten aus den Staub zu machen/ durchzugehen / und in frembde Länder zu ziehen. Damit nun dieselbe nicht meinen möchten/ sie wären gantz sicher/ und könte man ihnen nichts thun/ sondern noch wohl dar zu ins Fäustgen lachen/ daß sie solcher Gestalt echapiret: So ist löblich und wohl eingeführet/ daß man solchen ausgetretenen Missethätern/ sie mögen lebendig oder tod seyn/ den Process mache/ und nach Endigung dessen/ auch geschehenen rechtlichen Spruch/ die Execution, und was sie vor eine Straffe verdienet/ an ihren gemahlten Bildniß ergehen und vorstrecken lasse.

N. --- Qvid enim Lex scripta juvaret,

Supplicii cum terror abest, cum vindice poena,

Ulcisci se laesa neqvit; dum Judicis iram,

Enses atqve rotas minitantis negligit absens

Crimen, mordaci displodens cuncta Cachinno,

Noxqve se notis condit secura latebris.

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[626/0636] Meers etzen/ befinden sich daselbst alle andere Schiffe und Galeeren, und das jenige/ so auslaufen soll/ ist mit vielen Musicanten und Instrumentisten besetzet/ auch auf allen Seiten mit Fahnen besteckt/ und der gantze Meerhafen voller Nachen mit Volck. Nach gäntzlicher Zubreitung schlachter man auf dem neuen, Schiffe viele Schöpse und gibt solche den Armen: Hier aufläst man es unter Erklingung/ und öffterer Zuruffung des Volcks allah! ins Meer fahren/ da alle anwesende Schiffe und Galeeren mit ihrem Geschütze ihren Gruß und Bewillkommung ablegen. Thevenot p. 1. lib. der Morgenländischen Reisebeschreibung/ cap. 52. pag. 100. CAPUT LII. DE EXECUTIONE IN EFFIGIE oder Von Hinrichtung in Bildniß. I. MEnn die jenige/ so etwas Hartes verbrochen/ entweder ein Crimen laesae Majestatis begangen/ oder auch wohl eine Rebellion angestifftet und erreget haben/ sehen daß es übel ablauffen/ und die Straffe sie treffen werde / pflegen sie gemeiniglich sich in Zeiten aus den Staub zu machen/ durchzugehen / und in frembde Länder zu ziehen. Damit nun dieselbe nicht meinen möchten/ sie wären gantz sicher/ und könte man ihnen nichts thun/ sondern noch wohl dar zu ins Fäustgen lachen/ daß sie solcher Gestalt echapiret: So ist löblich und wohl eingeführet/ daß man solchen ausgetretenen Missethätern/ sie mögen lebendig oder tod seyn/ den Process mache/ und nach Endigung dessen/ auch geschehenen rechtlichen Spruch/ die Execution, und was sie vor eine Straffe verdienet/ an ihren gemahlten Bildniß ergehen und vorstrecken lasse. N. --- Qvid enim Lex scripta juvaret, Supplicii cum terror abest, cum vindice poena, Ulcisci se laesa neqvit; dum Judicis iram, Enses atqve rotas minitantis negligit absens Crimen, mordaci displodens cuncta Cachinno, Noxqve se notis condit secura latebris.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 626. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/636>, abgerufen am 28.04.2024.