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Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820.

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sein Amt auf irgend eine Weise vacant wird;
so soll der Gouverneur die Macht haben, die Stelle
zu besetzen durch Ernennung einer Commission,
welche mit der nächsten General-Versammlung
aufhört.

Section 9.

Er kann in außerordentlichen Fällen die Stän-
de durch eine Proclamation zusammenrufen, und
soll denselben bei ihrer Versammlung die Ursachen
vortragen, warum er sie berufen hat.

Section 10.

Er soll die Land- und Seemacht dieses Staats
en Chef befehligen, ausgenommen, wenn sie in
den Dienst der vereinigten Staaten berufen werden.

Section 11.

Es soll für jede Grafschaft des Staats durch
die Wähler der General-Versammlung, und zu
derselben Zeit, und an denselben Orten, ein She-
rif und ein Coroner (Mord-Beschauer) erwählt
werden, und zwar nach den Vorschriften, welche
das Gesetz hierin vorschreibt. Der Sherif und Co-
roner sollen, von dem Zeitraume ihrer Wahl ange-
rechnet, ihr Amt zwei Jahr bekleiden, und sollen
vom Dienste entfernt und für unfähig erklärt
werden, nach dem wie darüber durch das Gesetz
bestimmt wird.

ſein Amt auf irgend eine Weiſe vacant wird;
ſo ſoll der Gouverneur die Macht haben, die Stelle
zu beſetzen durch Ernennung einer Commiſſion,
welche mit der naͤchſten General-Verſammlung
aufhoͤrt.

Section 9.

Er kann in außerordentlichen Faͤllen die Staͤn-
de durch eine Proclamation zuſammenrufen, und
ſoll denſelben bei ihrer Verſammlung die Urſachen
vortragen, warum er ſie berufen hat.

Section 10.

Er ſoll die Land- und Seemacht dieſes Staats
en Chef befehligen, ausgenommen, wenn ſie in
den Dienſt der vereinigten Staaten berufen werden.

Section 11.

Es ſoll fuͤr jede Grafſchaft des Staats durch
die Waͤhler der General-Verſammlung, und zu
derſelben Zeit, und an denſelben Orten, ein She-
rif und ein Coroner (Mord-Beſchauer) erwaͤhlt
werden, und zwar nach den Vorſchriften, welche
das Geſetz hierin vorſchreibt. Der Sherif und Co-
roner ſollen, von dem Zeitraume ihrer Wahl ange-
rechnet, ihr Amt zwei Jahr bekleiden, und ſollen
vom Dienſte entfernt und fuͤr unfaͤhig erklaͤrt
werden, nach dem wie daruͤber durch das Geſetz
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[157/0171] ſein Amt auf irgend eine Weiſe vacant wird; ſo ſoll der Gouverneur die Macht haben, die Stelle zu beſetzen durch Ernennung einer Commiſſion, welche mit der naͤchſten General-Verſammlung aufhoͤrt. Section 9. Er kann in außerordentlichen Faͤllen die Staͤn- de durch eine Proclamation zuſammenrufen, und ſoll denſelben bei ihrer Verſammlung die Urſachen vortragen, warum er ſie berufen hat. Section 10. Er ſoll die Land- und Seemacht dieſes Staats en Chef befehligen, ausgenommen, wenn ſie in den Dienſt der vereinigten Staaten berufen werden. Section 11. Es ſoll fuͤr jede Grafſchaft des Staats durch die Waͤhler der General-Verſammlung, und zu derſelben Zeit, und an denſelben Orten, ein She- rif und ein Coroner (Mord-Beſchauer) erwaͤhlt werden, und zwar nach den Vorſchriften, welche das Geſetz hierin vorſchreibt. Der Sherif und Co- roner ſollen, von dem Zeitraume ihrer Wahl ange- rechnet, ihr Amt zwei Jahr bekleiden, und ſollen vom Dienſte entfernt und fuͤr unfaͤhig erklaͤrt werden, nach dem wie daruͤber durch das Geſetz beſtimmt wird.

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Zitationshilfe: Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820, S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ernst_nordamerika_1820/171>, abgerufen am 26.04.2024.