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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Von d. einzelnen Beweismitteln insbesondere.
oder aus andern Ursachen, wissentlich eine
ihm nachtheilige Aussage thue.

§. 608.

Durch die Aussage des Angeschuldigten
kann erwiesen werden I. der Thatbestand des
Verbrechens
, und zwar eines jeden Verbre-
chens *). Zur vollen Beweiskraft desselben
wird aber, (nach §. 607.) erfodert: 1) dass sich
eine vollständig befriedigende und erwiesene
Ursache zeigt, warum der Thatbestand des ge-
genwärtigen Verbrechens auf keine andere
Weise erkennbar ist, 2) dass sonst noch Gründe
vorhanden sind, welche die Glaubwürdigkeit
der Aussage bestimmen. Dahin gehört: a)
es muss der Angeschuldigte die bestimmten
Gründe der Erkenntniss der ausgesagten That-
sachen und die einzelnen Merkmale derselben
angeben, b) es muss die Aussage nicht mit
sich selbst und nicht c) mit andern erwiesenen
Thatsachen im Widerspruche stehen **).

§. 609.

Der vorzüglichste Gegenstand der Aussage
ist II. das Subject der That[ - 1 Zeichen fehlt] Die Aussage, die
dann Bekenntniss heisst (§ 605.) setzt ebenfalls

gewisse
*) Nach der Meynung der Praktiker soll die Aussage
nie eine solche Gewissheit des Thatbestandes be-
gründen, welche zur Zuerkennung der Todesstrafe
hinreicht. cf. Quistorp Thl. I. §. 681.
**) Dahin gehört, unter andern, ein Fall bey Stru-
ben
Thl. IV. Bd. 171.

Von d. einzelnen Beweismitteln insbeſondere.
oder aus andern Urſachen, wiſſentlich eine
ihm nachtheilige Ausſage thue.

§. 608.

Durch die Ausſage des Angeſchuldigten
kann erwieſen werden I. der Thatbeſtand des
Verbrechens
, und zwar eines jeden Verbre-
chens *). Zur vollen Beweiskraft deſſelben
wird aber, (nach §. 607.) erfodert: 1) daſs ſich
eine vollſtändig befriedigende und erwieſene
Urſache zeigt, warum der Thatbeſtand des ge-
genwärtigen Verbrechens auf keine andere
Weiſe erkennbar iſt, 2) daſs ſonſt noch Gründe
vorhanden ſind, welche die Glaubwürdigkeit
der Ausſage beſtimmen. Dahin gehört: a)
es muſs der Angeſchuldigte die beſtimmten
Gründe der Erkenntniſs der ausgeſagten That-
ſachen und die einzelnen Merkmale derſelben
angeben, b) es muſs die Ausſage nicht mit
ſich ſelbſt und nicht c) mit andern erwieſenen
Thatſachen im Widerſpruche ſtehen **).

§. 609.

Der vorzüglichſte Gegenſtand der Ausſage
iſt II. das Subject der That[ – 1 Zeichen fehlt] Die Ausſage, die
dann Bekenntniſs heiſst (§ 605.) ſetzt ebenfalls

gewiſſe
*) Nach der Meynung der Praktiker ſoll die Auſſage
nie eine ſolche Gewiſsheit des Thatbeſtandes be-
gründen, welche zur Zuerkennung der Todesſtrafe
hinreicht. cf. Quiſtorp Thl. I. §. 681.
**) Dahin gehört, unter andern, ein Fall bey Stru-
ben
Thl. IV. Bd. 171.
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[479/0507] Von d. einzelnen Beweismitteln insbeſondere. oder aus andern Urſachen, wiſſentlich eine ihm nachtheilige Ausſage thue. §. 608. Durch die Ausſage des Angeſchuldigten kann erwieſen werden I. der Thatbeſtand des Verbrechens, und zwar eines jeden Verbre- chens *). Zur vollen Beweiskraft deſſelben wird aber, (nach §. 607.) erfodert: 1) daſs ſich eine vollſtändig befriedigende und erwieſene Urſache zeigt, warum der Thatbeſtand des ge- genwärtigen Verbrechens auf keine andere Weiſe erkennbar iſt, 2) daſs ſonſt noch Gründe vorhanden ſind, welche die Glaubwürdigkeit der Ausſage beſtimmen. Dahin gehört: a) es muſs der Angeſchuldigte die beſtimmten Gründe der Erkenntniſs der ausgeſagten That- ſachen und die einzelnen Merkmale derſelben angeben, b) es muſs die Ausſage nicht mit ſich ſelbſt und nicht c) mit andern erwieſenen Thatſachen im Widerſpruche ſtehen **). §. 609. Der vorzüglichſte Gegenſtand der Ausſage iſt II. das Subject der That_ Die Ausſage, die dann Bekenntniſs heiſst (§ 605.) ſetzt ebenfalls gewiſſe *) Nach der Meynung der Praktiker ſoll die Auſſage nie eine ſolche Gewiſsheit des Thatbeſtandes be- gründen, welche zur Zuerkennung der Todesſtrafe hinreicht. cf. Quiſtorp Thl. I. §. 681. **) Dahin gehört, unter andern, ein Fall bey Stru- ben Thl. IV. Bd. 171.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 479. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/507>, abgerufen am 26.04.2024.