V. In Ansehung der Absicht bey der Con- currenz ist der Gehülfe entweder specieller Ge- hülfe (s. specialis), oder allgemeiner Gehülfe (s. generalis). Jener hat bey seiner Mitwirkung dieselbe Absicht, welche zum Wesen desjeni- gen Verbrechens gehört, das von dem Urheber begangen wird; dieser concurrirt aus einer andern Absicht.
§. 58.
Der Act der Concurrenz kann entweder vor oder zu gleicher Zeit mit der Ausführung der Hauptthat geschehen (c. antecedens -- con- comitans.) Eine nachfolgende Beyhülfe ist un- möglich. Hat jemand dem Urheber ver- sprochen, nach der Vollendung ihn zu begün- stigen, so ist dieser, wenn das Versprechen noch vor der Vollendung der That geschah, in vorhergehender oder begleitender Con- currenz.
§. 59.
Wer nach vollendetem Verbrechen durch äussere Handlung ein Interesse für das Ver- brechen oder den Verbrecher zeigt, ist Begün- stiger (fautor delicti). Die Begünstigung kann durch Theilnahme an den Vortheilen der That, durch Billigung und Genehmigung des Ver- brechens, durch Verbergung oder wissent- lichen Ankauf der durch das Verbrechen ge-
won-
mehrere andere Handlungen zwischen dieser An- zeige geschehen musten, wenn die That zur Existenz kommen sollte.
I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abſchnitt.
§. 57.
V. In Anſehung der Abſicht bey der Con- currenz iſt der Gehülfe entweder ſpecieller Ge- hülfe (ſ. ſpecialis), oder allgemeiner Gehülfe (ſ. generalis). Jener hat bey ſeiner Mitwirkung dieſelbe Abſicht, welche zum Weſen desjeni- gen Verbrechens gehört, das von dem Urheber begangen wird; dieſer concurrirt aus einer andern Abſicht.
§. 58.
Der Act der Concurrenz kann entweder vor oder zu gleicher Zeit mit der Ausführung der Hauptthat geſchehen (c. antecedens — con- comitans.) Eine nachfolgende Beyhülfe iſt un- möglich. Hat jemand dem Urheber ver- ſprochen, nach der Vollendung ihn zu begün- ſtigen, ſo iſt dieſer, wenn das Verſprechen noch vor der Vollendung der That geſchah, in vorhergehender oder begleitender Con- currenz.
§. 59.
Wer nach vollendetem Verbrechen durch äuſſere Handlung ein Intereſſe für das Ver- brechen oder den Verbrecher zeigt, iſt Begün- ſtiger (fautor delicti). Die Begünſtigung kann durch Theilnahme an den Vortheilen der That, durch Billigung und Genehmigung des Ver- brechens, durch Verbergung oder wiſſent- lichen Ankauf der durch das Verbrechen ge-
won-
mehrere andere Handlungen zwiſchen dieſer An- zeige geſchehen muſten, wenn die That zur Exiſtenz kommen ſollte.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><pbfacs="#f0072"n="44"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#i">I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abſchnitt.</hi></fw><lb/><divn="7"><head>§. 57.</head><lb/><p>V. In Anſehung der <hirendition="#i">Abſicht</hi> bey der Con-<lb/>
currenz iſt der Gehülfe entweder <hirendition="#i">ſpecieller Ge-<lb/>
hülfe</hi> (ſ. <hirendition="#i">ſpecialis</hi>), oder <hirendition="#i">allgemeiner Gehülfe</hi> (ſ.<lb/><hirendition="#i">generalis</hi>). Jener hat bey ſeiner Mitwirkung<lb/>
dieſelbe Abſicht, welche zum Weſen desjeni-<lb/>
gen Verbrechens gehört, das von dem Urheber<lb/>
begangen wird; dieſer concurrirt aus einer<lb/>
andern Abſicht.</p></div><lb/><divn="7"><head>§. 58.</head><lb/><p>Der Act der Concurrenz kann entweder<lb/><hirendition="#i">vor</hi> oder zu <hirendition="#i">gleicher Zeit</hi> mit der Ausführung<lb/>
der Hauptthat geſchehen (<hirendition="#i">c. antecedens — con-<lb/>
comitans.</hi>) Eine <hirendition="#i">nachfolgende</hi> Beyhülfe iſt un-<lb/>
möglich. Hat jemand dem Urheber ver-<lb/>ſprochen, nach der Vollendung ihn zu begün-<lb/>ſtigen, ſo iſt dieſer, wenn das Verſprechen<lb/>
noch vor der Vollendung der That geſchah,<lb/>
in <hirendition="#i">vorhergehender</hi> oder <hirendition="#i">begleitender</hi> Con-<lb/>
currenz.</p></div><lb/><divn="7"><head>§. 59.</head><lb/><p><hirendition="#i">Wer nach vollendetem Verbrechen durch<lb/>
äuſſere Handlung ein Intereſſe für das Ver-<lb/>
brechen oder den Verbrecher zeigt</hi>, iſt <hirendition="#g">Begün-<lb/>ſtiger</hi> (<hirendition="#i">fautor delicti</hi>). Die Begünſtigung kann<lb/>
durch Theilnahme an den Vortheilen der That,<lb/>
durch Billigung und Genehmigung des Ver-<lb/>
brechens, durch Verbergung oder wiſſent-<lb/>
lichen Ankauf der durch das Verbrechen ge-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">won-</fw><lb/><notexml:id="note-0072"prev="#note-0071a"place="foot"n="*)">mehrere andere Handlungen zwiſchen dieſer An-<lb/>
zeige geſchehen muſten, wenn die That zur Exiſtenz<lb/>
kommen ſollte.</note><lb/></p></div></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[44/0072]
I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abſchnitt.
§. 57.
V. In Anſehung der Abſicht bey der Con-
currenz iſt der Gehülfe entweder ſpecieller Ge-
hülfe (ſ. ſpecialis), oder allgemeiner Gehülfe (ſ.
generalis). Jener hat bey ſeiner Mitwirkung
dieſelbe Abſicht, welche zum Weſen desjeni-
gen Verbrechens gehört, das von dem Urheber
begangen wird; dieſer concurrirt aus einer
andern Abſicht.
§. 58.
Der Act der Concurrenz kann entweder
vor oder zu gleicher Zeit mit der Ausführung
der Hauptthat geſchehen (c. antecedens — con-
comitans.) Eine nachfolgende Beyhülfe iſt un-
möglich. Hat jemand dem Urheber ver-
ſprochen, nach der Vollendung ihn zu begün-
ſtigen, ſo iſt dieſer, wenn das Verſprechen
noch vor der Vollendung der That geſchah,
in vorhergehender oder begleitender Con-
currenz.
§. 59.
Wer nach vollendetem Verbrechen durch
äuſſere Handlung ein Intereſſe für das Ver-
brechen oder den Verbrecher zeigt, iſt Begün-
ſtiger (fautor delicti). Die Begünſtigung kann
durch Theilnahme an den Vortheilen der That,
durch Billigung und Genehmigung des Ver-
brechens, durch Verbergung oder wiſſent-
lichen Ankauf der durch das Verbrechen ge-
won-
*)
*) mehrere andere Handlungen zwiſchen dieſer An-
zeige geſchehen muſten, wenn die That zur Exiſtenz
kommen ſollte.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/72>, abgerufen am 26.04.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.