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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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V. d. Gründen d. absoluten Strafbarkeit.
hängt daher von der Existenz des Thatbestan-
des eines Verbrechens überhaupt, die Anwen-
dung eines einzelnen Gesetzes auf einen be-
stimmten Fall von demjenigen Thatbestande ab,
den das anzuwendende Gesetz als Bedingung
seiner rechtlichen Folge voraussetzt.

§. 90.

Der Thatbestand der Verbrechen ist ver-
schieden nach Verschiedenheit des gesetzlichen
Begriffs der Verbrechen. Gewöhnlich gehört
zum Thatbestande 1) ein bestimmter ge-
setzwidriger Erfolg der Handlung *); oft aber
auch 2) gewisse subjective (in dem Gemüth des
Verbrechers liegende) Gründe der rechtswidri-
gen Handlung, welche entweder a) in einer be-
stimmten Absicht **), oder b) in einer bestimm-
ten Art der Willensbestimmung bestehen ***). --

Immer
*) Es giebt Uebertretungen, wo dieses nicht zum That-
bestande des Verbrechens gehört. Das versuchte
Verbrechen
z. E. ist auch ein Verbrechen, weil die
Handlung, die auf die Vollendung einer Rechtsver-
letzung gerichtet ist, an und für sich selbst unter
einem Strafgesetze steht. Ein rechtswidriger Effect
aber gehört so wenig in den Begriff dieser Ueber-
tretung, dass er diesem Begriff sogar widerspricht.
**) z. E. beym Diebstahl animus lucri faciendi etc.
***) So hängt z. E. der Begriff des Todschlags davon
ab, dass die Tödung im Affect geschehen ist. Hat
ein Gesetz den Dolus so nothwendig in den Begriff
des Verbrechens aufgenommen, dass ein culposes
Verbrechen dieser Art entweder schlechthin, oder
doch ohne den Namen selbst zu verlieren, un-
möglich ist, so gehört auch Dolus zum Thatbestande
des

V. d. Gründen d. abſoluten Strafbarkeit.
hängt daher von der Exiſtenz des Thatbeſtan-
des eines Verbrechens überhaupt, die Anwen-
dung eines einzelnen Geſetzes auf einen be-
ſtimmten Fall von demjenigen Thatbeſtande ab,
den das anzuwendende Geſetz als Bedingung
ſeiner rechtlichen Folge vorausſetzt.

§. 90.

Der Thatbeſtand der Verbrechen iſt ver-
ſchieden nach Verſchiedenheit des geſetzlichen
Begriffs der Verbrechen. Gewöhnlich gehört
zum Thatbeſtande 1) ein beſtimmter ge-
ſetzwidriger Erfolg der Handlung *); oft aber
auch 2) gewiſſe ſubjective (in dem Gemüth des
Verbrechers liegende) Gründe der rechtswidri-
gen Handlung, welche entweder a) in einer be-
ſtimmten Abſicht **), oder b) in einer beſtimm-
ten Art der Willensbeſtimmung beſtehen ***). —

Immer
*) Es giebt Uebertretungen, wo dieſes nicht zum That-
beſtande des Verbrechens gehört. Das verſuchte
Verbrechen
z. E. iſt auch ein Verbrechen, weil die
Handlung, die auf die Vollendung einer Rechtsver-
letzung gerichtet iſt, an und für ſich ſelbſt unter
einem Strafgeſetze ſteht. Ein rechtswidriger Effect
aber gehört ſo wenig in den Begriff dieſer Ueber-
tretung, daſs er dieſem Begriff ſogar widerſpricht.
**) z. E. beym Diebſtahl animus lucri faciendi etc.
***) So hängt z. E. der Begriff des Todſchlags davon
ab, daſs die Tödung im Affect geſchehen iſt. Hat
ein Geſetz den Dolus ſo nothwendig in den Begriff
des Verbrechens aufgenommen, daſs ein culpoſes
Verbrechen dieſer Art entweder ſchlechthin, oder
doch ohne den Namen ſelbſt zu verlieren, un-
möglich iſt, ſo gehört auch Dolus zum Thatbeſtande
des
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[69/0097] V. d. Gründen d. abſoluten Strafbarkeit. hängt daher von der Exiſtenz des Thatbeſtan- des eines Verbrechens überhaupt, die Anwen- dung eines einzelnen Geſetzes auf einen be- ſtimmten Fall von demjenigen Thatbeſtande ab, den das anzuwendende Geſetz als Bedingung ſeiner rechtlichen Folge vorausſetzt. §. 90. Der Thatbeſtand der Verbrechen iſt ver- ſchieden nach Verſchiedenheit des geſetzlichen Begriffs der Verbrechen. Gewöhnlich gehört zum Thatbeſtande 1) ein beſtimmter ge- ſetzwidriger Erfolg der Handlung *); oft aber auch 2) gewiſſe ſubjective (in dem Gemüth des Verbrechers liegende) Gründe der rechtswidri- gen Handlung, welche entweder a) in einer be- ſtimmten Abſicht **), oder b) in einer beſtimm- ten Art der Willensbeſtimmung beſtehen ***). — Immer *) Es giebt Uebertretungen, wo dieſes nicht zum That- beſtande des Verbrechens gehört. Das verſuchte Verbrechen z. E. iſt auch ein Verbrechen, weil die Handlung, die auf die Vollendung einer Rechtsver- letzung gerichtet iſt, an und für ſich ſelbſt unter einem Strafgeſetze ſteht. Ein rechtswidriger Effect aber gehört ſo wenig in den Begriff dieſer Ueber- tretung, daſs er dieſem Begriff ſogar widerſpricht. **) z. E. beym Diebſtahl animus lucri faciendi etc. ***) So hängt z. E. der Begriff des Todſchlags davon ab, daſs die Tödung im Affect geſchehen iſt. Hat ein Geſetz den Dolus ſo nothwendig in den Begriff des Verbrechens aufgenommen, daſs ein culpoſes Verbrechen dieſer Art entweder ſchlechthin, oder doch ohne den Namen ſelbſt zu verlieren, un- möglich iſt, ſo gehört auch Dolus zum Thatbeſtande des

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/97>, abgerufen am 26.04.2024.