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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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Zweiter Abschnitt.
Der Vorbehalt eines Rückfalls an den Entsagenden
muss überhaupt als unzulässig betrachtet werden, da die
Thronfolgeordnung jetzt eine absolute Ordnung sein
will, welche keinerlei willkührliche Modification ge-
stattet.

Andere rechtliche Verlustgründe3 des Monarchen-
rechts kennt das heutige deutsche Staatsrecht nicht.

4. Ausübung des Monarchenrechts.
a) Persönliche Ausübung durch den Monarchen.
§. 33.

In der Natur der Sache liegt es, dass der Monarch
sich bei der Ausübung seiner Herrscherrechte auf die
oberste Leitung des Staatswesens beschränken muss.
Die Ausführung im Einzelnen überlässt er seinen Ge-
hülfen, den Staatsdienern. Ueber das Mass seiner per-
sönlichen Theilnahme an der Arbeit der Staatsverwaltung
hat er allein zu entscheiden, indem es, abgesehen von
jenen höchsten und wichtigsten Herrscherhandlungen,
bei denen die persönliche That des Monarchen erwartet
wird,1 seinem Ermessen anheimgestellt ist, in welchem

Wahrheit das letztere zwei Inhabern zusammen zustehen soll (wie
in Sachsen 1830, in Kurhessen 1831, in Anhalt-Bernburg 1855),
rechtlich nicht mehr statthaft. In der Regel ist dabei freilich
mehr an eine bequemere Form der Abdication gedacht, indem
meist der Mitregent in Wirklichkeit der Monarch sein soll, der
bisherige Monarch sich aber den Glanz der Majestätsrechte be-
wahren will. Ueber eine andere Auffassung dieses Verhältnisses
siehe §. 34. Note 7.
3 Etwa Thronentsetzung durch Agnaten oder Stände.
1 Welches diese Geschäfte sind, lässt sich nicht mit sicherer
Abgränzung bestimmen, da hierbei immer sehr viel auf subjective

Zweiter Abschnitt.
Der Vorbehalt eines Rückfalls an den Entsagenden
muss überhaupt als unzulässig betrachtet werden, da die
Thronfolgeordnung jetzt eine absolute Ordnung sein
will, welche keinerlei willkührliche Modification ge-
stattet.

Andere rechtliche Verlustgründe3 des Monarchen-
rechts kennt das heutige deutsche Staatsrecht nicht.

4. Ausübung des Monarchenrechts.
a) Persönliche Ausübung durch den Monarchen.
§. 33.

In der Natur der Sache liegt es, dass der Monarch
sich bei der Ausübung seiner Herrscherrechte auf die
oberste Leitung des Staatswesens beschränken muss.
Die Ausführung im Einzelnen überlässt er seinen Ge-
hülfen, den Staatsdienern. Ueber das Mass seiner per-
sönlichen Theilnahme an der Arbeit der Staatsverwaltung
hat er allein zu entscheiden, indem es, abgesehen von
jenen höchsten und wichtigsten Herrscherhandlungen,
bei denen die persönliche That des Monarchen erwartet
wird,1 seinem Ermessen anheimgestellt ist, in welchem

Wahrheit das letztere zwei Inhabern zusammen zustehen soll (wie
in Sachsen 1830, in Kurhessen 1831, in Anhalt-Bernburg 1855),
rechtlich nicht mehr statthaft. In der Regel ist dabei freilich
mehr an eine bequemere Form der Abdication gedacht, indem
meist der Mitregent in Wirklichkeit der Monarch sein soll, der
bisherige Monarch sich aber den Glanz der Majestätsrechte be-
wahren will. Ueber eine andere Auffassung dieses Verhältnisses
siehe §. 34. Note 7.
3 Etwa Thronentsetzung durch Agnaten oder Stände.
1 Welches diese Geschäfte sind, lässt sich nicht mit sicherer
Abgränzung bestimmen, da hierbei immer sehr viel auf subjective
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[94/0112] Zweiter Abschnitt. Der Vorbehalt eines Rückfalls an den Entsagenden muss überhaupt als unzulässig betrachtet werden, da die Thronfolgeordnung jetzt eine absolute Ordnung sein will, welche keinerlei willkührliche Modification ge- stattet. Andere rechtliche Verlustgründe 3 des Monarchen- rechts kennt das heutige deutsche Staatsrecht nicht. 4. Ausübung des Monarchenrechts. a) Persönliche Ausübung durch den Monarchen. §. 33. In der Natur der Sache liegt es, dass der Monarch sich bei der Ausübung seiner Herrscherrechte auf die oberste Leitung des Staatswesens beschränken muss. Die Ausführung im Einzelnen überlässt er seinen Ge- hülfen, den Staatsdienern. Ueber das Mass seiner per- sönlichen Theilnahme an der Arbeit der Staatsverwaltung hat er allein zu entscheiden, indem es, abgesehen von jenen höchsten und wichtigsten Herrscherhandlungen, bei denen die persönliche That des Monarchen erwartet wird, 1 seinem Ermessen anheimgestellt ist, in welchem 2 3 Etwa Thronentsetzung durch Agnaten oder Stände. 1 Welches diese Geschäfte sind, lässt sich nicht mit sicherer Abgränzung bestimmen, da hierbei immer sehr viel auf subjective 2 Wahrheit das letztere zwei Inhabern zusammen zustehen soll (wie in Sachsen 1830, in Kurhessen 1831, in Anhalt-Bernburg 1855), rechtlich nicht mehr statthaft. In der Regel ist dabei freilich mehr an eine bequemere Form der Abdication gedacht, indem meist der Mitregent in Wirklichkeit der Monarch sein soll, der bisherige Monarch sich aber den Glanz der Majestätsrechte be- wahren will. Ueber eine andere Auffassung dieses Verhältnisses siehe §. 34. Note 7.

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/112>, abgerufen am 26.04.2024.