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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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§. 18. Die Staatsbürger.
Staatsbürgern selbst ein Recht der Mitbestimmung bei
der Ausübung seiner Herrschaft, indem er einem Theile
derselben durch die politischen Wahlrechte eine Ein-
wirkung auf die Richtungen verstattet, welche der
Staatswille nehmen soll. 5 So reflectirt das Gewalt-
recht des Staats für die Unterworfenen, sofern sie den
dafür bestehenden besonderen Voraussetzungen6 ent-
sprechen, eine zweite Gruppe von Gegenrechten, welche
man gewöhnlich mit dem Namen politische Rechte
kennzeichnet.

c) Modificationen.
§. 18.

Das Gewaltrecht des Staats besteht gleichmässig
über alle Staatsbürger. Das heutige Staatsrecht kennt
keine Verschiedenheit der rechtlichen Unterwerfung
unter die oberste Gewalt, es kennt nicht, wie das ältere

5 Die Gemeindewahlrechte gehören streng genommen nicht
zu den politischen Rechten der Staatsbürger; aber sie werden
häufig dazu gezählt und nach gleichem Gesichtspunkte behandelt.
Bisweilen wird zu den politischen Rechten auch das Recht auf
Theilnahme an anderen staatlichen Functionen, z. B. am Amte
eines Geschwornen gerechnet, was aber mehr unter den Gesichts-
punkt einer staatsbürgerlichen Pflicht fallen dürfte; wenn aber
oft auch die Fähigkeit zur Uebernahme von Staatsämtern hierher
gezogen wird, so ist der Werth eines so allgemeinen Attributs
doch zu problematisch, als dass er den positiven Inhalt eines Rechts
abgeben könnte, zumal wenn das Bayrische Staatsrecht das Recht
des Indigenats auch noch mit der Perspective der Erlangung der
Kron- und Oberhofämter ausschmückt. Ein Verhältniss, welches
das Indigenat als Bedingung voraussetzt, ist darum noch nicht
ein Ausfluss desselben.
6 Z. B. männliches Geschlecht, bestimmtes Alter, eine ge-
wisse Vermögenslage, Ehrenhaftigkeit, längerer Aufenthalt im
Lande, Theilnahme an gewissen Ständen u. s. w.

§. 18. Die Staatsbürger.
Staatsbürgern selbst ein Recht der Mitbestimmung bei
der Ausübung seiner Herrschaft, indem er einem Theile
derselben durch die politischen Wahlrechte eine Ein-
wirkung auf die Richtungen verstattet, welche der
Staatswille nehmen soll. 5 So reflectirt das Gewalt-
recht des Staats für die Unterworfenen, sofern sie den
dafür bestehenden besonderen Voraussetzungen6 ent-
sprechen, eine zweite Gruppe von Gegenrechten, welche
man gewöhnlich mit dem Namen politische Rechte
kennzeichnet.

c) Modificationen.
§. 18.

Das Gewaltrecht des Staats besteht gleichmässig
über alle Staatsbürger. Das heutige Staatsrecht kennt
keine Verschiedenheit der rechtlichen Unterwerfung
unter die oberste Gewalt, es kennt nicht, wie das ältere

5 Die Gemeindewahlrechte gehören streng genommen nicht
zu den politischen Rechten der Staatsbürger; aber sie werden
häufig dazu gezählt und nach gleichem Gesichtspunkte behandelt.
Bisweilen wird zu den politischen Rechten auch das Recht auf
Theilnahme an anderen staatlichen Functionen, z. B. am Amte
eines Geschwornen gerechnet, was aber mehr unter den Gesichts-
punkt einer staatsbürgerlichen Pflicht fallen dürfte; wenn aber
oft auch die Fähigkeit zur Uebernahme von Staatsämtern hierher
gezogen wird, so ist der Werth eines so allgemeinen Attributs
doch zu problematisch, als dass er den positiven Inhalt eines Rechts
abgeben könnte, zumal wenn das Bayrische Staatsrecht das Recht
des Indigenats auch noch mit der Perspective der Erlangung der
Kron- und Oberhofämter ausschmückt. Ein Verhältniss, welches
das Indigenat als Bedingung voraussetzt, ist darum noch nicht
ein Ausfluss desselben.
6 Z. B. männliches Geschlecht, bestimmtes Alter, eine ge-
wisse Vermögenslage, Ehrenhaftigkeit, längerer Aufenthalt im
Lande, Theilnahme an gewissen Ständen u. s. w.
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[47/0065] §. 18. Die Staatsbürger. Staatsbürgern selbst ein Recht der Mitbestimmung bei der Ausübung seiner Herrschaft, indem er einem Theile derselben durch die politischen Wahlrechte eine Ein- wirkung auf die Richtungen verstattet, welche der Staatswille nehmen soll. 5 So reflectirt das Gewalt- recht des Staats für die Unterworfenen, sofern sie den dafür bestehenden besonderen Voraussetzungen 6 ent- sprechen, eine zweite Gruppe von Gegenrechten, welche man gewöhnlich mit dem Namen politische Rechte kennzeichnet. c) Modificationen. §. 18. Das Gewaltrecht des Staats besteht gleichmässig über alle Staatsbürger. Das heutige Staatsrecht kennt keine Verschiedenheit der rechtlichen Unterwerfung unter die oberste Gewalt, es kennt nicht, wie das ältere 5 Die Gemeindewahlrechte gehören streng genommen nicht zu den politischen Rechten der Staatsbürger; aber sie werden häufig dazu gezählt und nach gleichem Gesichtspunkte behandelt. Bisweilen wird zu den politischen Rechten auch das Recht auf Theilnahme an anderen staatlichen Functionen, z. B. am Amte eines Geschwornen gerechnet, was aber mehr unter den Gesichts- punkt einer staatsbürgerlichen Pflicht fallen dürfte; wenn aber oft auch die Fähigkeit zur Uebernahme von Staatsämtern hierher gezogen wird, so ist der Werth eines so allgemeinen Attributs doch zu problematisch, als dass er den positiven Inhalt eines Rechts abgeben könnte, zumal wenn das Bayrische Staatsrecht das Recht des Indigenats auch noch mit der Perspective der Erlangung der Kron- und Oberhofämter ausschmückt. Ein Verhältniss, welches das Indigenat als Bedingung voraussetzt, ist darum noch nicht ein Ausfluss desselben. 6 Z. B. männliches Geschlecht, bestimmtes Alter, eine ge- wisse Vermögenslage, Ehrenhaftigkeit, längerer Aufenthalt im Lande, Theilnahme an gewissen Ständen u. s. w.

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 47. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/65>, abgerufen am 26.04.2024.