Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

Bild:
<< vorherige Seite
Zweiter Abschnitt.
b) Rechtsstellung der Person des Monarchen.
§. 26.

Die Person des Monarchen, als des Inhabers des
höchsten öffentlichen Rechts im Staate, ist durch eine
Rechtsstellung ausgezeichnet, in welcher sich die Er-
habenheit des Berufs und der Würde des Staatsober-
haupts ausprägt.

Der Monarch ist keiner rechtlichen Verantwortung
und keiner Gerichtsgewalt unterworfen.1 Dagegen ist
die Integrität seiner Person durch besondere Strafgesetze
geschützt.2 Ihm gebühren ferner die Majestätsrechte
und die höchsten Ehren; er hat einen Hofstaat, das
Recht auf Kirchengebet und Landestrauer. Nicht min-
der hat er den Anspruch, dass ihn der Staat in einer
der Majestät würdigen Weise öconomisch ausstatte.
Diess geschieht durch Gewährung einer ein für allemal
oder bei jedem Thronwechsel gesetzlich festzustellenden
Civilliste,3 und durch Ueberweisung des Genusses der
s. g. Krondotation, d. h. eines in Schlössern und ihrem
Inventar sowie in dem Kronschatze bestehenden Staats-

1 In dem Prädicate "heilig," welches manche Verfassungs-
urkunden (z. B. Sächsische §. 4., Württembergische §. 4., Badische
§. 5.) dem Monarchen beilegen, ist kein rechtliches Attribut
enthalten.
2 Strafdrohungen gegen Majestätsbeleidigung und andere
Angriffe gegen die Person des Monarchen.
3 In Bayern und Württemberg, wo das Kammergut vollstän-
diges Staatseigenthum geworden ist, ist der Begriff der Civilliste
rein zur Ausführung gekommen (welche übrigens in Württemberg
auf das Kammergut als erste Last radicirt ist). Eine gute Zusam-
menstellung dieser Verhältnisse in den einzelnen Staaten siehe bei
Held, System des Verfassungsrechts II., S. 187. Note 1.
Zweiter Abschnitt.
b) Rechtsstellung der Person des Monarchen.
§. 26.

Die Person des Monarchen, als des Inhabers des
höchsten öffentlichen Rechts im Staate, ist durch eine
Rechtsstellung ausgezeichnet, in welcher sich die Er-
habenheit des Berufs und der Würde des Staatsober-
haupts ausprägt.

Der Monarch ist keiner rechtlichen Verantwortung
und keiner Gerichtsgewalt unterworfen.1 Dagegen ist
die Integrität seiner Person durch besondere Strafgesetze
geschützt.2 Ihm gebühren ferner die Majestätsrechte
und die höchsten Ehren; er hat einen Hofstaat, das
Recht auf Kirchengebet und Landestrauer. Nicht min-
der hat er den Anspruch, dass ihn der Staat in einer
der Majestät würdigen Weise öconomisch ausstatte.
Diess geschieht durch Gewährung einer ein für allemal
oder bei jedem Thronwechsel gesetzlich festzustellenden
Civilliste,3 und durch Ueberweisung des Genusses der
s. g. Krondotation, d. h. eines in Schlössern und ihrem
Inventar sowie in dem Kronschatze bestehenden Staats-

1 In dem Prädicate „heilig,“ welches manche Verfassungs-
urkunden (z. B. Sächsische §. 4., Württembergische §. 4., Badische
§. 5.) dem Monarchen beilegen, ist kein rechtliches Attribut
enthalten.
2 Strafdrohungen gegen Majestätsbeleidigung und andere
Angriffe gegen die Person des Monarchen.
3 In Bayern und Württemberg, wo das Kammergut vollstän-
diges Staatseigenthum geworden ist, ist der Begriff der Civilliste
rein zur Ausführung gekommen (welche übrigens in Württemberg
auf das Kammergut als erste Last radicirt ist). Eine gute Zusam-
menstellung dieser Verhältnisse in den einzelnen Staaten siehe bei
Held, System des Verfassungsrechts II., S. 187. Note 1.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0092" n="74"/>
            <fw place="top" type="header">Zweiter Abschnitt.</fw><lb/>
            <div n="4">
              <head>b) Rechtsstellung der Person des Monarchen.</head><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 26.</head><lb/>
                <p>Die Person des Monarchen, als des Inhabers des<lb/>
höchsten öffentlichen Rechts im Staate, ist durch eine<lb/>
Rechtsstellung ausgezeichnet, in welcher sich die Er-<lb/>
habenheit des Berufs und der Würde des Staatsober-<lb/>
haupts ausprägt.</p><lb/>
                <p>Der Monarch ist keiner rechtlichen Verantwortung<lb/>
und keiner Gerichtsgewalt unterworfen.<note place="foot" n="1">In dem Prädicate &#x201E;heilig,&#x201C; welches manche Verfassungs-<lb/>
urkunden (z. B. Sächsische §. 4., Württembergische §. 4., Badische<lb/>
§. 5.) dem Monarchen beilegen, ist kein <hi rendition="#g">rechtliches</hi> Attribut<lb/>
enthalten.</note> Dagegen ist<lb/>
die Integrität seiner Person durch besondere Strafgesetze<lb/>
geschützt.<note place="foot" n="2">Strafdrohungen gegen Majestätsbeleidigung und andere<lb/>
Angriffe gegen die Person des Monarchen.</note> Ihm gebühren ferner die Majestätsrechte<lb/>
und die höchsten Ehren; er hat einen Hofstaat, das<lb/>
Recht auf Kirchengebet und Landestrauer. Nicht min-<lb/>
der hat er den Anspruch, dass ihn der Staat in einer<lb/>
der Majestät würdigen Weise öconomisch ausstatte.<lb/>
Diess geschieht durch Gewährung einer ein für allemal<lb/>
oder bei jedem Thronwechsel gesetzlich festzustellenden<lb/>
Civilliste,<note place="foot" n="3">In Bayern und Württemberg, wo das Kammergut vollstän-<lb/>
diges Staatseigenthum geworden ist, ist der Begriff der Civilliste<lb/>
rein zur Ausführung gekommen (welche übrigens in Württemberg<lb/>
auf das Kammergut als erste Last radicirt ist). Eine gute Zusam-<lb/>
menstellung dieser Verhältnisse in den einzelnen Staaten siehe bei<lb/><hi rendition="#g">Held</hi>, System des Verfassungsrechts II., S. 187. Note 1.</note> und durch Ueberweisung des Genusses der<lb/>
s. g. Krondotation, d. h. eines in Schlössern und ihrem<lb/>
Inventar sowie in dem Kronschatze bestehenden Staats-<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[74/0092] Zweiter Abschnitt. b) Rechtsstellung der Person des Monarchen. §. 26. Die Person des Monarchen, als des Inhabers des höchsten öffentlichen Rechts im Staate, ist durch eine Rechtsstellung ausgezeichnet, in welcher sich die Er- habenheit des Berufs und der Würde des Staatsober- haupts ausprägt. Der Monarch ist keiner rechtlichen Verantwortung und keiner Gerichtsgewalt unterworfen. 1 Dagegen ist die Integrität seiner Person durch besondere Strafgesetze geschützt. 2 Ihm gebühren ferner die Majestätsrechte und die höchsten Ehren; er hat einen Hofstaat, das Recht auf Kirchengebet und Landestrauer. Nicht min- der hat er den Anspruch, dass ihn der Staat in einer der Majestät würdigen Weise öconomisch ausstatte. Diess geschieht durch Gewährung einer ein für allemal oder bei jedem Thronwechsel gesetzlich festzustellenden Civilliste, 3 und durch Ueberweisung des Genusses der s. g. Krondotation, d. h. eines in Schlössern und ihrem Inventar sowie in dem Kronschatze bestehenden Staats- 1 In dem Prädicate „heilig,“ welches manche Verfassungs- urkunden (z. B. Sächsische §. 4., Württembergische §. 4., Badische §. 5.) dem Monarchen beilegen, ist kein rechtliches Attribut enthalten. 2 Strafdrohungen gegen Majestätsbeleidigung und andere Angriffe gegen die Person des Monarchen. 3 In Bayern und Württemberg, wo das Kammergut vollstän- diges Staatseigenthum geworden ist, ist der Begriff der Civilliste rein zur Ausführung gekommen (welche übrigens in Württemberg auf das Kammergut als erste Last radicirt ist). Eine gute Zusam- menstellung dieser Verhältnisse in den einzelnen Staaten siehe bei Held, System des Verfassungsrechts II., S. 187. Note 1.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/92
Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 74. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/92>, abgerufen am 27.04.2024.