Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Gerstner, Franz Joseph von: Handbuch der Mechanik. Bd. 3: Beschreibung und Berechnung grösserer Maschinenanlagen. Wien, 1834.

Bild:
<< vorherige Seite

Lombardische Wassermessung oder Wasserzoll.
der Benützung der Wässer von der damaligen Republik Mailand, wie Pietro Verri in
seiner Storia di Milano anführt, in eine Sammlung gebracht. Carl V. liess diese Ver-
ordnungen neuerdings durchsehen, verbessern, und unter dem Titel: Constitutiones Do-
minii Mediolanensis Decretis et Senatus Consultis
im Jahre 1747 bekannt machen; diese
Verordnungen gelten noch gegenwärtig.

Diesen Gesetzen zu Folge ist Jedermann ermächtigt, ein Wasser, es sey nun sein
Privateigenthum oder von der Regierung angekauft, über die Grundstücke eines andern
zu führen, wenn dasselbe zur Bewässerung oder zum Betriebe von Mühlenwerken dienen
soll; hiefür hat er nur den Werth des von der Wasserleitung eingenommenen Terrains
nach Massgabe der gerichtlichen Schätzung mit Hinzufügung des vierten Theiles dieser
Summe zu bezahlen, und ist ausserdem zur Unterhaltung der Wasserleitung, der Ufer
und anderer zugehöriger Gebäude, so wie zur Entschädigung des Grundbesitzers für jeden
andern an seinen Grundstücken verursachten Schaden verpflichtet. Der Wichtigkeit we-
gen wollen wir diese Verordnung, welche noch täglich gebraucht wird, aus der Rac-
colta di leggi, regolamenti e discipline ad uso de' magistrati e del corpo degl' in-
gegneri .... Vol. I. Milano; 30. Dez. 1806; dalla stamperia reale
anführen:

Legge relativa alle spese de' lavori, ed all' amministrazione delle acque pubbli-
che, del 20. Aprile
1804.

Art. 52. "Chiunque intenda derivare acque private o pubbliche leggitimamente
possedute per oggetti di agricoltura o per attivazione di macchine ed opificj idraulici,
puo condurle pel fondo altrui, pagando il valore del terreno occupato dall' acque-
dotto in ragione di stima col quarto di piu, ed obbligandosi cosi alla manutenzione
dell' acquedotto, sponde, edificj etc. come ad indennizzare il possessore di qualunque
danno puo derivare al fondo istesso."

Auf dieses Gesetz gestützt, haben mehrere Private ihre Wässer meilenweit zuge-
führt, ohne einen Widerstand zu finden, wie er sich bei einer ähnlichen Unternehmung
in jeder Gegend von Deutschland fortwährend darbieten würde. Möchten doch ähnliche
Gesetze auch in andern Ländern eingeführt, und hierdurch der Wohlstand ganzer Na-
zionen eben so begründet werden, wie es in der Lombardie der Fall ist! --

§. 145.

Bevor wir zur nähern Darstellung der Lombardischen Wasserleitungen schreiten,
wollen wir zuerst die Art der dort üblichen Wassermessung anführen.

In der Lombardie wird die Wassermenge, welche ein fliessendes Gewässer abführt,
oder welche zur Bewässerung verwendet wird, auf ähnliche Art, wie es in Frankreich
geschieht (Siehe II. Band, §. 182) durch eine Einheit ausgedrückt, die man den Was-
serzoll
, l'oncia d'acqua Milanese nennt. Diese Einheit, nach welcher alle Verträge
in Hinsicht auf Bewässerungen verfasst seyn müssen, die man daher auch oncia all' uso
magistrale Milanese
nennt, ist jene Wassermenge, welche aus einer rechtwinkeligen
Oeffnung hervordringt, die in ihrem Lichten 3 Oncie breit und 4 Oncie hoch ist, und
über den obern Rand der Oeffnung eine Wasserdruckhöhe (battente) von 2 Oncie, dem-
nach vom untern Rande der Oeffnung bis zum Spiegel des Druckwassers 6 Oncie Höhe
hat. Da nun eine Mailänder Elle (braccio di Milano) von 12 Oncie = 1,882101 N. Oe. Fuss,

Lombardische Wassermessung oder Wasserzoll.
der Benützung der Wässer von der damaligen Republik Mailand, wie Pietro Verri in
seiner Storia di Milano anführt, in eine Sammlung gebracht. Carl V. liess diese Ver-
ordnungen neuerdings durchsehen, verbessern, und unter dem Titel: Constitutiones Do-
minii Mediolanensis Decretis et Senatus Consultis
im Jahre 1747 bekannt machen; diese
Verordnungen gelten noch gegenwärtig.

Diesen Gesetzen zu Folge ist Jedermann ermächtigt, ein Wasser, es sey nun sein
Privateigenthum oder von der Regierung angekauft, über die Grundstücke eines andern
zu führen, wenn dasselbe zur Bewässerung oder zum Betriebe von Mühlenwerken dienen
soll; hiefür hat er nur den Werth des von der Wasserleitung eingenommenen Terrains
nach Massgabe der gerichtlichen Schätzung mit Hinzufügung des vierten Theiles dieser
Summe zu bezahlen, und ist ausserdem zur Unterhaltung der Wasserleitung, der Ufer
und anderer zugehöriger Gebäude, so wie zur Entschädigung des Grundbesitzers für jeden
andern an seinen Grundstücken verursachten Schaden verpflichtet. Der Wichtigkeit we-
gen wollen wir diese Verordnung, welche noch täglich gebraucht wird, aus der Rac-
colta di leggi, regolamenti e discipline ad uso de’ magistrati e del corpo degl’ in-
gegneri .... Vol. I. Milano; 30. Dez. 1806; dalla stamperia reale
anführen:

Legge relativa alle spese de’ lavori, ed all’ amministrazione delle acque pubbli-
che, del 20. Aprile
1804.

Art. 52. „Chiunque intenda derivare acque private o pubbliche leggitimamente
possedute per oggetti di agricoltura o per attivazione di macchine ed opificj idraulici,
può condurle pel fondo altrui, pagando il valore del terreno occupato dall’ acque-
dotto in ragione di stima col quarto di più, ed obbligandosi così alla manutenzione
dell’ acquedotto, sponde, edificj etc. come ad indennizzare il possessore di qualunque
danno può derivare al fondo istesso.“

Auf dieses Gesetz gestützt, haben mehrere Private ihre Wässer meilenweit zuge-
führt, ohne einen Widerstand zu finden, wie er sich bei einer ähnlichen Unternehmung
in jeder Gegend von Deutschland fortwährend darbieten würde. Möchten doch ähnliche
Gesetze auch in andern Ländern eingeführt, und hierdurch der Wohlstand ganzer Na-
zionen eben so begründet werden, wie es in der Lombardie der Fall ist! —

§. 145.

Bevor wir zur nähern Darstellung der Lombardischen Wasserleitungen schreiten,
wollen wir zuerst die Art der dort üblichen Wassermessung anführen.

In der Lombardie wird die Wassermenge, welche ein fliessendes Gewässer abführt,
oder welche zur Bewässerung verwendet wird, auf ähnliche Art, wie es in Frankreich
geschieht (Siehe II. Band, §. 182) durch eine Einheit ausgedrückt, die man den Was-
serzoll
, l’oncia d’acqua Milanese nennt. Diese Einheit, nach welcher alle Verträge
in Hinsicht auf Bewässerungen verfasst seyn müssen, die man daher auch oncia all’ uso
magistrale Milanese
nennt, ist jene Wassermenge, welche aus einer rechtwinkeligen
Oeffnung hervordringt, die in ihrem Lichten 3 Oncie breit und 4 Oncie hoch ist, und
über den obern Rand der Oeffnung eine Wasserdruckhöhe (battente) von 2 Oncie, dem-
nach vom untern Rande der Oeffnung bis zum Spiegel des Druckwassers 6 Oncie Höhe
hat. Da nun eine Mailänder Elle (braccio di Milano) von 12 Oncie = 1,882101 N. Oe. Fuss,

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0243" n="207"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">Lombardische Wassermessung oder Wasserzoll</hi>.</fw><lb/>
der Benützung der Wässer von der damaligen Republik <hi rendition="#i">Mailand</hi>, wie <hi rendition="#i">Pietro Verri</hi> in<lb/>
seiner <hi rendition="#i">Storia di Milano</hi> anführt, in eine Sammlung gebracht. <hi rendition="#i">Carl V.</hi> liess diese Ver-<lb/>
ordnungen neuerdings durchsehen, verbessern, und unter dem Titel: <hi rendition="#i">Constitutiones Do-<lb/>
minii Mediolanensis Decretis et Senatus Consultis</hi> im Jahre 1747 bekannt machen; diese<lb/>
Verordnungen gelten noch gegenwärtig.</p><lb/>
            <p>Diesen Gesetzen zu Folge ist Jedermann ermächtigt, ein Wasser, es sey nun sein<lb/>
Privateigenthum oder von der Regierung angekauft, über die Grundstücke eines andern<lb/>
zu führen, wenn dasselbe zur Bewässerung oder zum Betriebe von Mühlenwerken dienen<lb/>
soll; hiefür hat er nur den Werth des von der Wasserleitung eingenommenen Terrains<lb/>
nach Massgabe der gerichtlichen Schätzung mit Hinzufügung des vierten Theiles dieser<lb/>
Summe zu bezahlen, und ist ausserdem zur Unterhaltung der Wasserleitung, der Ufer<lb/>
und anderer zugehöriger Gebäude, so wie zur Entschädigung des Grundbesitzers für jeden<lb/>
andern an seinen Grundstücken verursachten Schaden verpflichtet. Der Wichtigkeit we-<lb/>
gen wollen wir diese Verordnung, welche noch täglich gebraucht wird, aus der <hi rendition="#i">Rac-<lb/>
colta di leggi, regolamenti e discipline ad uso de&#x2019; magistrati e del corpo degl&#x2019; in-<lb/>
gegneri .... Vol. I. Milano; 30. Dez. 1806; dalla stamperia reale</hi> anführen:</p><lb/>
            <p><hi rendition="#i">Legge relativa alle spese de&#x2019; lavori, ed all&#x2019; amministrazione delle acque pubbli-<lb/>
che, del 20. Aprile</hi> 1804.</p><lb/>
            <p> <hi rendition="#i">Art. 52. &#x201E;Chiunque intenda derivare acque private o pubbliche leggitimamente<lb/>
possedute per oggetti di agricoltura o per attivazione di macchine ed opificj idraulici,<lb/>
può condurle pel fondo altrui, pagando il valore del terreno occupato dall&#x2019; acque-<lb/>
dotto in ragione di stima col quarto di più, ed obbligandosi così alla manutenzione<lb/>
dell&#x2019; acquedotto, sponde, edificj etc. come ad indennizzare il possessore di qualunque<lb/>
danno può derivare al fondo istesso.&#x201C;</hi> </p><lb/>
            <p>Auf dieses Gesetz gestützt, haben mehrere Private ihre Wässer <hi rendition="#g">meilenweit</hi> zuge-<lb/>
führt, ohne einen Widerstand zu finden, wie er sich bei einer ähnlichen Unternehmung<lb/>
in jeder Gegend von Deutschland fortwährend darbieten würde. Möchten doch ähnliche<lb/>
Gesetze auch in andern Ländern eingeführt, und hierdurch der Wohlstand ganzer Na-<lb/>
zionen eben so begründet werden, wie es in der Lombardie der Fall ist! &#x2014;</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 145.</head><lb/>
            <p>Bevor wir zur nähern Darstellung der Lombardischen Wasserleitungen schreiten,<lb/>
wollen wir zuerst die Art der dort üblichen <hi rendition="#g">Wassermessung</hi> anführen.</p><lb/>
            <p>In der Lombardie wird die Wassermenge, welche ein fliessendes Gewässer abführt,<lb/>
oder welche zur Bewässerung verwendet wird, auf ähnliche Art, wie es in Frankreich<lb/>
geschieht (Siehe II. Band, §. 182) durch eine Einheit ausgedrückt, die man den <hi rendition="#g">Was-<lb/>
serzoll</hi>, <hi rendition="#i">l&#x2019;oncia d&#x2019;acqua Milanese</hi> nennt. Diese Einheit, nach welcher alle Verträge<lb/>
in Hinsicht auf Bewässerungen verfasst seyn müssen, die man daher auch <hi rendition="#i">oncia all&#x2019; uso<lb/>
magistrale Milanese</hi> nennt, ist jene Wassermenge, welche aus einer rechtwinkeligen<lb/>
Oeffnung hervordringt, die in ihrem Lichten 3 <hi rendition="#i">Oncie</hi> breit und 4 <hi rendition="#i">Oncie</hi> hoch ist, und<lb/>
über den obern Rand der Oeffnung eine Wasserdruckhöhe (<hi rendition="#i">battente</hi>) von 2 <hi rendition="#i">Oncie</hi>, dem-<lb/>
nach vom untern Rande der Oeffnung bis zum Spiegel des Druckwassers 6 <hi rendition="#i">Oncie</hi> Höhe<lb/>
hat. Da nun eine Mailänder Elle (<hi rendition="#i">braccio di Milano</hi>) von 12 <hi rendition="#i">Oncie</hi> = 1,<hi rendition="#sub">882101</hi> N. Oe. Fuss,<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[207/0243] Lombardische Wassermessung oder Wasserzoll. der Benützung der Wässer von der damaligen Republik Mailand, wie Pietro Verri in seiner Storia di Milano anführt, in eine Sammlung gebracht. Carl V. liess diese Ver- ordnungen neuerdings durchsehen, verbessern, und unter dem Titel: Constitutiones Do- minii Mediolanensis Decretis et Senatus Consultis im Jahre 1747 bekannt machen; diese Verordnungen gelten noch gegenwärtig. Diesen Gesetzen zu Folge ist Jedermann ermächtigt, ein Wasser, es sey nun sein Privateigenthum oder von der Regierung angekauft, über die Grundstücke eines andern zu führen, wenn dasselbe zur Bewässerung oder zum Betriebe von Mühlenwerken dienen soll; hiefür hat er nur den Werth des von der Wasserleitung eingenommenen Terrains nach Massgabe der gerichtlichen Schätzung mit Hinzufügung des vierten Theiles dieser Summe zu bezahlen, und ist ausserdem zur Unterhaltung der Wasserleitung, der Ufer und anderer zugehöriger Gebäude, so wie zur Entschädigung des Grundbesitzers für jeden andern an seinen Grundstücken verursachten Schaden verpflichtet. Der Wichtigkeit we- gen wollen wir diese Verordnung, welche noch täglich gebraucht wird, aus der Rac- colta di leggi, regolamenti e discipline ad uso de’ magistrati e del corpo degl’ in- gegneri .... Vol. I. Milano; 30. Dez. 1806; dalla stamperia reale anführen: Legge relativa alle spese de’ lavori, ed all’ amministrazione delle acque pubbli- che, del 20. Aprile 1804. Art. 52. „Chiunque intenda derivare acque private o pubbliche leggitimamente possedute per oggetti di agricoltura o per attivazione di macchine ed opificj idraulici, può condurle pel fondo altrui, pagando il valore del terreno occupato dall’ acque- dotto in ragione di stima col quarto di più, ed obbligandosi così alla manutenzione dell’ acquedotto, sponde, edificj etc. come ad indennizzare il possessore di qualunque danno può derivare al fondo istesso.“ Auf dieses Gesetz gestützt, haben mehrere Private ihre Wässer meilenweit zuge- führt, ohne einen Widerstand zu finden, wie er sich bei einer ähnlichen Unternehmung in jeder Gegend von Deutschland fortwährend darbieten würde. Möchten doch ähnliche Gesetze auch in andern Ländern eingeführt, und hierdurch der Wohlstand ganzer Na- zionen eben so begründet werden, wie es in der Lombardie der Fall ist! — §. 145. Bevor wir zur nähern Darstellung der Lombardischen Wasserleitungen schreiten, wollen wir zuerst die Art der dort üblichen Wassermessung anführen. In der Lombardie wird die Wassermenge, welche ein fliessendes Gewässer abführt, oder welche zur Bewässerung verwendet wird, auf ähnliche Art, wie es in Frankreich geschieht (Siehe II. Band, §. 182) durch eine Einheit ausgedrückt, die man den Was- serzoll, l’oncia d’acqua Milanese nennt. Diese Einheit, nach welcher alle Verträge in Hinsicht auf Bewässerungen verfasst seyn müssen, die man daher auch oncia all’ uso magistrale Milanese nennt, ist jene Wassermenge, welche aus einer rechtwinkeligen Oeffnung hervordringt, die in ihrem Lichten 3 Oncie breit und 4 Oncie hoch ist, und über den obern Rand der Oeffnung eine Wasserdruckhöhe (battente) von 2 Oncie, dem- nach vom untern Rande der Oeffnung bis zum Spiegel des Druckwassers 6 Oncie Höhe hat. Da nun eine Mailänder Elle (braccio di Milano) von 12 Oncie = 1,882101 N. Oe. Fuss,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/gerstner_mechanik03_1834
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/gerstner_mechanik03_1834/243
Zitationshilfe: Gerstner, Franz Joseph von: Handbuch der Mechanik. Bd. 3: Beschreibung und Berechnung grösserer Maschinenanlagen. Wien, 1834, S. 207. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerstner_mechanik03_1834/243>, abgerufen am 26.04.2024.