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Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. IV. Band.

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es wird dadurch das bis zur Stunde anerkannte, bcschworcnc und ausgeübte Recht der
österreichischen Stände: "über das, was sie selbst bewilligen," mit keiner Last beschwert
zu werden, verletzt und gebrochen. Positive Bersassungspflicht der Regierung ist eS,
dieselbe Prvpvsitivn, welche sie dem ungarischen Reichstag gemacht hat, unverweilt auch
den Ständen der österreichischen Provinzen vorzulegen, ja es wäre dies in der That
eine geziemende Veranlassung zu einem gemeinschaftlichen ungarisch-österreichischen Reichstag.
Franz Zchuselka.


IV.
Aus Prag.

Die Rüge an den Fürsten Lamberg. -- Originaltext. -- Beschränkung der Redefreiheit.

Es wurde bereits in diesen Blättern gemeldet, daß dem Fürsten Lamberg eine
kaiserliche Rüge zu Theil wurde für seine im Mai d. Jahres gehaltenen Vorträge.
Der eine Vortrag, gegen den gcistcstvdtcndcn Zwang der österreichischen Censur, ist
seiner Zeit in den "Grenzboten" abgedruckt erschienen, der andere Vortrag enthielt eine
scharfe, aber tief begründete Kritik der neuesten Staatsanleihe. Die Herren am obersten
Staatsruder müssen durch diese beiden Vorträge ganz besonders in Harnisch gebracht wor¬
den sein, daß sie dem Fürsten Lamberg eine Auszeichnung von so eigenthümlicher Art --
statt eines Ordens! -- zu Theil werden ließen, und den kleinen Umstand dabei verga¬
ßen, daß der von ihrem Kaiser und Herrn beschworcne Krönungseid das feierliche Ver¬
sprechen enthält, Niemanden, ohne ihn gehört zu haben, zu verurtheilen.

Nachstehendes ist der Originaltext dieses eigenthümlichen Aktenstückes:

"Kaiserliche Rüge an den Fürsten Lamberg bezüglich seines am 27.Mai
1 8 4 7 in der Herrenstube gehaltenen Vortrags. Ueber eine Sr. Maj. zugekommene
Anzeige des vom Herrn Fürsten von Lamberg bei der am 27. Mai l. I. stattgehabten
Landtagövcrsammlnng gehaltenen Vortrags haben Allerhöchst Dieselben über einen al-
lerunterthänigster Vortrag der k. k. vereinigten Hofkanzlei mit der Allerhöchsten Ent¬
schließung vom 26. October l. I. zu bestimmen geruht, daß Abschweifungen von dem
Gegenstande der ständischen Berathung und die Entwickelung so unstatthafter Anträge,
als sich der Fürst von Lamberg bei der böhmischen Landtagsvcrsammluug vom 27. Mai
l. I. erlaubte, für die Zukunft von dem LandtagSdircctor nicht zu dulden, soudern
wirksam hintan zu halten seien, wie dies anch in der That vom LandtagSdircctor im
vorlegenden Falle beabsichtigt, aber durch die Erklärung des Fürsten von Lamberg ver¬
eitelt wurde, er wolle nur sein Votum, welches aus die ungeschmälerte Bewilligung
des Postulats hinginge, begründen, eine Erklärung, deren Unrichtigkeit der weitere
Vortrag desselben bewies, für welchen Mißbrauch des Vertrauens dem gedachten An¬
tragsteller die verdiente Rüge auf eine den Ständen kund werdende Weise zu ertheilen sei.

"Ferner haben Se. Majestät zu befehlen geruht, es habe der LandtagSdircctor, so¬
bald ein Mitglied der Versammlung auf Gegenstände und Anträge übergeht, die nicht
zur Sache gehören, oder auf der Landesordnung, sei es auf den Landtagen, sei es
bei sonstigen ständischen Versammlungen, nicht vorgebracht werden dürfen, den Sprecher
vor allem auf die Ueberschreitung seines Befugnisses aufmerksam zu machen und zu er¬
innern, daß er auf den eigentlichen Gegenstand der Frage zurückzukommen habe. Sollte
dieser Erinnerung keine Folge geleistet werden, so habe der Vorsitzende dem Sprecher das
Wort ohne Weiteres zu nehmen, und an den Folgenden zu übertragen. --- Das Ergebniß
sei im Protokolle begründet aufzunehmen, und dem betreffenden Landstände stünde es


es wird dadurch das bis zur Stunde anerkannte, bcschworcnc und ausgeübte Recht der
österreichischen Stände: „über das, was sie selbst bewilligen," mit keiner Last beschwert
zu werden, verletzt und gebrochen. Positive Bersassungspflicht der Regierung ist eS,
dieselbe Prvpvsitivn, welche sie dem ungarischen Reichstag gemacht hat, unverweilt auch
den Ständen der österreichischen Provinzen vorzulegen, ja es wäre dies in der That
eine geziemende Veranlassung zu einem gemeinschaftlichen ungarisch-österreichischen Reichstag.
Franz Zchuselka.


IV.
Aus Prag.

Die Rüge an den Fürsten Lamberg. — Originaltext. — Beschränkung der Redefreiheit.

Es wurde bereits in diesen Blättern gemeldet, daß dem Fürsten Lamberg eine
kaiserliche Rüge zu Theil wurde für seine im Mai d. Jahres gehaltenen Vorträge.
Der eine Vortrag, gegen den gcistcstvdtcndcn Zwang der österreichischen Censur, ist
seiner Zeit in den „Grenzboten" abgedruckt erschienen, der andere Vortrag enthielt eine
scharfe, aber tief begründete Kritik der neuesten Staatsanleihe. Die Herren am obersten
Staatsruder müssen durch diese beiden Vorträge ganz besonders in Harnisch gebracht wor¬
den sein, daß sie dem Fürsten Lamberg eine Auszeichnung von so eigenthümlicher Art —
statt eines Ordens! — zu Theil werden ließen, und den kleinen Umstand dabei verga¬
ßen, daß der von ihrem Kaiser und Herrn beschworcne Krönungseid das feierliche Ver¬
sprechen enthält, Niemanden, ohne ihn gehört zu haben, zu verurtheilen.

Nachstehendes ist der Originaltext dieses eigenthümlichen Aktenstückes:

„Kaiserliche Rüge an den Fürsten Lamberg bezüglich seines am 27.Mai
1 8 4 7 in der Herrenstube gehaltenen Vortrags. Ueber eine Sr. Maj. zugekommene
Anzeige des vom Herrn Fürsten von Lamberg bei der am 27. Mai l. I. stattgehabten
Landtagövcrsammlnng gehaltenen Vortrags haben Allerhöchst Dieselben über einen al-
lerunterthänigster Vortrag der k. k. vereinigten Hofkanzlei mit der Allerhöchsten Ent¬
schließung vom 26. October l. I. zu bestimmen geruht, daß Abschweifungen von dem
Gegenstande der ständischen Berathung und die Entwickelung so unstatthafter Anträge,
als sich der Fürst von Lamberg bei der böhmischen Landtagsvcrsammluug vom 27. Mai
l. I. erlaubte, für die Zukunft von dem LandtagSdircctor nicht zu dulden, soudern
wirksam hintan zu halten seien, wie dies anch in der That vom LandtagSdircctor im
vorlegenden Falle beabsichtigt, aber durch die Erklärung des Fürsten von Lamberg ver¬
eitelt wurde, er wolle nur sein Votum, welches aus die ungeschmälerte Bewilligung
des Postulats hinginge, begründen, eine Erklärung, deren Unrichtigkeit der weitere
Vortrag desselben bewies, für welchen Mißbrauch des Vertrauens dem gedachten An¬
tragsteller die verdiente Rüge auf eine den Ständen kund werdende Weise zu ertheilen sei.

„Ferner haben Se. Majestät zu befehlen geruht, es habe der LandtagSdircctor, so¬
bald ein Mitglied der Versammlung auf Gegenstände und Anträge übergeht, die nicht
zur Sache gehören, oder auf der Landesordnung, sei es auf den Landtagen, sei es
bei sonstigen ständischen Versammlungen, nicht vorgebracht werden dürfen, den Sprecher
vor allem auf die Ueberschreitung seines Befugnisses aufmerksam zu machen und zu er¬
innern, daß er auf den eigentlichen Gegenstand der Frage zurückzukommen habe. Sollte
dieser Erinnerung keine Folge geleistet werden, so habe der Vorsitzende dem Sprecher das
Wort ohne Weiteres zu nehmen, und an den Folgenden zu übertragen. -— Das Ergebniß
sei im Protokolle begründet aufzunehmen, und dem betreffenden Landstände stünde es


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[0454] es wird dadurch das bis zur Stunde anerkannte, bcschworcnc und ausgeübte Recht der österreichischen Stände: „über das, was sie selbst bewilligen," mit keiner Last beschwert zu werden, verletzt und gebrochen. Positive Bersassungspflicht der Regierung ist eS, dieselbe Prvpvsitivn, welche sie dem ungarischen Reichstag gemacht hat, unverweilt auch den Ständen der österreichischen Provinzen vorzulegen, ja es wäre dies in der That eine geziemende Veranlassung zu einem gemeinschaftlichen ungarisch-österreichischen Reichstag. Franz Zchuselka. IV. Aus Prag. Die Rüge an den Fürsten Lamberg. — Originaltext. — Beschränkung der Redefreiheit. Es wurde bereits in diesen Blättern gemeldet, daß dem Fürsten Lamberg eine kaiserliche Rüge zu Theil wurde für seine im Mai d. Jahres gehaltenen Vorträge. Der eine Vortrag, gegen den gcistcstvdtcndcn Zwang der österreichischen Censur, ist seiner Zeit in den „Grenzboten" abgedruckt erschienen, der andere Vortrag enthielt eine scharfe, aber tief begründete Kritik der neuesten Staatsanleihe. Die Herren am obersten Staatsruder müssen durch diese beiden Vorträge ganz besonders in Harnisch gebracht wor¬ den sein, daß sie dem Fürsten Lamberg eine Auszeichnung von so eigenthümlicher Art — statt eines Ordens! — zu Theil werden ließen, und den kleinen Umstand dabei verga¬ ßen, daß der von ihrem Kaiser und Herrn beschworcne Krönungseid das feierliche Ver¬ sprechen enthält, Niemanden, ohne ihn gehört zu haben, zu verurtheilen. Nachstehendes ist der Originaltext dieses eigenthümlichen Aktenstückes: „Kaiserliche Rüge an den Fürsten Lamberg bezüglich seines am 27.Mai 1 8 4 7 in der Herrenstube gehaltenen Vortrags. Ueber eine Sr. Maj. zugekommene Anzeige des vom Herrn Fürsten von Lamberg bei der am 27. Mai l. I. stattgehabten Landtagövcrsammlnng gehaltenen Vortrags haben Allerhöchst Dieselben über einen al- lerunterthänigster Vortrag der k. k. vereinigten Hofkanzlei mit der Allerhöchsten Ent¬ schließung vom 26. October l. I. zu bestimmen geruht, daß Abschweifungen von dem Gegenstande der ständischen Berathung und die Entwickelung so unstatthafter Anträge, als sich der Fürst von Lamberg bei der böhmischen Landtagsvcrsammluug vom 27. Mai l. I. erlaubte, für die Zukunft von dem LandtagSdircctor nicht zu dulden, soudern wirksam hintan zu halten seien, wie dies anch in der That vom LandtagSdircctor im vorlegenden Falle beabsichtigt, aber durch die Erklärung des Fürsten von Lamberg ver¬ eitelt wurde, er wolle nur sein Votum, welches aus die ungeschmälerte Bewilligung des Postulats hinginge, begründen, eine Erklärung, deren Unrichtigkeit der weitere Vortrag desselben bewies, für welchen Mißbrauch des Vertrauens dem gedachten An¬ tragsteller die verdiente Rüge auf eine den Ständen kund werdende Weise zu ertheilen sei. „Ferner haben Se. Majestät zu befehlen geruht, es habe der LandtagSdircctor, so¬ bald ein Mitglied der Versammlung auf Gegenstände und Anträge übergeht, die nicht zur Sache gehören, oder auf der Landesordnung, sei es auf den Landtagen, sei es bei sonstigen ständischen Versammlungen, nicht vorgebracht werden dürfen, den Sprecher vor allem auf die Ueberschreitung seines Befugnisses aufmerksam zu machen und zu er¬ innern, daß er auf den eigentlichen Gegenstand der Frage zurückzukommen habe. Sollte dieser Erinnerung keine Folge geleistet werden, so habe der Vorsitzende dem Sprecher das Wort ohne Weiteres zu nehmen, und an den Folgenden zu übertragen. -— Das Ergebniß sei im Protokolle begründet aufzunehmen, und dem betreffenden Landstände stünde es

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341559_184763/454>, abgerufen am 05.05.2024.