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Die Grenzboten. Jg. 12, 1853, II. Semester. II. Band.

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höriges betrachtet werden muß. Diese Ausführung ist sehr geistreich, wir ver¬
weisen auf das Buch selbst, da wir hier nicht weiter darauf eingehn können.

Und nun die Schlußfolgerung.

(S. 2ö2.) Es war den Deutschen vorbehalten, "den überlieferten massen¬
haften römischen Stoff... theoretisch zu sichten, systematisch zu ordnen und be¬
grifflich zu fixiren", während gleichzeitig die deutschen Praktiker naiv die vorhan¬
denen modernen Rechtsinstitute auf das Maß und die Form römischen Rechts
zurückführten. "Eine Unterbrechung dieser, im wesentlichen ans ein Ziel hin¬
steuernden Thätigkeit unserer gemeinrechtlichen Praktiker und theoretischen Juristen
ist nur da eingetreten, wo die drei bekannten Codificationen der neuern Zeit ein
absolutes Recht hinstellen wollten, während sie doch in Wahrheit die noch im
Fluß begriffene Masse nur zu einer vorzeitigen Erstarrung brachten." -- Es hat
sich gezeigt (S. daß jene Gesetzbücher weiter nichts sind, "als officielle
Handbücher der zur Zeit ihrer Entstehung gange und geben Theorie." Gerade
die Theorie hat dnrch sie neue und sehr erhebliche Fortschritte gemacht, und durch
sie befähigt drängt es uns (S. 2S8) "von allen Seiten, bewußt und unbewußt,
zu einem neuen Zwvlftafelgesetz.. Die neue Codification, die darauf zu verzichte"
hat, in einem abstract casuellen Detail eine Vorausentscheidung für die unendliche
Fülle des täglich sich neu gebärenden Lebens und seiner Verwickelungen zu geben,
und ebenso nicht Anspruch darauf macheu darf, als Lehr- und Lesebuch für das
Volk in den Feierstunden gelten zu wollen, hat die begrifflichen Keime des prak-
ticabeln Nechtsstoffs gesetzgeberisch zu sauctionireu, an welche der Stand der Ju¬
risten .. seine Extensivinterpretation von neuem anzuknüpfen hat. Die Ncchts-
eutwickeluug hört mit dieser Sanction nicht aus, im Gegentheil, sie kaun von da
ab erst wahrhaft beginnen: der neue Codex. . ist erst der centrale Focus, eins
den alle rechtlichen Erscheinungen convergiren. . Wenn er aber nnr Principien
enthalten soll, so kann er nichts Anderes umfassen, als das römische Recht." --

Dies der Inhalt des interessanten und bedeutenden Werks, auf das wir un¬
sere Leser aufmerksam machen. --


Th. Babingtvn Mcicaulay's Geschichte von England seit dem Regierungsantritte
Jacob des Zweiten. Uebersetzt von Lemcke. 3. Bd. Mit dem Portrait des
Verfassers. Braunschweig, Leibrock. --

Die beiden ersten Bände dieser guten Uebersetzung haben wir bereits an¬
gezeigt; wir machen unsere Leser noch einmal darauf aufmerksam. Möchte doch
der Gesundheitszustand des großen Geschichtsschreibers es bald möglich machen,
daß wir über eine neue Lieferung dieses Werkes berichten könnten! --


Geschichte der Gefangenschaft Napoleon's aus Se. Helena. Aus den Briefen und
Tagebüchern des Generallieutenant Sir Hudson Löwe und anderen officiellen,

Grenzboten, IV. ->8S3. 34

höriges betrachtet werden muß. Diese Ausführung ist sehr geistreich, wir ver¬
weisen auf das Buch selbst, da wir hier nicht weiter darauf eingehn können.

Und nun die Schlußfolgerung.

(S. 2ö2.) Es war den Deutschen vorbehalten, „den überlieferten massen¬
haften römischen Stoff... theoretisch zu sichten, systematisch zu ordnen und be¬
grifflich zu fixiren", während gleichzeitig die deutschen Praktiker naiv die vorhan¬
denen modernen Rechtsinstitute auf das Maß und die Form römischen Rechts
zurückführten. „Eine Unterbrechung dieser, im wesentlichen ans ein Ziel hin¬
steuernden Thätigkeit unserer gemeinrechtlichen Praktiker und theoretischen Juristen
ist nur da eingetreten, wo die drei bekannten Codificationen der neuern Zeit ein
absolutes Recht hinstellen wollten, während sie doch in Wahrheit die noch im
Fluß begriffene Masse nur zu einer vorzeitigen Erstarrung brachten." — Es hat
sich gezeigt (S. daß jene Gesetzbücher weiter nichts sind, „als officielle
Handbücher der zur Zeit ihrer Entstehung gange und geben Theorie." Gerade
die Theorie hat dnrch sie neue und sehr erhebliche Fortschritte gemacht, und durch
sie befähigt drängt es uns (S. 2S8) „von allen Seiten, bewußt und unbewußt,
zu einem neuen Zwvlftafelgesetz.. Die neue Codification, die darauf zu verzichte»
hat, in einem abstract casuellen Detail eine Vorausentscheidung für die unendliche
Fülle des täglich sich neu gebärenden Lebens und seiner Verwickelungen zu geben,
und ebenso nicht Anspruch darauf macheu darf, als Lehr- und Lesebuch für das
Volk in den Feierstunden gelten zu wollen, hat die begrifflichen Keime des prak-
ticabeln Nechtsstoffs gesetzgeberisch zu sauctionireu, an welche der Stand der Ju¬
risten .. seine Extensivinterpretation von neuem anzuknüpfen hat. Die Ncchts-
eutwickeluug hört mit dieser Sanction nicht aus, im Gegentheil, sie kaun von da
ab erst wahrhaft beginnen: der neue Codex. . ist erst der centrale Focus, eins
den alle rechtlichen Erscheinungen convergiren. . Wenn er aber nnr Principien
enthalten soll, so kann er nichts Anderes umfassen, als das römische Recht." —

Dies der Inhalt des interessanten und bedeutenden Werks, auf das wir un¬
sere Leser aufmerksam machen. —


Th. Babingtvn Mcicaulay's Geschichte von England seit dem Regierungsantritte
Jacob des Zweiten. Uebersetzt von Lemcke. 3. Bd. Mit dem Portrait des
Verfassers. Braunschweig, Leibrock. —

Die beiden ersten Bände dieser guten Uebersetzung haben wir bereits an¬
gezeigt; wir machen unsere Leser noch einmal darauf aufmerksam. Möchte doch
der Gesundheitszustand des großen Geschichtsschreibers es bald möglich machen,
daß wir über eine neue Lieferung dieses Werkes berichten könnten! —


Geschichte der Gefangenschaft Napoleon's aus Se. Helena. Aus den Briefen und
Tagebüchern des Generallieutenant Sir Hudson Löwe und anderen officiellen,

Grenzboten, IV. ->8S3. 34
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[0273] höriges betrachtet werden muß. Diese Ausführung ist sehr geistreich, wir ver¬ weisen auf das Buch selbst, da wir hier nicht weiter darauf eingehn können. Und nun die Schlußfolgerung. (S. 2ö2.) Es war den Deutschen vorbehalten, „den überlieferten massen¬ haften römischen Stoff... theoretisch zu sichten, systematisch zu ordnen und be¬ grifflich zu fixiren", während gleichzeitig die deutschen Praktiker naiv die vorhan¬ denen modernen Rechtsinstitute auf das Maß und die Form römischen Rechts zurückführten. „Eine Unterbrechung dieser, im wesentlichen ans ein Ziel hin¬ steuernden Thätigkeit unserer gemeinrechtlichen Praktiker und theoretischen Juristen ist nur da eingetreten, wo die drei bekannten Codificationen der neuern Zeit ein absolutes Recht hinstellen wollten, während sie doch in Wahrheit die noch im Fluß begriffene Masse nur zu einer vorzeitigen Erstarrung brachten." — Es hat sich gezeigt (S. daß jene Gesetzbücher weiter nichts sind, „als officielle Handbücher der zur Zeit ihrer Entstehung gange und geben Theorie." Gerade die Theorie hat dnrch sie neue und sehr erhebliche Fortschritte gemacht, und durch sie befähigt drängt es uns (S. 2S8) „von allen Seiten, bewußt und unbewußt, zu einem neuen Zwvlftafelgesetz.. Die neue Codification, die darauf zu verzichte» hat, in einem abstract casuellen Detail eine Vorausentscheidung für die unendliche Fülle des täglich sich neu gebärenden Lebens und seiner Verwickelungen zu geben, und ebenso nicht Anspruch darauf macheu darf, als Lehr- und Lesebuch für das Volk in den Feierstunden gelten zu wollen, hat die begrifflichen Keime des prak- ticabeln Nechtsstoffs gesetzgeberisch zu sauctionireu, an welche der Stand der Ju¬ risten .. seine Extensivinterpretation von neuem anzuknüpfen hat. Die Ncchts- eutwickeluug hört mit dieser Sanction nicht aus, im Gegentheil, sie kaun von da ab erst wahrhaft beginnen: der neue Codex. . ist erst der centrale Focus, eins den alle rechtlichen Erscheinungen convergiren. . Wenn er aber nnr Principien enthalten soll, so kann er nichts Anderes umfassen, als das römische Recht." — Dies der Inhalt des interessanten und bedeutenden Werks, auf das wir un¬ sere Leser aufmerksam machen. — Th. Babingtvn Mcicaulay's Geschichte von England seit dem Regierungsantritte Jacob des Zweiten. Uebersetzt von Lemcke. 3. Bd. Mit dem Portrait des Verfassers. Braunschweig, Leibrock. — Die beiden ersten Bände dieser guten Uebersetzung haben wir bereits an¬ gezeigt; wir machen unsere Leser noch einmal darauf aufmerksam. Möchte doch der Gesundheitszustand des großen Geschichtsschreibers es bald möglich machen, daß wir über eine neue Lieferung dieses Werkes berichten könnten! — Geschichte der Gefangenschaft Napoleon's aus Se. Helena. Aus den Briefen und Tagebüchern des Generallieutenant Sir Hudson Löwe und anderen officiellen, Grenzboten, IV. ->8S3. 34

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 12, 1853, II. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341576_96706/273>, abgerufen am 19.05.2024.