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Die Grenzboten. Jg. 13, 1854, I. Semester. I. Band.

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nächste Liquidation weniger gefährlich zu machen. Sie gaben mit Opfern und mit
Gefahr geschickt das Signal zur wui^", und wen" die Schlacht begonnen, ließen sie ihre
Enden los, welche dnrch ihr Geschnatter die Baissicrs ins Handgemenge jagten und ihnen
selbst Gelegenheit gaben, ein wenig Ballast ohne zu großen Verlust von sich zu werfen.
Rothschild hat diesmal Lamartines Rolle übernommen, er war der Blitzableiter einer
frühzeitigen Börsenkrise. Daß uns diese darum ganz geschenkt bleibt, das müssen wir
noch immer in Zweifel ziehen. -


/X -- Die parlamentarische Woche war wiederum arm
an erwähnenswerthen Ereignissen; das Wichtigste derselben ist die Abstimmung über das
Conflictgesetz, das, wie vorauszusehen, angenommen wurde. Das Abstimmnngsverhältniß
-- -137 gegen 136 -- ergab indeß eine so starke Minorität gegen die Vorlage, wie
sie nach dem Verlauf der Berathungen nicht zu erwarten war. Indem ich, versproche¬
nermaßen, ans den Inhalt des Gesetzes näher eingehe, muß ich vorher einen Blick auf
,den Zustand der Gesetzgebung werfen, wie sie bis zum Jahre 1848 und wie sie noch
gegenwärtig zu Rechten besteht. Was die Civilklage gegen einen Beamten wegen
durch Uebertretung seiner Amtsbefngniß erlittenen Schadens betrifft, so war sie bis
zu diesem Augenblick völlig freigegeben und dem Entscheid der ordentlichen Gerichte
ohne eventuelle Dazwischenkunft irgend einer Behörde überlassen. Dies galt selbst
in Ansehung der Klage gegen militärische Beamte. Die Criminalklage dagegen war,
ganz im Sinpe des absoluten bureaukratischen Staates, von, dem Ermessen der vor¬
gesetzten Behörde abhängig gemacht, eine Beschränkung, welche dem Princip nach die
Beamten den übrigen Staatsbürgern gegenüber zu einer bevorrechteten, cximirten Kaste
machte und die in der Praxis sich noch viel härter gestaltet haben würde, falls die
noch nicht durch politische Parteiung und gouvernementale Korruption zerfressene In¬
tegrität des Bcamtcustandes sie nicht in der Ausführung gemildert hätte. Die Ver¬
fassung vom 6. December 1'8i-8, der die Vorarbeiten der Nationalversammlung großen-
theils zum Grunde lagen, schaffte jene Beschränkung ab und diese Errungenschaft wurde
durch alle Revisionen und Subrevisionen glücklich hindnrchgeretiet, so daß der §. 97
der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1830 bestimmte, es sollten die Bedingungen,
unter welchen öffentliche Civil- und Militärbeamtc wegen durch Überschreitung ihrer
Amtsbefuguisse verübter Rechtsverletzungen in Anspruch genommen werden können, durch
ein Gesetz bestimmt werden, eine vorherige Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde
jedoch nicht verlangt werden dürfen. Die Erfahrung der seit der Feststellung der Ver¬
fassung verflossenen vier Jahre hat überreichlich bewiesen, welcher Werth der" Prokla¬
mation bloßer Principien im innern Staatsgrundgesetz beizulegen ist, deren Ausführung
der spätern Gesetzgebung vorbehalten bleibt. In der Theorie besitzen wir allerhand
herrliche Dinge in der Verfassung, nach deren Früchten wir uns in den wirklichen Zu¬
ständen vergebens umschauen. Wir besitzen Preßfreiheit -- in der Verfassung --
Verantwortlichkeit der Minister -- in der Verfassung -- und verschiedenes Anderes,
dessen Aufzählung ich Ihren Lesern ersparen will. Jedermann weiß, was wir thatsächlich
von diesen politischen Herrlichkeiten besitzen. Es wäre ungerecht, dem herrschenden
System vorzuwerfen, daß es in dieser Beziehung sich der Inconsequenz schuldig
machte, einen Zweig der, Gesetzgebung dem andern nachzusetzen. Der §. 97 ist daher
durch das Conflictgesetz in ganz entsprechendem Geiste, wie andere Paragraphe, welche


nächste Liquidation weniger gefährlich zu machen. Sie gaben mit Opfern und mit
Gefahr geschickt das Signal zur wui^«, und wen» die Schlacht begonnen, ließen sie ihre
Enden los, welche dnrch ihr Geschnatter die Baissicrs ins Handgemenge jagten und ihnen
selbst Gelegenheit gaben, ein wenig Ballast ohne zu großen Verlust von sich zu werfen.
Rothschild hat diesmal Lamartines Rolle übernommen, er war der Blitzableiter einer
frühzeitigen Börsenkrise. Daß uns diese darum ganz geschenkt bleibt, das müssen wir
noch immer in Zweifel ziehen. -


/X — Die parlamentarische Woche war wiederum arm
an erwähnenswerthen Ereignissen; das Wichtigste derselben ist die Abstimmung über das
Conflictgesetz, das, wie vorauszusehen, angenommen wurde. Das Abstimmnngsverhältniß
— -137 gegen 136 — ergab indeß eine so starke Minorität gegen die Vorlage, wie
sie nach dem Verlauf der Berathungen nicht zu erwarten war. Indem ich, versproche¬
nermaßen, ans den Inhalt des Gesetzes näher eingehe, muß ich vorher einen Blick auf
,den Zustand der Gesetzgebung werfen, wie sie bis zum Jahre 1848 und wie sie noch
gegenwärtig zu Rechten besteht. Was die Civilklage gegen einen Beamten wegen
durch Uebertretung seiner Amtsbefngniß erlittenen Schadens betrifft, so war sie bis
zu diesem Augenblick völlig freigegeben und dem Entscheid der ordentlichen Gerichte
ohne eventuelle Dazwischenkunft irgend einer Behörde überlassen. Dies galt selbst
in Ansehung der Klage gegen militärische Beamte. Die Criminalklage dagegen war,
ganz im Sinpe des absoluten bureaukratischen Staates, von, dem Ermessen der vor¬
gesetzten Behörde abhängig gemacht, eine Beschränkung, welche dem Princip nach die
Beamten den übrigen Staatsbürgern gegenüber zu einer bevorrechteten, cximirten Kaste
machte und die in der Praxis sich noch viel härter gestaltet haben würde, falls die
noch nicht durch politische Parteiung und gouvernementale Korruption zerfressene In¬
tegrität des Bcamtcustandes sie nicht in der Ausführung gemildert hätte. Die Ver¬
fassung vom 6. December 1'8i-8, der die Vorarbeiten der Nationalversammlung großen-
theils zum Grunde lagen, schaffte jene Beschränkung ab und diese Errungenschaft wurde
durch alle Revisionen und Subrevisionen glücklich hindnrchgeretiet, so daß der §. 97
der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1830 bestimmte, es sollten die Bedingungen,
unter welchen öffentliche Civil- und Militärbeamtc wegen durch Überschreitung ihrer
Amtsbefuguisse verübter Rechtsverletzungen in Anspruch genommen werden können, durch
ein Gesetz bestimmt werden, eine vorherige Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde
jedoch nicht verlangt werden dürfen. Die Erfahrung der seit der Feststellung der Ver¬
fassung verflossenen vier Jahre hat überreichlich bewiesen, welcher Werth der" Prokla¬
mation bloßer Principien im innern Staatsgrundgesetz beizulegen ist, deren Ausführung
der spätern Gesetzgebung vorbehalten bleibt. In der Theorie besitzen wir allerhand
herrliche Dinge in der Verfassung, nach deren Früchten wir uns in den wirklichen Zu¬
ständen vergebens umschauen. Wir besitzen Preßfreiheit — in der Verfassung —
Verantwortlichkeit der Minister — in der Verfassung — und verschiedenes Anderes,
dessen Aufzählung ich Ihren Lesern ersparen will. Jedermann weiß, was wir thatsächlich
von diesen politischen Herrlichkeiten besitzen. Es wäre ungerecht, dem herrschenden
System vorzuwerfen, daß es in dieser Beziehung sich der Inconsequenz schuldig
machte, einen Zweig der, Gesetzgebung dem andern nachzusetzen. Der §. 97 ist daher
durch das Conflictgesetz in ganz entsprechendem Geiste, wie andere Paragraphe, welche


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 13, 1854, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341578_97245/244>, abgerufen am 05.05.2024.