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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. I. Band.

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geben winden, aus seiner Jahre lang gewissenhaft beobachteten Defensive
hinauszutreten.




Das neue Gesch über die ErlMzung des Heeres in Oestreich.

Der östreichische Kaiserstaat hat bekanntlich durch das kaiserliche Patent vom
29. September 1858, kundgemacht im Rcichsgcsetzblatt vom 7. October 1.858,
Seel. XI^I., ein neues Gesetz über die Ergänzung des Heeres erhalten. Das vierte
Hauptstück handelt von der "Befreiung von der Pflicht zum Eintritt in das Heer".
Nach §. 20 desselben sind befreit: "Die ordentlichen und öffentlichen Studirenden
an einer Universität, einer Rcchtsakcidcmic, an der orientalischen Akademie in Wien,
an einem Obergymnasium und an einer Bergakademie, wenn sie sich g.) über ein
tadelloses sittliches Betragen und mit der allgemeinen Vorzugsclasse, oder, wo eine
solche allgemeine Classe nicht gegeben wird, mit durchaus Vorzugsclasscn im Fort¬
gange ausweisen. Maturitätszeugnisse über das vollendete Gymnasium werden die¬
sen Nachweisen gleich gehalten, b) Studirende, welche im Vorjahr sich an einer
Studienanstalt befanden, wo halb- oder ganzjährige Prüfungen nicht stattfinden,
müssen nachweisen, daß sie im nächstverflossenen Studienjahr in disciplinärer Hinsicht
tadellos waren, und durch ein Kolloquium über jedes Hauptfach darthun, daß sie
den Unterricht mit ausgezeichnetem Fortgang genossen haben."
'

An diesesGesetz reiht sich ein den Verwaltungsbehörden vor kurzem zugekom¬
mener "provisorischer Amtsunterricht zur Ausführung des Gesetzes über die Ergänzung
des Heeres", in dessen 23. §. es in der Erklärung über die Nachweise zur Erlangung
der Befreiung Seitens der Studirenden wörtlich heißt: Folgende Kategorien sind
nicht befreit: Alle Studirenden an ausländischen Unterrichtsanstalten.
Nachweise über bloße Frcqucntation, über Privatstudium, so wie alle Zeugnisse von
ausländischen Studienanstalten zum Zweck der Befreiung selbst eines später im In¬
land ordentlich und öffentlich Studirenden sind nicht anzunehmen."

Wir wollen hier nicht untersuchen, ob sich diese, in dem kais. Patent nicht
enthaltene beschränkende Bestimmung mit den allgemeinen Culturintercsscn unsers
Kcuserflaatcs in Einklang bringen lasse; wir wollen ebenso wenig erörtern, ob da¬
mit der, durch den Ministerialerlaß vom 2. Oct. 1855 ausdrücklich aufrecht erhal¬
tene §. 46 des Ministerialerlasscs vom 1. October 1850 (Rcgblatt. cXXX Stück),
betr. die Studicnrcform an den sser. Universitäten, welcher den sser. Staatsange¬
hörigen gestattet, solche nicht sser. Hochschulen, an welchen Lehr- und Lernfreiheit
besteht, zu besuchen und zur erfreulichen Folge gehabt hat, daß die k. bairische
Staatsregierung den bairischen Studirenden durch Anschlag am schwarzen Bret auch
ihrerseits den Besuch der juristischen Facultäten in Oestreich freistellte, nicht förmlich
aufgehoben sei: das aber kann nicht unbeachtet gelassen, ja nicht nachdrücklich genug
betont werden, daß, falls der "Amtsuntcrricht" im Geiste des kais. Patentes verfährt


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geben winden, aus seiner Jahre lang gewissenhaft beobachteten Defensive
hinauszutreten.




Das neue Gesch über die ErlMzung des Heeres in Oestreich.

Der östreichische Kaiserstaat hat bekanntlich durch das kaiserliche Patent vom
29. September 1858, kundgemacht im Rcichsgcsetzblatt vom 7. October 1.858,
Seel. XI^I., ein neues Gesetz über die Ergänzung des Heeres erhalten. Das vierte
Hauptstück handelt von der „Befreiung von der Pflicht zum Eintritt in das Heer".
Nach §. 20 desselben sind befreit: „Die ordentlichen und öffentlichen Studirenden
an einer Universität, einer Rcchtsakcidcmic, an der orientalischen Akademie in Wien,
an einem Obergymnasium und an einer Bergakademie, wenn sie sich g.) über ein
tadelloses sittliches Betragen und mit der allgemeinen Vorzugsclasse, oder, wo eine
solche allgemeine Classe nicht gegeben wird, mit durchaus Vorzugsclasscn im Fort¬
gange ausweisen. Maturitätszeugnisse über das vollendete Gymnasium werden die¬
sen Nachweisen gleich gehalten, b) Studirende, welche im Vorjahr sich an einer
Studienanstalt befanden, wo halb- oder ganzjährige Prüfungen nicht stattfinden,
müssen nachweisen, daß sie im nächstverflossenen Studienjahr in disciplinärer Hinsicht
tadellos waren, und durch ein Kolloquium über jedes Hauptfach darthun, daß sie
den Unterricht mit ausgezeichnetem Fortgang genossen haben."
'

An diesesGesetz reiht sich ein den Verwaltungsbehörden vor kurzem zugekom¬
mener „provisorischer Amtsunterricht zur Ausführung des Gesetzes über die Ergänzung
des Heeres", in dessen 23. §. es in der Erklärung über die Nachweise zur Erlangung
der Befreiung Seitens der Studirenden wörtlich heißt: Folgende Kategorien sind
nicht befreit: Alle Studirenden an ausländischen Unterrichtsanstalten.
Nachweise über bloße Frcqucntation, über Privatstudium, so wie alle Zeugnisse von
ausländischen Studienanstalten zum Zweck der Befreiung selbst eines später im In¬
land ordentlich und öffentlich Studirenden sind nicht anzunehmen."

Wir wollen hier nicht untersuchen, ob sich diese, in dem kais. Patent nicht
enthaltene beschränkende Bestimmung mit den allgemeinen Culturintercsscn unsers
Kcuserflaatcs in Einklang bringen lasse; wir wollen ebenso wenig erörtern, ob da¬
mit der, durch den Ministerialerlaß vom 2. Oct. 1855 ausdrücklich aufrecht erhal¬
tene §. 46 des Ministerialerlasscs vom 1. October 1850 (Rcgblatt. cXXX Stück),
betr. die Studicnrcform an den sser. Universitäten, welcher den sser. Staatsange¬
hörigen gestattet, solche nicht sser. Hochschulen, an welchen Lehr- und Lernfreiheit
besteht, zu besuchen und zur erfreulichen Folge gehabt hat, daß die k. bairische
Staatsregierung den bairischen Studirenden durch Anschlag am schwarzen Bret auch
ihrerseits den Besuch der juristischen Facultäten in Oestreich freistellte, nicht förmlich
aufgehoben sei: das aber kann nicht unbeachtet gelassen, ja nicht nachdrücklich genug
betont werden, daß, falls der „Amtsuntcrricht" im Geiste des kais. Patentes verfährt


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[0525] geben winden, aus seiner Jahre lang gewissenhaft beobachteten Defensive hinauszutreten. Das neue Gesch über die ErlMzung des Heeres in Oestreich. Der östreichische Kaiserstaat hat bekanntlich durch das kaiserliche Patent vom 29. September 1858, kundgemacht im Rcichsgcsetzblatt vom 7. October 1.858, Seel. XI^I., ein neues Gesetz über die Ergänzung des Heeres erhalten. Das vierte Hauptstück handelt von der „Befreiung von der Pflicht zum Eintritt in das Heer". Nach §. 20 desselben sind befreit: „Die ordentlichen und öffentlichen Studirenden an einer Universität, einer Rcchtsakcidcmic, an der orientalischen Akademie in Wien, an einem Obergymnasium und an einer Bergakademie, wenn sie sich g.) über ein tadelloses sittliches Betragen und mit der allgemeinen Vorzugsclasse, oder, wo eine solche allgemeine Classe nicht gegeben wird, mit durchaus Vorzugsclasscn im Fort¬ gange ausweisen. Maturitätszeugnisse über das vollendete Gymnasium werden die¬ sen Nachweisen gleich gehalten, b) Studirende, welche im Vorjahr sich an einer Studienanstalt befanden, wo halb- oder ganzjährige Prüfungen nicht stattfinden, müssen nachweisen, daß sie im nächstverflossenen Studienjahr in disciplinärer Hinsicht tadellos waren, und durch ein Kolloquium über jedes Hauptfach darthun, daß sie den Unterricht mit ausgezeichnetem Fortgang genossen haben." ' An diesesGesetz reiht sich ein den Verwaltungsbehörden vor kurzem zugekom¬ mener „provisorischer Amtsunterricht zur Ausführung des Gesetzes über die Ergänzung des Heeres", in dessen 23. §. es in der Erklärung über die Nachweise zur Erlangung der Befreiung Seitens der Studirenden wörtlich heißt: Folgende Kategorien sind nicht befreit: Alle Studirenden an ausländischen Unterrichtsanstalten. Nachweise über bloße Frcqucntation, über Privatstudium, so wie alle Zeugnisse von ausländischen Studienanstalten zum Zweck der Befreiung selbst eines später im In¬ land ordentlich und öffentlich Studirenden sind nicht anzunehmen." Wir wollen hier nicht untersuchen, ob sich diese, in dem kais. Patent nicht enthaltene beschränkende Bestimmung mit den allgemeinen Culturintercsscn unsers Kcuserflaatcs in Einklang bringen lasse; wir wollen ebenso wenig erörtern, ob da¬ mit der, durch den Ministerialerlaß vom 2. Oct. 1855 ausdrücklich aufrecht erhal¬ tene §. 46 des Ministerialerlasscs vom 1. October 1850 (Rcgblatt. cXXX Stück), betr. die Studicnrcform an den sser. Universitäten, welcher den sser. Staatsange¬ hörigen gestattet, solche nicht sser. Hochschulen, an welchen Lehr- und Lernfreiheit besteht, zu besuchen und zur erfreulichen Folge gehabt hat, daß die k. bairische Staatsregierung den bairischen Studirenden durch Anschlag am schwarzen Bret auch ihrerseits den Besuch der juristischen Facultäten in Oestreich freistellte, nicht förmlich aufgehoben sei: das aber kann nicht unbeachtet gelassen, ja nicht nachdrücklich genug betont werden, daß, falls der „Amtsuntcrricht" im Geiste des kais. Patentes verfährt 65*

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_186950/525>, abgerufen am 04.05.2024.