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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. I. Band.

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und demnach "alle Studirenden an ausländischen Unterrichtsanstalten", also auch
an ausländischen Universitäten, absolut militärpflichtig sind, die evangelische Kirche
und Schule in Ungarn und Siebenbürgen in ihrem Rechte sowol, als auch in ihren
hcjligsten Bildungsinteressen unheilbar verwundet wird. ' Da nämlich die Pflicht zum
Eintritt in das Heer (ez, 3 des k. Patents) mit dem ersten Januar beginnt und
durch sieben Jahre, die Dienstpflicht im Heere selbst acht Jahre dauert, so würde in
den weitaus meisten Fällen der Besuch einer ausländischen Universität gleichbedeu¬
tend sein mit Einreihung in das kaiserliche Heer; oder mit andern Worten, jene
Bestimmung des "Amtsuutcrrichtes" kommt in der Praxis einem Verbot der aus¬
ländischen Universitäten gleich.

Die evangelische Kirche in Ungarn, wie jene in Siebenbürgen hat ein verbrief¬
tes, gesetzliches Recht auf den Besuch ausländischer, namentlich deutscher Bildungs-
anstalten. Dieses Recht der Protestanten in Ungarn wurzelt in dem §, 5 des 26.
Gcsetzartikcls vom Jahre1790 -- 1. In Siebenbürgen erhoben Fürst und Stände diese
Freiheit noch im Jahre 1659 zu einem "xerxstrmm et ii-rovoeabils Aeerstum"
und das Gesetzbuch der Compilatcn (III. 9, 1) droht jedem, der auch nur den An¬
trag auf Einschränkung oder Abschaffung dieses Artikels mache, Gottes Fluch im
zukünftigen Leben, Ehrlosigkeit in diesem. Der erste Novcllarartikcl vom Jahre 1752
hielt diese Freiheit ausdrücklich aufrecht und die protestantische Kirche Siebenbürgens
hat dieselbe immer für einen Grund- und Eckstein ihres Gedeihens betrachtet.

Nicht mit Unrecht! Denn daß sie in den schweren Jahrhunderten, deren Druck
auf ihr gelastet, nicht verkümmert ist, daß sie in Erkenntniß, in Glauben und Leben
der Mutterkirche in Deutschland nicht unwürdig wurde, verdankt sie wesentlich den
deutschen Hochschulen.und der ungestörten Freiheit ihres Besuches. Nicht einmal
Türken- und Tartarenkricgc, nicht langdauernde Tyrannei siebenbürgischcr National-
sürsten haben ihn gehindert; viele hundert Söhne des sächsischen, wie des magyari¬
schen Volkes haben, für den Dienst der Kirche, der Schule, des Staates sich vorbe¬
reitend, aus den ewig frischen Quellen ihre Bildung getrunken, wohin jene insbesondere
auch das nie erloschene Heimweh nach dem Mutterland zog und -- zieht. Den
evangelischen deutschen Hochschulen verdankt dos Sachscnland in Siebenbürgen seine
Bildung, seine Schule ihre Blüte, seine Literatur ihren Aufschwung, sein gesäumtes
nationales Leben und damit vorzüglich auch seine evangelische Kirche, einen der be-
deutendsten Factoren der Erhaltung, der Schönheit, der Würde.

Und nun sollen "alle Studirenden an ausländischen Unterrichtsanstalten", also
auch die Studirenden der Theologie und des Lehramtes, militärpflichtig sein, wäh¬
rend entsprechendes Studium in Oestreich frei macht?!

Man könnte einwenden, die Studirenden der Theologie auch an ausländischen
Universitäten seien nach §. 16 des k. Patentes als "Kandidaten des geistlichen Stan¬
des" der A. C. frei, "wenn sie sich mit einem von ihrem Superintendenten bestätig¬
ten Zeugniß des Vorstehers einer theologischen Lehranstalt darüber ausweisen, daß
sie mit entsprechendem Fleiß und Erfolg den theologischen Studien oblägen und
hinsichtlich ihres Betragens nichts Nachtheiliges vorgekommen." Diese Ansicht könnte
Bekräftigung finden in §. 19 des "Amtsunterrichtcs", der von den "Kandidaten des
geistlichen Standes der A. und H. Confession und des unitarischcn Glaubensbekennt-
nisses nur die in §. 16 des Hecrcrgänzungsgesetzes bezeichneten Documente fordert:


und demnach „alle Studirenden an ausländischen Unterrichtsanstalten", also auch
an ausländischen Universitäten, absolut militärpflichtig sind, die evangelische Kirche
und Schule in Ungarn und Siebenbürgen in ihrem Rechte sowol, als auch in ihren
hcjligsten Bildungsinteressen unheilbar verwundet wird. ' Da nämlich die Pflicht zum
Eintritt in das Heer (ez, 3 des k. Patents) mit dem ersten Januar beginnt und
durch sieben Jahre, die Dienstpflicht im Heere selbst acht Jahre dauert, so würde in
den weitaus meisten Fällen der Besuch einer ausländischen Universität gleichbedeu¬
tend sein mit Einreihung in das kaiserliche Heer; oder mit andern Worten, jene
Bestimmung des „Amtsuutcrrichtes" kommt in der Praxis einem Verbot der aus¬
ländischen Universitäten gleich.

Die evangelische Kirche in Ungarn, wie jene in Siebenbürgen hat ein verbrief¬
tes, gesetzliches Recht auf den Besuch ausländischer, namentlich deutscher Bildungs-
anstalten. Dieses Recht der Protestanten in Ungarn wurzelt in dem §, 5 des 26.
Gcsetzartikcls vom Jahre1790 — 1. In Siebenbürgen erhoben Fürst und Stände diese
Freiheit noch im Jahre 1659 zu einem „xerxstrmm et ii-rovoeabils Aeerstum"
und das Gesetzbuch der Compilatcn (III. 9, 1) droht jedem, der auch nur den An¬
trag auf Einschränkung oder Abschaffung dieses Artikels mache, Gottes Fluch im
zukünftigen Leben, Ehrlosigkeit in diesem. Der erste Novcllarartikcl vom Jahre 1752
hielt diese Freiheit ausdrücklich aufrecht und die protestantische Kirche Siebenbürgens
hat dieselbe immer für einen Grund- und Eckstein ihres Gedeihens betrachtet.

Nicht mit Unrecht! Denn daß sie in den schweren Jahrhunderten, deren Druck
auf ihr gelastet, nicht verkümmert ist, daß sie in Erkenntniß, in Glauben und Leben
der Mutterkirche in Deutschland nicht unwürdig wurde, verdankt sie wesentlich den
deutschen Hochschulen.und der ungestörten Freiheit ihres Besuches. Nicht einmal
Türken- und Tartarenkricgc, nicht langdauernde Tyrannei siebenbürgischcr National-
sürsten haben ihn gehindert; viele hundert Söhne des sächsischen, wie des magyari¬
schen Volkes haben, für den Dienst der Kirche, der Schule, des Staates sich vorbe¬
reitend, aus den ewig frischen Quellen ihre Bildung getrunken, wohin jene insbesondere
auch das nie erloschene Heimweh nach dem Mutterland zog und — zieht. Den
evangelischen deutschen Hochschulen verdankt dos Sachscnland in Siebenbürgen seine
Bildung, seine Schule ihre Blüte, seine Literatur ihren Aufschwung, sein gesäumtes
nationales Leben und damit vorzüglich auch seine evangelische Kirche, einen der be-
deutendsten Factoren der Erhaltung, der Schönheit, der Würde.

Und nun sollen „alle Studirenden an ausländischen Unterrichtsanstalten", also
auch die Studirenden der Theologie und des Lehramtes, militärpflichtig sein, wäh¬
rend entsprechendes Studium in Oestreich frei macht?!

Man könnte einwenden, die Studirenden der Theologie auch an ausländischen
Universitäten seien nach §. 16 des k. Patentes als „Kandidaten des geistlichen Stan¬
des" der A. C. frei, „wenn sie sich mit einem von ihrem Superintendenten bestätig¬
ten Zeugniß des Vorstehers einer theologischen Lehranstalt darüber ausweisen, daß
sie mit entsprechendem Fleiß und Erfolg den theologischen Studien oblägen und
hinsichtlich ihres Betragens nichts Nachtheiliges vorgekommen." Diese Ansicht könnte
Bekräftigung finden in §. 19 des „Amtsunterrichtcs", der von den „Kandidaten des
geistlichen Standes der A. und H. Confession und des unitarischcn Glaubensbekennt-
nisses nur die in §. 16 des Hecrcrgänzungsgesetzes bezeichneten Documente fordert:


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_186950/526>, abgerufen am 22.05.2024.