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Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, I. Semester. I. Band.

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den Grafen Rechberg wäre es die passende Antwort, damit endlich einmal die
Bettelei um eine Garantie für Venetien aufhöre. Wenn nickt in den nächsten
Tagen dies? Anerkennung ausgesprochen wird, so wird das Abgeordnetenhaus
mit überwältigender Majorität einen Antrag darauf beschließen ? . --
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Literatur.
Die Verfassungsgeschichte Englands seit der Thronbesteigung Georgs des Drit¬
ten 1760--1860. Von Thomas Erskine May. Erster Band. Uebersetzt und
bearbeitet von O G. Oppenheim. Leipzig, H. Mendelssohn. 1862.

Gewissermaßen eine Fortsetzung des Hallamschen Werkes. Doch entspricht der
Titel dem Inhalt nicht vollständig, er sollte vielmehr "die Veränderungen an der
englischen Verfassung seit der Thronbesteigung u. f. w." heißen, da die Geschichte
jedes einzelnen Theils der Verfassung gesondert abgehandelt, im ersten und zweiten
Kapitel der Einfluß der Krone aus die Staatsangelegenheiten, im dritten die Ent¬
wickelung der Gesetze in Betreff der Uazurechnungsfähigkeit oder Minderjährigkeit des
Souveräns (Rcgentschaftsgcsctze), im vierten die Ausbildung der Verfassung in Be¬
zug auf die Einkünfte der Krone, die Apanagen, die Pensionen und die Rechte des
Königs über die Glieder seiner Familie, im fünften die Umgestaltung des Ober¬
hauses, im sechsten die des Unterhauses in den letzten hundert Jahren und im sie¬
benten und letzten die wechselnden Beziehungen des Parlaments zu der Krone, dem
Landesgesetz und dem Volke besprochen werden. Indeß wollen wir darum mit dem
Verfasser nicht rechten. Ein volles Bild der Zeit in jeder Periode erhalten wir auf
diese Weise nicht, auch nöthigt diese Methode zu Wiederholungen, aber die Geschichte
der einzelnen Gegenstände wird dafür um so besser übersehen. Im Uebrigen empfiehlt
sich das Buch durch gründliche und lichtvolle Darstellung Allen, welche an dem
öffentlichen Leben Interesse nehmen, und vorzüglich denen, die berufen sind, in das
Verfassungsleben ihres Landes und Volkes thätig einzugreifen. Namentlich aber
möchten wir die Lectüre desselben allen denjenigen ans Herz legen, die aus andern
Quellen nicht gelernt oder wieder vergessen zu haben scheinen, daß Rom nicht an
Einem Tage gebaut und die englische Freiheit nicht im Handumdrehen errungen und
befestigt worden ist. Diesen Anmuthiger wird eine aufmerksame Betrachtung der
hier mitgetheilten Thatsachen sehr wohl thun, indem sie sie erinnern wird, daß die


den Grafen Rechberg wäre es die passende Antwort, damit endlich einmal die
Bettelei um eine Garantie für Venetien aufhöre. Wenn nickt in den nächsten
Tagen dies? Anerkennung ausgesprochen wird, so wird das Abgeordnetenhaus
mit überwältigender Majorität einen Antrag darauf beschließen ? . —
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Literatur.
Die Verfassungsgeschichte Englands seit der Thronbesteigung Georgs des Drit¬
ten 1760—1860. Von Thomas Erskine May. Erster Band. Uebersetzt und
bearbeitet von O G. Oppenheim. Leipzig, H. Mendelssohn. 1862.

Gewissermaßen eine Fortsetzung des Hallamschen Werkes. Doch entspricht der
Titel dem Inhalt nicht vollständig, er sollte vielmehr „die Veränderungen an der
englischen Verfassung seit der Thronbesteigung u. f. w." heißen, da die Geschichte
jedes einzelnen Theils der Verfassung gesondert abgehandelt, im ersten und zweiten
Kapitel der Einfluß der Krone aus die Staatsangelegenheiten, im dritten die Ent¬
wickelung der Gesetze in Betreff der Uazurechnungsfähigkeit oder Minderjährigkeit des
Souveräns (Rcgentschaftsgcsctze), im vierten die Ausbildung der Verfassung in Be¬
zug auf die Einkünfte der Krone, die Apanagen, die Pensionen und die Rechte des
Königs über die Glieder seiner Familie, im fünften die Umgestaltung des Ober¬
hauses, im sechsten die des Unterhauses in den letzten hundert Jahren und im sie¬
benten und letzten die wechselnden Beziehungen des Parlaments zu der Krone, dem
Landesgesetz und dem Volke besprochen werden. Indeß wollen wir darum mit dem
Verfasser nicht rechten. Ein volles Bild der Zeit in jeder Periode erhalten wir auf
diese Weise nicht, auch nöthigt diese Methode zu Wiederholungen, aber die Geschichte
der einzelnen Gegenstände wird dafür um so besser übersehen. Im Uebrigen empfiehlt
sich das Buch durch gründliche und lichtvolle Darstellung Allen, welche an dem
öffentlichen Leben Interesse nehmen, und vorzüglich denen, die berufen sind, in das
Verfassungsleben ihres Landes und Volkes thätig einzugreifen. Namentlich aber
möchten wir die Lectüre desselben allen denjenigen ans Herz legen, die aus andern
Quellen nicht gelernt oder wieder vergessen zu haben scheinen, daß Rom nicht an
Einem Tage gebaut und die englische Freiheit nicht im Handumdrehen errungen und
befestigt worden ist. Diesen Anmuthiger wird eine aufmerksame Betrachtung der
hier mitgetheilten Thatsachen sehr wohl thun, indem sie sie erinnern wird, daß die


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[0366] den Grafen Rechberg wäre es die passende Antwort, damit endlich einmal die Bettelei um eine Garantie für Venetien aufhöre. Wenn nickt in den nächsten Tagen dies? Anerkennung ausgesprochen wird, so wird das Abgeordnetenhaus mit überwältigender Majorität einen Antrag darauf beschließen ? . — it?IIH',k . j!it> /U l? !>ib»z'.ki!i!>>''ik'».''u Literatur. Die Verfassungsgeschichte Englands seit der Thronbesteigung Georgs des Drit¬ ten 1760—1860. Von Thomas Erskine May. Erster Band. Uebersetzt und bearbeitet von O G. Oppenheim. Leipzig, H. Mendelssohn. 1862. Gewissermaßen eine Fortsetzung des Hallamschen Werkes. Doch entspricht der Titel dem Inhalt nicht vollständig, er sollte vielmehr „die Veränderungen an der englischen Verfassung seit der Thronbesteigung u. f. w." heißen, da die Geschichte jedes einzelnen Theils der Verfassung gesondert abgehandelt, im ersten und zweiten Kapitel der Einfluß der Krone aus die Staatsangelegenheiten, im dritten die Ent¬ wickelung der Gesetze in Betreff der Uazurechnungsfähigkeit oder Minderjährigkeit des Souveräns (Rcgentschaftsgcsctze), im vierten die Ausbildung der Verfassung in Be¬ zug auf die Einkünfte der Krone, die Apanagen, die Pensionen und die Rechte des Königs über die Glieder seiner Familie, im fünften die Umgestaltung des Ober¬ hauses, im sechsten die des Unterhauses in den letzten hundert Jahren und im sie¬ benten und letzten die wechselnden Beziehungen des Parlaments zu der Krone, dem Landesgesetz und dem Volke besprochen werden. Indeß wollen wir darum mit dem Verfasser nicht rechten. Ein volles Bild der Zeit in jeder Periode erhalten wir auf diese Weise nicht, auch nöthigt diese Methode zu Wiederholungen, aber die Geschichte der einzelnen Gegenstände wird dafür um so besser übersehen. Im Uebrigen empfiehlt sich das Buch durch gründliche und lichtvolle Darstellung Allen, welche an dem öffentlichen Leben Interesse nehmen, und vorzüglich denen, die berufen sind, in das Verfassungsleben ihres Landes und Volkes thätig einzugreifen. Namentlich aber möchten wir die Lectüre desselben allen denjenigen ans Herz legen, die aus andern Quellen nicht gelernt oder wieder vergessen zu haben scheinen, daß Rom nicht an Einem Tage gebaut und die englische Freiheit nicht im Handumdrehen errungen und befestigt worden ist. Diesen Anmuthiger wird eine aufmerksame Betrachtung der hier mitgetheilten Thatsachen sehr wohl thun, indem sie sie erinnern wird, daß die

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341795_113241/366>, abgerufen am 28.04.2024.