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Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, II. Semester. IV. Band.

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um mit einbrechender Nacht wieder in Beaufort zu sein. Unsre Pferde hatten
nach den zurückgelegten neun Meilen nicht gerade sehr an Feuer gewonnen, und
es bedürfte häusiger Applicationen unsrer Stlavenpeitsche, um sie zu einem
mäßigen Trabe zu bewegen. Wir kamen indeß, wenn auch langsam, doch ohne
besonderen Unfall bei stockfinstrer Nacht in Beaufort an und wurden zu unsrer
großen Freude von dem Quartiermeister, welcher eines der schönsten Häuser
bewohnt, zu Abendessen und Nachtlager eingeladen, was uns um so willkommener
war, als wir noch mit Schaudern an die Strapazen der vorhergehenden Nacht
zurückdachten. (Fortsetzung folgt.)




Vermischte Literatur.
Allgemeine Deutsche Strafrechtszeitung. Herausgegeben von
Franz v. Holtzendorff. Erster Jahrgang. 1861.

Als der erste deutsche Juristentag es aussprach, daß eine einheitliche Straf¬
gesetzgebung für ganz Deutschland ein dringendes Bedürfniß sei, war wohl keiner
unter den Theilnehmern jener Versammlung, der sich nicht der immensen Schwierig¬
keiten bewußt gewesen wäre, die jedem wie immer gearteten Versuche, dieser feierlichen
Anerkennung des Bedürfnisses eine praktische Folge zu geben, entgegenstehen. Wer
den Verhandlungen der Nürnberger Conferenz zur Herstellung eines gemeinsamen
deutschen Handelsrechtes aufmerksam gefolgt ist, wird einen keineswegs ermuthigenden
Vorgeschmack davon bekommen haben, was es kostet, die mannigfach widerstrebenden
Interessen und Anschauungen so vieler Theilnehmer zu vereinigen: und doch dürfte
die Abfassung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches verhältnißmäßig noch
weniger Schwierigkeiten geboten haben, als bei der Schöpfung eines deutschen Straf¬
gesetzbuches in Aussicht stehen. Wir sehen hierbei zunächst ganz davon ab, daß die
Factoren der Gesetzgebung in den einzelnen Bundesstaaten schwerlich alle die gleiche
Ueberzeugung von der Dringlichkeit der Strafrechtscinheit und die gleiche Neigung,
dieselbe zu fördern, wie diejenigen Mitglieder des Juristentages haben, die jene For¬
derung aufstellten; denn es ist leider gewiß, daß -- wenn auch weniger als auf
anderen Gebieten -- der Particularismus doch auch im Strafrecht sich geltend
macht. Ebenso mag hier nur angedeutet werden, daß die Schöpfung eines gemein¬
samen Strasrechtes, wenn sie wahrhaft segensreich wirken soll, von der Herstellung
auch eines gemeinsamen Strafverfahrens nothwendig begleitet oder mindestens ge¬
folgt sein muß, und daß in letzterer Hinsicht die in verschiedenen deutschen Bundes-


um mit einbrechender Nacht wieder in Beaufort zu sein. Unsre Pferde hatten
nach den zurückgelegten neun Meilen nicht gerade sehr an Feuer gewonnen, und
es bedürfte häusiger Applicationen unsrer Stlavenpeitsche, um sie zu einem
mäßigen Trabe zu bewegen. Wir kamen indeß, wenn auch langsam, doch ohne
besonderen Unfall bei stockfinstrer Nacht in Beaufort an und wurden zu unsrer
großen Freude von dem Quartiermeister, welcher eines der schönsten Häuser
bewohnt, zu Abendessen und Nachtlager eingeladen, was uns um so willkommener
war, als wir noch mit Schaudern an die Strapazen der vorhergehenden Nacht
zurückdachten. (Fortsetzung folgt.)




Vermischte Literatur.
Allgemeine Deutsche Strafrechtszeitung. Herausgegeben von
Franz v. Holtzendorff. Erster Jahrgang. 1861.

Als der erste deutsche Juristentag es aussprach, daß eine einheitliche Straf¬
gesetzgebung für ganz Deutschland ein dringendes Bedürfniß sei, war wohl keiner
unter den Theilnehmern jener Versammlung, der sich nicht der immensen Schwierig¬
keiten bewußt gewesen wäre, die jedem wie immer gearteten Versuche, dieser feierlichen
Anerkennung des Bedürfnisses eine praktische Folge zu geben, entgegenstehen. Wer
den Verhandlungen der Nürnberger Conferenz zur Herstellung eines gemeinsamen
deutschen Handelsrechtes aufmerksam gefolgt ist, wird einen keineswegs ermuthigenden
Vorgeschmack davon bekommen haben, was es kostet, die mannigfach widerstrebenden
Interessen und Anschauungen so vieler Theilnehmer zu vereinigen: und doch dürfte
die Abfassung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches verhältnißmäßig noch
weniger Schwierigkeiten geboten haben, als bei der Schöpfung eines deutschen Straf¬
gesetzbuches in Aussicht stehen. Wir sehen hierbei zunächst ganz davon ab, daß die
Factoren der Gesetzgebung in den einzelnen Bundesstaaten schwerlich alle die gleiche
Ueberzeugung von der Dringlichkeit der Strafrechtscinheit und die gleiche Neigung,
dieselbe zu fördern, wie diejenigen Mitglieder des Juristentages haben, die jene For¬
derung aufstellten; denn es ist leider gewiß, daß — wenn auch weniger als auf
anderen Gebieten — der Particularismus doch auch im Strafrecht sich geltend
macht. Ebenso mag hier nur angedeutet werden, daß die Schöpfung eines gemein¬
samen Strasrechtes, wenn sie wahrhaft segensreich wirken soll, von der Herstellung
auch eines gemeinsamen Strafverfahrens nothwendig begleitet oder mindestens ge¬
folgt sein muß, und daß in letzterer Hinsicht die in verschiedenen deutschen Bundes-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341795_114855/282>, abgerufen am 29.04.2024.