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Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, II. Semester. IV. Band.

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Das Preußische Verfassungsrecht.

Dr. Ludwig n. Rönne, das Staatsrecht der preußischen Monarchie. Band I. (2 Ab.
thcilungcn) in zweiter Auflage. Leipzig, bei Brockhaus.

Nachdem die erste Auflage des rönneschen Werkes über das preußische
Staatsrecht erst im vorigen Jahre seinen Abschluß gefunden, ist der erste Band
desselben vielfach vermehrt und verbessert bereits in zweiter Auflage erschienen,
ein Beweis, daß das Bedürfniß zu einer wissenschaftlichen Behandlung des
preußischen Staatsrechtes in hohem Grade vorhanden war, und zugleich ein
Beweis dafür, daß es dem auf dem Gebiete der Rechtswissenschaften rühmlichst
bekannten Verfasser gelungen ist, die Aufgabe, welche er sich gestellt hat, in
würdiger Weise zu lösen, und die Schwierigkeiten, die sich der Systematisirung
und Erläuterung des preußischen Staatsrechts entgegenstellten, glücklich zu über¬
winden. Die Schwierigkeiten der Aufgabe waren aber bedeutend, bedeutender
noch für die Interpretation als für die Anordnung des Stoffes. Denn für
die wissenschaftliche Anordnung war die Grundlage und der Nahmen in der
Verfassungsurkunde selbst gewissermaßen fertig gegeben, so daß das Material
der Darstellung in seinen wichtigsten Bestandtheilen bereits geordnet vorlag*).
Und wenn es auch eine vollständige Beherrschung des Stoffes erforderte,
die zahlreichen staatsrechtlichen Bestimmungen, die theils aus früherer Zeit



") Dies ist übrigens nicht so zu verstehen, als ob die wissenschaftliche Anordnung des
Verfassers genau der in der Verfassungsurkunde angenommenen Anordnung folgte. Die Ncr-
sassungsurkuude zerfällt in die Titel: 1) Vom Staatsgebiete; 2) von den Rechten der Preußen;
3) vom König; 4) von den Ministern; S) von den Kammern; 6) von der richterlichen Ge¬
walt; 7) von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten; 8) von den Finanzen;
9) von den Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzialvcrbändcn; woran sich endlich noch
einige allgemeine und Uebcrgangsbestimmungen schließen. Es ist ersichtlich, daß hier manches
systematisch Zusammengehörige getrennt worden ist. Der Verfasser ordnet sehr übersichtlich den
Stoff in sechs Abschnitte: 1) Vom Staatsgebiete; 2) vom Staatsoberhaupte (begreift außer
Titel 3 der Verfassung zum großen Theil noch die Artikel 4, K, 7 und 8 in sich), 3) von den
Staatsbürgern, 4) von der Volks- und Landesvertretung, 6) von den Garantien der Verfassung.
V) von dem Verhältnisse des Staats zu Kirche und Schule. Daran schließt sich als zweite
Abtheilung des gesammten Verfassungsrechts die Darstellung des Verhältnisses Preußens zum
deutschen Bunde.
Grenzboten IV. 1864. 11
Das Preußische Verfassungsrecht.

Dr. Ludwig n. Rönne, das Staatsrecht der preußischen Monarchie. Band I. (2 Ab.
thcilungcn) in zweiter Auflage. Leipzig, bei Brockhaus.

Nachdem die erste Auflage des rönneschen Werkes über das preußische
Staatsrecht erst im vorigen Jahre seinen Abschluß gefunden, ist der erste Band
desselben vielfach vermehrt und verbessert bereits in zweiter Auflage erschienen,
ein Beweis, daß das Bedürfniß zu einer wissenschaftlichen Behandlung des
preußischen Staatsrechtes in hohem Grade vorhanden war, und zugleich ein
Beweis dafür, daß es dem auf dem Gebiete der Rechtswissenschaften rühmlichst
bekannten Verfasser gelungen ist, die Aufgabe, welche er sich gestellt hat, in
würdiger Weise zu lösen, und die Schwierigkeiten, die sich der Systematisirung
und Erläuterung des preußischen Staatsrechts entgegenstellten, glücklich zu über¬
winden. Die Schwierigkeiten der Aufgabe waren aber bedeutend, bedeutender
noch für die Interpretation als für die Anordnung des Stoffes. Denn für
die wissenschaftliche Anordnung war die Grundlage und der Nahmen in der
Verfassungsurkunde selbst gewissermaßen fertig gegeben, so daß das Material
der Darstellung in seinen wichtigsten Bestandtheilen bereits geordnet vorlag*).
Und wenn es auch eine vollständige Beherrschung des Stoffes erforderte,
die zahlreichen staatsrechtlichen Bestimmungen, die theils aus früherer Zeit



") Dies ist übrigens nicht so zu verstehen, als ob die wissenschaftliche Anordnung des
Verfassers genau der in der Verfassungsurkunde angenommenen Anordnung folgte. Die Ncr-
sassungsurkuude zerfällt in die Titel: 1) Vom Staatsgebiete; 2) von den Rechten der Preußen;
3) vom König; 4) von den Ministern; S) von den Kammern; 6) von der richterlichen Ge¬
walt; 7) von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten; 8) von den Finanzen;
9) von den Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzialvcrbändcn; woran sich endlich noch
einige allgemeine und Uebcrgangsbestimmungen schließen. Es ist ersichtlich, daß hier manches
systematisch Zusammengehörige getrennt worden ist. Der Verfasser ordnet sehr übersichtlich den
Stoff in sechs Abschnitte: 1) Vom Staatsgebiete; 2) vom Staatsoberhaupte (begreift außer
Titel 3 der Verfassung zum großen Theil noch die Artikel 4, K, 7 und 8 in sich), 3) von den
Staatsbürgern, 4) von der Volks- und Landesvertretung, 6) von den Garantien der Verfassung.
V) von dem Verhältnisse des Staats zu Kirche und Schule. Daran schließt sich als zweite
Abtheilung des gesammten Verfassungsrechts die Darstellung des Verhältnisses Preußens zum
deutschen Bunde.
Grenzboten IV. 1864. 11
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[0085] Das Preußische Verfassungsrecht. Dr. Ludwig n. Rönne, das Staatsrecht der preußischen Monarchie. Band I. (2 Ab. thcilungcn) in zweiter Auflage. Leipzig, bei Brockhaus. Nachdem die erste Auflage des rönneschen Werkes über das preußische Staatsrecht erst im vorigen Jahre seinen Abschluß gefunden, ist der erste Band desselben vielfach vermehrt und verbessert bereits in zweiter Auflage erschienen, ein Beweis, daß das Bedürfniß zu einer wissenschaftlichen Behandlung des preußischen Staatsrechtes in hohem Grade vorhanden war, und zugleich ein Beweis dafür, daß es dem auf dem Gebiete der Rechtswissenschaften rühmlichst bekannten Verfasser gelungen ist, die Aufgabe, welche er sich gestellt hat, in würdiger Weise zu lösen, und die Schwierigkeiten, die sich der Systematisirung und Erläuterung des preußischen Staatsrechts entgegenstellten, glücklich zu über¬ winden. Die Schwierigkeiten der Aufgabe waren aber bedeutend, bedeutender noch für die Interpretation als für die Anordnung des Stoffes. Denn für die wissenschaftliche Anordnung war die Grundlage und der Nahmen in der Verfassungsurkunde selbst gewissermaßen fertig gegeben, so daß das Material der Darstellung in seinen wichtigsten Bestandtheilen bereits geordnet vorlag*). Und wenn es auch eine vollständige Beherrschung des Stoffes erforderte, die zahlreichen staatsrechtlichen Bestimmungen, die theils aus früherer Zeit ") Dies ist übrigens nicht so zu verstehen, als ob die wissenschaftliche Anordnung des Verfassers genau der in der Verfassungsurkunde angenommenen Anordnung folgte. Die Ncr- sassungsurkuude zerfällt in die Titel: 1) Vom Staatsgebiete; 2) von den Rechten der Preußen; 3) vom König; 4) von den Ministern; S) von den Kammern; 6) von der richterlichen Ge¬ walt; 7) von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten; 8) von den Finanzen; 9) von den Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzialvcrbändcn; woran sich endlich noch einige allgemeine und Uebcrgangsbestimmungen schließen. Es ist ersichtlich, daß hier manches systematisch Zusammengehörige getrennt worden ist. Der Verfasser ordnet sehr übersichtlich den Stoff in sechs Abschnitte: 1) Vom Staatsgebiete; 2) vom Staatsoberhaupte (begreift außer Titel 3 der Verfassung zum großen Theil noch die Artikel 4, K, 7 und 8 in sich), 3) von den Staatsbürgern, 4) von der Volks- und Landesvertretung, 6) von den Garantien der Verfassung. V) von dem Verhältnisse des Staats zu Kirche und Schule. Daran schließt sich als zweite Abtheilung des gesammten Verfassungsrechts die Darstellung des Verhältnisses Preußens zum deutschen Bunde. Grenzboten IV. 1864. 11

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341799_360480/85>, abgerufen am 05.05.2024.