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Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, I. Semester. II. Band.

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indem bestimmt wurde, daß der Verurtheilte jedesmal durch einen Unteroffizier
durchgeführt werben solle, "weil durch das Laufen viele^ Soldaten nur ungesund
werden oder gar die Schwindsucht bekommen und vor der Zeit gestorben sind."
Beim Gassenlaufen eines Kavalleristen erhielt dieser die Streiche statt mit
der Ruthe mit dem Steigriemen. Dieser wurde nun durch königliche Ver¬
ordnung von 1752 mit dem Jnfanteristen auf gleiche Stufe gestellt, d. h. er

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ee
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ruthenlaufen war eine der grausamsten und widerwärtigsten Proceduren. Zwei
Reihen Infanterie, 100 bis 300 Mann, bildeten eine 6--7 Fuß breite Gasse.
Jeder hatte das Gewehr beim Fuß in der linken Hand, in der Rechten eine
Haselruthe. Der Delinquent mußte diese Gasse drei bis sechzehnmal Passiren, wo¬
bei jeder ihm. wenn er vorüberkam, einen tüchtigen Hieb geben mußte. Sank
das Opfer zusammen, so wurde es mit dem Bauet auf Stroh gelegt und die
commandirte Mannschaft gab ihre Hiebe im Herumgehen auf den Unglück¬
lichen ab. Der Oberkörper desselben war entblößt und die Hände vorn auf
der Brust zusammengebunden. Damit er den Schmerz einigermaßen verbeiße,
wurde ihm eine Musketenkugel in den Mund gegeben. Weniger kräftige Con-


itutionen erlagen nicht selten dieser furchtbaren Marter. Drei Tage,
annGaenlauen überlebte eltenEinerwesalb

st jeden
sechsmal durch 300 M ss f,s , h auch
dieses der Todesstrafe gleich kam. -- Wurden Soldaten mit dem Pfahl, dem
Esel oder Holzträger bestraft, so geschah dieß unter Aufsicht einer Schild¬
wache, die darauf zu achten hatte, "daß die Arrestanten recht am Pfahl stehen,
recht auf dem Esel sitzen und das Holz nicht ablegen und keiner, wenn er krumm
geschlossen, losgemacht werde, auch keiner während der Strafe sich besause,
Tabak rauche, oder schreie und lärme." --
Auch die Functionen des Henkers sind genau vorgeschrieben. Nur der
wirkliche Scharfrichter war zum Vollzug einer Execution befugt, den Halb-
meist ern und Abdeckern war das bei 100 Thlr. fiscalischer Strafe untersagt,
damit sowohl die Delinquenten bei Hinrichtungen und der Tortur "nicht zu
vieler Gefahr exponirt würden, als auch dem Nachrichter nicht in seine Gerecht¬
same einzugreifen." Doch war den Halbmeistern und Abdeckern gestattet, aus
Erfordern dem Scharfrichter bei Executionen mit an die Hand zu gehen. Allen
war aber bei Strafe der Karre das Tragen eines Seitengewehres verboten.
Der Nachrichter hatte bei Executionen Folgendes zu beanspruchen: Nach
einer Verordnung von 1732 erhielt er für eine Hinrichtung mit dem Schwert
10 Thlr. Wurde der Körper des Gerichteten aufs Rad geflochten oder verbrannt,
ten




Gebühren, nämlich 20 Thlr. Bei Reisen erhielt er noch besonders 2 Thlr.
Fuhrlohn, 2 Scheffel Futterkorn, auch "nothdürftig" Essen und Trinken; dabei
Waren seine Knechte mit einbegriffen. Für das Anheften eines Namens oder

indem bestimmt wurde, daß der Verurtheilte jedesmal durch einen Unteroffizier
durchgeführt werben solle, „weil durch das Laufen viele^ Soldaten nur ungesund
werden oder gar die Schwindsucht bekommen und vor der Zeit gestorben sind."
Beim Gassenlaufen eines Kavalleristen erhielt dieser die Streiche statt mit
der Ruthe mit dem Steigriemen. Dieser wurde nun durch königliche Ver¬
ordnung von 1752 mit dem Jnfanteristen auf gleiche Stufe gestellt, d. h. er

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ruthenlaufen war eine der grausamsten und widerwärtigsten Proceduren. Zwei
Reihen Infanterie, 100 bis 300 Mann, bildeten eine 6—7 Fuß breite Gasse.
Jeder hatte das Gewehr beim Fuß in der linken Hand, in der Rechten eine
Haselruthe. Der Delinquent mußte diese Gasse drei bis sechzehnmal Passiren, wo¬
bei jeder ihm. wenn er vorüberkam, einen tüchtigen Hieb geben mußte. Sank
das Opfer zusammen, so wurde es mit dem Bauet auf Stroh gelegt und die
commandirte Mannschaft gab ihre Hiebe im Herumgehen auf den Unglück¬
lichen ab. Der Oberkörper desselben war entblößt und die Hände vorn auf
der Brust zusammengebunden. Damit er den Schmerz einigermaßen verbeiße,
wurde ihm eine Musketenkugel in den Mund gegeben. Weniger kräftige Con-


itutionen erlagen nicht selten dieser furchtbaren Marter. Drei Tage,
annGaenlauen überlebte eltenEinerwesalb

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sechsmal durch 300 M ss f,s , h auch
dieses der Todesstrafe gleich kam. — Wurden Soldaten mit dem Pfahl, dem
Esel oder Holzträger bestraft, so geschah dieß unter Aufsicht einer Schild¬
wache, die darauf zu achten hatte, „daß die Arrestanten recht am Pfahl stehen,
recht auf dem Esel sitzen und das Holz nicht ablegen und keiner, wenn er krumm
geschlossen, losgemacht werde, auch keiner während der Strafe sich besause,
Tabak rauche, oder schreie und lärme." —
Auch die Functionen des Henkers sind genau vorgeschrieben. Nur der
wirkliche Scharfrichter war zum Vollzug einer Execution befugt, den Halb-
meist ern und Abdeckern war das bei 100 Thlr. fiscalischer Strafe untersagt,
damit sowohl die Delinquenten bei Hinrichtungen und der Tortur „nicht zu
vieler Gefahr exponirt würden, als auch dem Nachrichter nicht in seine Gerecht¬
same einzugreifen." Doch war den Halbmeistern und Abdeckern gestattet, aus
Erfordern dem Scharfrichter bei Executionen mit an die Hand zu gehen. Allen
war aber bei Strafe der Karre das Tragen eines Seitengewehres verboten.
Der Nachrichter hatte bei Executionen Folgendes zu beanspruchen: Nach
einer Verordnung von 1732 erhielt er für eine Hinrichtung mit dem Schwert
10 Thlr. Wurde der Körper des Gerichteten aufs Rad geflochten oder verbrannt,
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Gebühren, nämlich 20 Thlr. Bei Reisen erhielt er noch besonders 2 Thlr.
Fuhrlohn, 2 Scheffel Futterkorn, auch „nothdürftig" Essen und Trinken; dabei
Waren seine Knechte mit einbegriffen. Für das Anheften eines Namens oder
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[0364] indem bestimmt wurde, daß der Verurtheilte jedesmal durch einen Unteroffizier durchgeführt werben solle, „weil durch das Laufen viele^ Soldaten nur ungesund werden oder gar die Schwindsucht bekommen und vor der Zeit gestorben sind." Beim Gassenlaufen eines Kavalleristen erhielt dieser die Streiche statt mit der Ruthe mit dem Steigriemen. Dieser wurde nun durch königliche Ver¬ ordnung von 1752 mit dem Jnfanteristen auf gleiche Stufe gestellt, d. h. er reeue,waseneneeroznwengvere ee .—ae¬ ruthenlaufen war eine der grausamsten und widerwärtigsten Proceduren. Zwei Reihen Infanterie, 100 bis 300 Mann, bildeten eine 6—7 Fuß breite Gasse. Jeder hatte das Gewehr beim Fuß in der linken Hand, in der Rechten eine Haselruthe. Der Delinquent mußte diese Gasse drei bis sechzehnmal Passiren, wo¬ bei jeder ihm. wenn er vorüberkam, einen tüchtigen Hieb geben mußte. Sank das Opfer zusammen, so wurde es mit dem Bauet auf Stroh gelegt und die commandirte Mannschaft gab ihre Hiebe im Herumgehen auf den Unglück¬ lichen ab. Der Oberkörper desselben war entblößt und die Hände vorn auf der Brust zusammengebunden. Damit er den Schmerz einigermaßen verbeiße, wurde ihm eine Musketenkugel in den Mund gegeben. Weniger kräftige Con- itutionen erlagen nicht selten dieser furchtbaren Marter. Drei Tage, annGaenlauen überlebte eltenEinerwesalb st jeden sechsmal durch 300 M ss f,s , h auch dieses der Todesstrafe gleich kam. — Wurden Soldaten mit dem Pfahl, dem Esel oder Holzträger bestraft, so geschah dieß unter Aufsicht einer Schild¬ wache, die darauf zu achten hatte, „daß die Arrestanten recht am Pfahl stehen, recht auf dem Esel sitzen und das Holz nicht ablegen und keiner, wenn er krumm geschlossen, losgemacht werde, auch keiner während der Strafe sich besause, Tabak rauche, oder schreie und lärme." — Auch die Functionen des Henkers sind genau vorgeschrieben. Nur der wirkliche Scharfrichter war zum Vollzug einer Execution befugt, den Halb- meist ern und Abdeckern war das bei 100 Thlr. fiscalischer Strafe untersagt, damit sowohl die Delinquenten bei Hinrichtungen und der Tortur „nicht zu vieler Gefahr exponirt würden, als auch dem Nachrichter nicht in seine Gerecht¬ same einzugreifen." Doch war den Halbmeistern und Abdeckern gestattet, aus Erfordern dem Scharfrichter bei Executionen mit an die Hand zu gehen. Allen war aber bei Strafe der Karre das Tragen eines Seitengewehres verboten. Der Nachrichter hatte bei Executionen Folgendes zu beanspruchen: Nach einer Verordnung von 1732 erhielt er für eine Hinrichtung mit dem Schwert 10 Thlr. Wurde der Körper des Gerichteten aufs Rad geflochten oder verbrannt, ten Gebühren, nämlich 20 Thlr. Bei Reisen erhielt er noch besonders 2 Thlr. Fuhrlohn, 2 Scheffel Futterkorn, auch „nothdürftig" Essen und Trinken; dabei Waren seine Knechte mit einbegriffen. Für das Anheften eines Namens oder

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341801_282796/364>, abgerufen am 19.05.2024.