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Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, II. Semester. II. Band.

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bestimmt ist, wenigstens in treuen Abbildungen bewahrt bleibt, falls es nicht
gelingen sollte, die feste Verbindung zwischen Marmor und Farben am
Original wieder herzustellen.




Die Freiheit letztuiilliger Verfügung.

Artikel 9 der preußischen Verfassung sanctionirt die Unverletzlichkeit
des Eigenthums, es soll nur aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen
Entschädigung entzogen oder beschränkt werden können, Confiscation ist ver¬
boten. Wir wollen hier nicht darauf eingehen, daß die preußische Regierung
sich noch fortdauernd einer empfindlichen Eigentumsverletzung schuldig macht,
indem sie sür Preßerzeugnisse an der präventiver Beschlagnahme im Ver¬
waltungswege festhält, sondern darauf hinweisen, daß aus der Bestimmung
des Art. 9 auch das Recht zum freien Erwerb jedes Eigenthums und un¬
gehinderter Verfügung über dasselbe folgt, soweit nicht aus Gründen des
öffentlichen Wohles eine Beschränkung gegen Entschädigung erfolgt. Mit
diesem Recht steht die Fortdauer von Majoraten und Fideicommifsen im
Widerspruch. Der Staat gibt damit einer Person das Recht, auf Genera¬
tionen hinaus bedeutende Gütercomplere extra commercium zu setzen und
verbietet ihre Theilung oder Veräußerung auch wo sie im Vortheil des Be-
sitzthums oder des Eigenthümers wären. Dies ist ein Eingriff in die Rechte des
Eigenthums, der beseitigt werden muß, um so mehr, als er volkswirthschaft-
lich höchst nachtheilig wirkt. Es mag bedauerlich sein, wenn ein Gut aus
einer Familie geht, die es lange besessen hat, aber wenn ein Besitzer ver¬
schuldet oder verarmt ist, so kann das Gut in seinen Händen nicht mehr ge¬
deihen, es ist im öffentlichen Interesse, daß es so bald als möglich an Andere
übergehe, welche die Mittel zu einer guten Bewirthschaftung haben. Ebenso
muß ein Eigenthümer, der ein Gut erbt, aber selbst keine Neigung oder
Fähigkeit hat, es zu bewirthschaften oder zu verwalten, die Möglichkeit haben,
es zu verkaufen, statt wie jetzt oft, gezwungen zu sein, es unter unvortheil-
haften Bedingungen zu behalten. Die Aufhebung der Majorate und Fidei-
commisse würde sür die Landwirthschaft in Preußen jetzt ähnlich wohlthätige
Folgen haben wie die Aufhebung der Einschränkung des Erwerbs von Ritter¬
gütern im Anfang dieses Jahrhunderts. -- Eine hiermit eng zusammenhängende,
aber rechtlich ganz verschiedene Frage ist die Freiheit der letztwilligen Ver¬
fügung.

Die Beschränkung derselben ist keine Freiheitsfrage, denn von einer


bestimmt ist, wenigstens in treuen Abbildungen bewahrt bleibt, falls es nicht
gelingen sollte, die feste Verbindung zwischen Marmor und Farben am
Original wieder herzustellen.




Die Freiheit letztuiilliger Verfügung.

Artikel 9 der preußischen Verfassung sanctionirt die Unverletzlichkeit
des Eigenthums, es soll nur aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen
Entschädigung entzogen oder beschränkt werden können, Confiscation ist ver¬
boten. Wir wollen hier nicht darauf eingehen, daß die preußische Regierung
sich noch fortdauernd einer empfindlichen Eigentumsverletzung schuldig macht,
indem sie sür Preßerzeugnisse an der präventiver Beschlagnahme im Ver¬
waltungswege festhält, sondern darauf hinweisen, daß aus der Bestimmung
des Art. 9 auch das Recht zum freien Erwerb jedes Eigenthums und un¬
gehinderter Verfügung über dasselbe folgt, soweit nicht aus Gründen des
öffentlichen Wohles eine Beschränkung gegen Entschädigung erfolgt. Mit
diesem Recht steht die Fortdauer von Majoraten und Fideicommifsen im
Widerspruch. Der Staat gibt damit einer Person das Recht, auf Genera¬
tionen hinaus bedeutende Gütercomplere extra commercium zu setzen und
verbietet ihre Theilung oder Veräußerung auch wo sie im Vortheil des Be-
sitzthums oder des Eigenthümers wären. Dies ist ein Eingriff in die Rechte des
Eigenthums, der beseitigt werden muß, um so mehr, als er volkswirthschaft-
lich höchst nachtheilig wirkt. Es mag bedauerlich sein, wenn ein Gut aus
einer Familie geht, die es lange besessen hat, aber wenn ein Besitzer ver¬
schuldet oder verarmt ist, so kann das Gut in seinen Händen nicht mehr ge¬
deihen, es ist im öffentlichen Interesse, daß es so bald als möglich an Andere
übergehe, welche die Mittel zu einer guten Bewirthschaftung haben. Ebenso
muß ein Eigenthümer, der ein Gut erbt, aber selbst keine Neigung oder
Fähigkeit hat, es zu bewirthschaften oder zu verwalten, die Möglichkeit haben,
es zu verkaufen, statt wie jetzt oft, gezwungen zu sein, es unter unvortheil-
haften Bedingungen zu behalten. Die Aufhebung der Majorate und Fidei-
commisse würde sür die Landwirthschaft in Preußen jetzt ähnlich wohlthätige
Folgen haben wie die Aufhebung der Einschränkung des Erwerbs von Ritter¬
gütern im Anfang dieses Jahrhunderts. — Eine hiermit eng zusammenhängende,
aber rechtlich ganz verschiedene Frage ist die Freiheit der letztwilligen Ver¬
fügung.

Die Beschränkung derselben ist keine Freiheitsfrage, denn von einer


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[0180] bestimmt ist, wenigstens in treuen Abbildungen bewahrt bleibt, falls es nicht gelingen sollte, die feste Verbindung zwischen Marmor und Farben am Original wieder herzustellen. Die Freiheit letztuiilliger Verfügung. Artikel 9 der preußischen Verfassung sanctionirt die Unverletzlichkeit des Eigenthums, es soll nur aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen Entschädigung entzogen oder beschränkt werden können, Confiscation ist ver¬ boten. Wir wollen hier nicht darauf eingehen, daß die preußische Regierung sich noch fortdauernd einer empfindlichen Eigentumsverletzung schuldig macht, indem sie sür Preßerzeugnisse an der präventiver Beschlagnahme im Ver¬ waltungswege festhält, sondern darauf hinweisen, daß aus der Bestimmung des Art. 9 auch das Recht zum freien Erwerb jedes Eigenthums und un¬ gehinderter Verfügung über dasselbe folgt, soweit nicht aus Gründen des öffentlichen Wohles eine Beschränkung gegen Entschädigung erfolgt. Mit diesem Recht steht die Fortdauer von Majoraten und Fideicommifsen im Widerspruch. Der Staat gibt damit einer Person das Recht, auf Genera¬ tionen hinaus bedeutende Gütercomplere extra commercium zu setzen und verbietet ihre Theilung oder Veräußerung auch wo sie im Vortheil des Be- sitzthums oder des Eigenthümers wären. Dies ist ein Eingriff in die Rechte des Eigenthums, der beseitigt werden muß, um so mehr, als er volkswirthschaft- lich höchst nachtheilig wirkt. Es mag bedauerlich sein, wenn ein Gut aus einer Familie geht, die es lange besessen hat, aber wenn ein Besitzer ver¬ schuldet oder verarmt ist, so kann das Gut in seinen Händen nicht mehr ge¬ deihen, es ist im öffentlichen Interesse, daß es so bald als möglich an Andere übergehe, welche die Mittel zu einer guten Bewirthschaftung haben. Ebenso muß ein Eigenthümer, der ein Gut erbt, aber selbst keine Neigung oder Fähigkeit hat, es zu bewirthschaften oder zu verwalten, die Möglichkeit haben, es zu verkaufen, statt wie jetzt oft, gezwungen zu sein, es unter unvortheil- haften Bedingungen zu behalten. Die Aufhebung der Majorate und Fidei- commisse würde sür die Landwirthschaft in Preußen jetzt ähnlich wohlthätige Folgen haben wie die Aufhebung der Einschränkung des Erwerbs von Ritter¬ gütern im Anfang dieses Jahrhunderts. — Eine hiermit eng zusammenhängende, aber rechtlich ganz verschiedene Frage ist die Freiheit der letztwilligen Ver¬ fügung. Die Beschränkung derselben ist keine Freiheitsfrage, denn von einer

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, II. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341809_121754/180>, abgerufen am 28.04.2024.