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Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Viertes Quartal.

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Behörde ist. In beiden Fällen haben die Mütter, katholischer Konfession, die
sämtlichen Kinder für ihren Glauben beansprucht. Die Väter waren schwach genug,
ihnen gefügig zu sein. Beide sind noch hente aktive Offiziere.

Ein höherer preußischer Staatsbeamter schreibt uus wörtlich: "Meinen per¬
sönlichen Erfahrungen entspricht es vollkommen, daß die von Sr. hochseligen Ma¬
jestät König Friedrich Wilhelm IV. erlassenen Bestimmungen in betreff der Offi¬
ziere und auch der Zivildiencr in der Praxis vielfach ihren Zweck verfehlen. Ist
nun etwa der Offizier außer Dienst oder zur Disposition gestellt, so übt der Staat
keine Kontrole mehr aus. Daher müßte meines Erachtens eine Remedur der frag¬
lichen Bestimmungen in den Fällen eintreten, wo der Staatsbeamte nicht mehr im
Dienste steht. Je mehr Schulden auf gewisser Seite Vorhäute" sind, desto leichter
ist der Sieg für die römische Kirche." Derselbe Beamte gab seine Meinung früher
schon dahin ab: "Meines Erachtens müßte jeder evangelische Offizier bei Einholung
des Heiratskonsenses bestimmt und zu Protokoll erklären, daß er niemals ein¬
willigen werde, die aus einer Mischehe hervorgehenden Kinder beziehentlich Knaben
katholisch werden zu lassen, andernfalls verzichte er auf alle Wohlthaten der Stants-
hilfc, wie Pension für sich und für seine Frau beziehentlich Erziehnugsgeldcr für
seine Kinder nach seinem Tode u. s. w."

In der That, bei manchen Eheschließungen wird man unwillkürlich an den
alten Spruch erinnert: VMeionto peon -- äolioit onus mia,; onus, auch das Selbst¬
gefühl und die Charakterfestigkeit des Mannes, sodaß Konzessionen von vornherein
gemacht werden, die einem ehrlichen Manne erbärmlich zu Gesicht stehen.

Vor einiger Zeit scheiterte die Heirat eines adlichen evangelischen Offiziers
mit einer katholischen Dame ans freiherrlichem Geschlechte daran, daß jener vor
dem Domkapitular H. in M. die mündliche Verpflichtung eingehen sollte, die Kinder
ans der Ehe mit der katholischen Düne sämtlich katholisch werden zu lassen. Einem
andern evangelischen Offizier wurde katholischerseits vor seiner Hochzeit die Zu¬
mutung gestellt, die Kinder doppelt taufen zu lassen, einmal offen evangelisch, das
zweitemal im geheimen katholisch. Die Kinder sollten dann später natürlich inner¬
halb der römischen Kirche unterrichtet und erzogen werden.

Es ist an der Zeit, dergleichen Doppelzüngigkeiten und geheimen Kniffen und
Machinationen mit wachem und geschärftem Auge zu folgen. Wir würden es den
evangelischen Fürsten Deutschlands nicht verdenken, wenn sie an ihre evangelischen
Offiziere und Staatsbeamten die kategorische Forderung stellten, daß sie, falls sie
in Mischehen treten, mindestens ihre Söhne der evangelischen Kirche und deren
Bekenntnis erhielten.


Zum internationalen Urheberrecht.

Nachdem Jahrhunderte lang das
gedruckte Geistesprodukt Sugud wie vogelfrei gewesen war, während man dann in
neuerer Zeit Neigung hatte, den Schutz desselben zu übertreiben, ist man heute
wohl allgemein der Ansicht, daß streng genommen der Autor durch Publikation
eines Werkes auf sein Eigentumsrecht verzichte, daß es aber billig sei, ihm für
eine bestimmte Zeit den Genuß der Früchte seiner Arbeit zu sichern. So kuriose
Einfälle wie der, daß das Verleihen eines Buches untersagt werden solle, können
natürlich nicht in Betracht kommen. Auf dem Prinzip der Billigkeit beruhen auch
die internationalen Verträge zum Schutze des Urheberrechtes -- nominell wenigstens.
Denn thatsächlich wurden solche Verträge von Ländern vorgeschlagen, gelegentlich
erzwungen, welche damit ihrer Buchindustrie einen großen Vorteil zuwandte",
währeud meistens der andre kontrahirende Teil seine Buchindustrie schädigte. Bis


Behörde ist. In beiden Fällen haben die Mütter, katholischer Konfession, die
sämtlichen Kinder für ihren Glauben beansprucht. Die Väter waren schwach genug,
ihnen gefügig zu sein. Beide sind noch hente aktive Offiziere.

Ein höherer preußischer Staatsbeamter schreibt uus wörtlich: „Meinen per¬
sönlichen Erfahrungen entspricht es vollkommen, daß die von Sr. hochseligen Ma¬
jestät König Friedrich Wilhelm IV. erlassenen Bestimmungen in betreff der Offi¬
ziere und auch der Zivildiencr in der Praxis vielfach ihren Zweck verfehlen. Ist
nun etwa der Offizier außer Dienst oder zur Disposition gestellt, so übt der Staat
keine Kontrole mehr aus. Daher müßte meines Erachtens eine Remedur der frag¬
lichen Bestimmungen in den Fällen eintreten, wo der Staatsbeamte nicht mehr im
Dienste steht. Je mehr Schulden auf gewisser Seite Vorhäute» sind, desto leichter
ist der Sieg für die römische Kirche." Derselbe Beamte gab seine Meinung früher
schon dahin ab: „Meines Erachtens müßte jeder evangelische Offizier bei Einholung
des Heiratskonsenses bestimmt und zu Protokoll erklären, daß er niemals ein¬
willigen werde, die aus einer Mischehe hervorgehenden Kinder beziehentlich Knaben
katholisch werden zu lassen, andernfalls verzichte er auf alle Wohlthaten der Stants-
hilfc, wie Pension für sich und für seine Frau beziehentlich Erziehnugsgeldcr für
seine Kinder nach seinem Tode u. s. w."

In der That, bei manchen Eheschließungen wird man unwillkürlich an den
alten Spruch erinnert: VMeionto peon — äolioit onus mia,; onus, auch das Selbst¬
gefühl und die Charakterfestigkeit des Mannes, sodaß Konzessionen von vornherein
gemacht werden, die einem ehrlichen Manne erbärmlich zu Gesicht stehen.

Vor einiger Zeit scheiterte die Heirat eines adlichen evangelischen Offiziers
mit einer katholischen Dame ans freiherrlichem Geschlechte daran, daß jener vor
dem Domkapitular H. in M. die mündliche Verpflichtung eingehen sollte, die Kinder
ans der Ehe mit der katholischen Düne sämtlich katholisch werden zu lassen. Einem
andern evangelischen Offizier wurde katholischerseits vor seiner Hochzeit die Zu¬
mutung gestellt, die Kinder doppelt taufen zu lassen, einmal offen evangelisch, das
zweitemal im geheimen katholisch. Die Kinder sollten dann später natürlich inner¬
halb der römischen Kirche unterrichtet und erzogen werden.

Es ist an der Zeit, dergleichen Doppelzüngigkeiten und geheimen Kniffen und
Machinationen mit wachem und geschärftem Auge zu folgen. Wir würden es den
evangelischen Fürsten Deutschlands nicht verdenken, wenn sie an ihre evangelischen
Offiziere und Staatsbeamten die kategorische Forderung stellten, daß sie, falls sie
in Mischehen treten, mindestens ihre Söhne der evangelischen Kirche und deren
Bekenntnis erhielten.


Zum internationalen Urheberrecht.

Nachdem Jahrhunderte lang das
gedruckte Geistesprodukt Sugud wie vogelfrei gewesen war, während man dann in
neuerer Zeit Neigung hatte, den Schutz desselben zu übertreiben, ist man heute
wohl allgemein der Ansicht, daß streng genommen der Autor durch Publikation
eines Werkes auf sein Eigentumsrecht verzichte, daß es aber billig sei, ihm für
eine bestimmte Zeit den Genuß der Früchte seiner Arbeit zu sichern. So kuriose
Einfälle wie der, daß das Verleihen eines Buches untersagt werden solle, können
natürlich nicht in Betracht kommen. Auf dem Prinzip der Billigkeit beruhen auch
die internationalen Verträge zum Schutze des Urheberrechtes — nominell wenigstens.
Denn thatsächlich wurden solche Verträge von Ländern vorgeschlagen, gelegentlich
erzwungen, welche damit ihrer Buchindustrie einen großen Vorteil zuwandte»,
währeud meistens der andre kontrahirende Teil seine Buchindustrie schädigte. Bis


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341839_156924/206>, abgerufen am 07.05.2024.