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Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Viertes Quartal.

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Notiz.

in der Gaststube beehrte; wer hat bei seinen hohen, fließenden Worten das
Herz höher in seinem Halse gefühlt als wie ich? Da unter den kahlen Bäumen,
wenn sie in Blüten, im Laube und im Mondlicht standen, und in der Winter¬
nacht, wenn er so gegen zwei Uhr morgens ging und noch keiner aus der Stadt
seinetwegen die Beine unterm Tisch vorziehe:? konnte: wer hat da mehr seinen
Stolz an dem Herrn Doktor gehabt, als er selber noch seinen Stolz hatte? Wenn
er so deklamirte, liebes Kind, seine Ehre und sein Ruhm ist da manch liebes mal
meine Ehre und Glorie gewesen, wenn ich hinter seinem Stuhl stand oder mit
am Tische sitzen konnte. Nun hat er seinen Prozeß verloren, und mir hat
Doktor Niechei den meinigen gewonnen, und es ist ganz ein und dasselbige; --
weiß Gott! . . Ich fühle mich wie er da liegt, und du thätest ein Werk der
Barmherzigkeit, wenn du bei mir bliebest. Ich weiß es ja wohl, du hast mich
garnicht nötig; -- dn kannst morgen schon als kluge, studirte junge Dame in die
Welt gehen und findest dein Brot überall; aber thue es deines Vaters guten
Stunden in Pfisters Mühle zuliebe, bleibe fürs erste hier! Ich gebe dir mein
Wort, es soll dir keiner -- weder mein Junge noch sonst wer -- in den Weg
kommen, so lange du selbst etwas dagegen haft. Also, bleibe bei uns für jetzt
und mache mit mir den Beschluß von Pfisters Mühle, mein armes, liebes Mädchen.

(Schluß folgt.)




Notiz.

Nochmals die Zeugen Vereidigung. In einer der letzten Nummern dieser
Zeitschrift fand sich unter der Überschrift "Die Zeugenvereidigung nach den geltenden
Prozeßgesetzen" ein Aufsatz, der mir recht aus der Seele heraufgeschrieben war.
Er berührte kurz, aber klar und scharf fast alle die Mißstände, welche die jetzige
Art und Form der Zeugenvereidigung mit sich bringt, nicht nur sür die Behand¬
lung der einzelnen Strafsachen, sondern, was beinahe noch wichtiger ist, für das
Rechtsbewußtsein des Volkes, das naturgemäß in feiner großen Masse viel mehr
als Zeuge, wie als Angeklagter mit dem Gerichte in Berührung kommt. Aber ich
glaube, eines hat der Verfasser nicht genügend hervorgehoben. Es ist ja richtig,
daß die Entscheidung der Fragen, ob Vor- oder Nacheid (vor oder nach der Ver¬
nehmung zu schwörender Eid), ob Vereidigung auch schon im Vorverfahren oder
lediglich in der Hauptverhandlung u. f. w. von der allergrößten Bedeutung ist.
Aber der Kern der ganzen Frage scheint mir doch der zu sein: es wird zuviel ge¬
schworen vor den deutschen Gerichten. Die Strafprozeßordnung schreibt vor, daß
jeder Zeuge vor seiner Vernehmung zu vereidigen sei. Nur ganz wenige Aus¬
nahmen, fast nur aus persönlichen Beziehungen zu dem Angeklagten oder dem ein¬
zelnen Straffall heraus, werden zugelassen. Auch kann ausnahmsweise die Ver¬
eidigung bis nach der Vernehmung ausgesetzt werden. Die Regel ist aber die:
jede als Zeuge von der Staatsanwaltschaft oder dem Angeklagten benannte Person
wird vor oder auch nach ihrer Vernehmung vereidigt, gleichviel, ob sie überhaupt
etwas oder auch nur unerhebliches weiß oder endlich, ob alle Beteiligten -- Ge¬
richt, Staatsanwaltschaft und Angeklagter -- sie für vollständig oder doch jeden¬
falls in bezug auf das Wenige, was sie sagen kann, glaubwürdig halten. Das


Notiz.

in der Gaststube beehrte; wer hat bei seinen hohen, fließenden Worten das
Herz höher in seinem Halse gefühlt als wie ich? Da unter den kahlen Bäumen,
wenn sie in Blüten, im Laube und im Mondlicht standen, und in der Winter¬
nacht, wenn er so gegen zwei Uhr morgens ging und noch keiner aus der Stadt
seinetwegen die Beine unterm Tisch vorziehe:? konnte: wer hat da mehr seinen
Stolz an dem Herrn Doktor gehabt, als er selber noch seinen Stolz hatte? Wenn
er so deklamirte, liebes Kind, seine Ehre und sein Ruhm ist da manch liebes mal
meine Ehre und Glorie gewesen, wenn ich hinter seinem Stuhl stand oder mit
am Tische sitzen konnte. Nun hat er seinen Prozeß verloren, und mir hat
Doktor Niechei den meinigen gewonnen, und es ist ganz ein und dasselbige; —
weiß Gott! . . Ich fühle mich wie er da liegt, und du thätest ein Werk der
Barmherzigkeit, wenn du bei mir bliebest. Ich weiß es ja wohl, du hast mich
garnicht nötig; — dn kannst morgen schon als kluge, studirte junge Dame in die
Welt gehen und findest dein Brot überall; aber thue es deines Vaters guten
Stunden in Pfisters Mühle zuliebe, bleibe fürs erste hier! Ich gebe dir mein
Wort, es soll dir keiner — weder mein Junge noch sonst wer — in den Weg
kommen, so lange du selbst etwas dagegen haft. Also, bleibe bei uns für jetzt
und mache mit mir den Beschluß von Pfisters Mühle, mein armes, liebes Mädchen.

(Schluß folgt.)




Notiz.

Nochmals die Zeugen Vereidigung. In einer der letzten Nummern dieser
Zeitschrift fand sich unter der Überschrift „Die Zeugenvereidigung nach den geltenden
Prozeßgesetzen" ein Aufsatz, der mir recht aus der Seele heraufgeschrieben war.
Er berührte kurz, aber klar und scharf fast alle die Mißstände, welche die jetzige
Art und Form der Zeugenvereidigung mit sich bringt, nicht nur sür die Behand¬
lung der einzelnen Strafsachen, sondern, was beinahe noch wichtiger ist, für das
Rechtsbewußtsein des Volkes, das naturgemäß in feiner großen Masse viel mehr
als Zeuge, wie als Angeklagter mit dem Gerichte in Berührung kommt. Aber ich
glaube, eines hat der Verfasser nicht genügend hervorgehoben. Es ist ja richtig,
daß die Entscheidung der Fragen, ob Vor- oder Nacheid (vor oder nach der Ver¬
nehmung zu schwörender Eid), ob Vereidigung auch schon im Vorverfahren oder
lediglich in der Hauptverhandlung u. f. w. von der allergrößten Bedeutung ist.
Aber der Kern der ganzen Frage scheint mir doch der zu sein: es wird zuviel ge¬
schworen vor den deutschen Gerichten. Die Strafprozeßordnung schreibt vor, daß
jeder Zeuge vor seiner Vernehmung zu vereidigen sei. Nur ganz wenige Aus¬
nahmen, fast nur aus persönlichen Beziehungen zu dem Angeklagten oder dem ein¬
zelnen Straffall heraus, werden zugelassen. Auch kann ausnahmsweise die Ver¬
eidigung bis nach der Vernehmung ausgesetzt werden. Die Regel ist aber die:
jede als Zeuge von der Staatsanwaltschaft oder dem Angeklagten benannte Person
wird vor oder auch nach ihrer Vernehmung vereidigt, gleichviel, ob sie überhaupt
etwas oder auch nur unerhebliches weiß oder endlich, ob alle Beteiligten — Ge¬
richt, Staatsanwaltschaft und Angeklagter — sie für vollständig oder doch jeden¬
falls in bezug auf das Wenige, was sie sagen kann, glaubwürdig halten. Das


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[0606] Notiz. in der Gaststube beehrte; wer hat bei seinen hohen, fließenden Worten das Herz höher in seinem Halse gefühlt als wie ich? Da unter den kahlen Bäumen, wenn sie in Blüten, im Laube und im Mondlicht standen, und in der Winter¬ nacht, wenn er so gegen zwei Uhr morgens ging und noch keiner aus der Stadt seinetwegen die Beine unterm Tisch vorziehe:? konnte: wer hat da mehr seinen Stolz an dem Herrn Doktor gehabt, als er selber noch seinen Stolz hatte? Wenn er so deklamirte, liebes Kind, seine Ehre und sein Ruhm ist da manch liebes mal meine Ehre und Glorie gewesen, wenn ich hinter seinem Stuhl stand oder mit am Tische sitzen konnte. Nun hat er seinen Prozeß verloren, und mir hat Doktor Niechei den meinigen gewonnen, und es ist ganz ein und dasselbige; — weiß Gott! . . Ich fühle mich wie er da liegt, und du thätest ein Werk der Barmherzigkeit, wenn du bei mir bliebest. Ich weiß es ja wohl, du hast mich garnicht nötig; — dn kannst morgen schon als kluge, studirte junge Dame in die Welt gehen und findest dein Brot überall; aber thue es deines Vaters guten Stunden in Pfisters Mühle zuliebe, bleibe fürs erste hier! Ich gebe dir mein Wort, es soll dir keiner — weder mein Junge noch sonst wer — in den Weg kommen, so lange du selbst etwas dagegen haft. Also, bleibe bei uns für jetzt und mache mit mir den Beschluß von Pfisters Mühle, mein armes, liebes Mädchen. (Schluß folgt.) Notiz. Nochmals die Zeugen Vereidigung. In einer der letzten Nummern dieser Zeitschrift fand sich unter der Überschrift „Die Zeugenvereidigung nach den geltenden Prozeßgesetzen" ein Aufsatz, der mir recht aus der Seele heraufgeschrieben war. Er berührte kurz, aber klar und scharf fast alle die Mißstände, welche die jetzige Art und Form der Zeugenvereidigung mit sich bringt, nicht nur sür die Behand¬ lung der einzelnen Strafsachen, sondern, was beinahe noch wichtiger ist, für das Rechtsbewußtsein des Volkes, das naturgemäß in feiner großen Masse viel mehr als Zeuge, wie als Angeklagter mit dem Gerichte in Berührung kommt. Aber ich glaube, eines hat der Verfasser nicht genügend hervorgehoben. Es ist ja richtig, daß die Entscheidung der Fragen, ob Vor- oder Nacheid (vor oder nach der Ver¬ nehmung zu schwörender Eid), ob Vereidigung auch schon im Vorverfahren oder lediglich in der Hauptverhandlung u. f. w. von der allergrößten Bedeutung ist. Aber der Kern der ganzen Frage scheint mir doch der zu sein: es wird zuviel ge¬ schworen vor den deutschen Gerichten. Die Strafprozeßordnung schreibt vor, daß jeder Zeuge vor seiner Vernehmung zu vereidigen sei. Nur ganz wenige Aus¬ nahmen, fast nur aus persönlichen Beziehungen zu dem Angeklagten oder dem ein¬ zelnen Straffall heraus, werden zugelassen. Auch kann ausnahmsweise die Ver¬ eidigung bis nach der Vernehmung ausgesetzt werden. Die Regel ist aber die: jede als Zeuge von der Staatsanwaltschaft oder dem Angeklagten benannte Person wird vor oder auch nach ihrer Vernehmung vereidigt, gleichviel, ob sie überhaupt etwas oder auch nur unerhebliches weiß oder endlich, ob alle Beteiligten — Ge¬ richt, Staatsanwaltschaft und Angeklagter — sie für vollständig oder doch jeden¬ falls in bezug auf das Wenige, was sie sagen kann, glaubwürdig halten. Das

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341839_156924/606>, abgerufen am 08.05.2024.