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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Erstes Quartal.

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Kranken- und Unfallversicherung in der Seeschifffahrt.

Bei Ermittlung des Jahresverdienstes der Mannschaften (dessen Höhe
entsprechend die Höhe der Beiträge normirt werden soll) müßte beim Abzug
der Prämie vom Lohne die auf den Schiffen gewährte Beköstigung und Woh¬
nung, Wäsche u. s, w, ohne Bedenken mit in Rechnung gezogen werden, weil
diese Lieferungen Naturallvhnleistungen sind, die von den Erträgen der Ar¬
beitsleistungen bezahlt werden sollen. Im übrigen würde es uns passend er¬
scheinen, daß die Ermittlung der in jedem Hafen verschiednen Jahreslöhne
nur auf Grund einheitlich in Anschlag zu dringender Sätze innerhalb des
ganzen Gebietes unsrer Seeküsten vorgenommen werde.

Für den Kernpunkt der Versicherung -- die gegenständliche Versicherungs¬
materie -- schlägt der Entwurf des Vorsitzenden des Deutschen nautischen
Vereins wörtlich nachstehende Fassung vor:

L,,

Jeder Schiffsmann, der nach Antritt seines Dienstes erkrankt, verwundet oder
beschädigt wird, hat Anspruch auf Verpflegung bis zu seiner Wiederherstellung.

Die Verpflegung erfolgt, den Umständen entsprechend, entweder auf dem Schiffe
oder auf dem Lande, in der Fremde oder im Heimatshafen.

Geschieht die Verpflegung auf dem Schiffe selbst, so bestreitet der Schiffs¬
eigentümer, d. h. entweder der Rheder oder, falls sem^ solcher nicht vorhanden ist,
der Schiffer, auf eigne Rechnung die Kosten, ohne daß ihm ein Anspruch auf
Ersatz zusteht.

Geschieht die Verpflegung an einem fremden Platze, so trägt der Schiffs¬
eigentümer zunächst die erwachsenden Kosten; seine nachweislich in ^ dieser Veran¬
lassung gemachten Auslagen werden sodann oder aus der allgemeinen Versicherungs¬
kasse für deutsche Seeleute vergütet.

Als zu ersetzende Kosten sind auch die Auslagen für die Beförderung der als
krank oder verwundet in fremden Hafenplätzen zurückgelassenen Mannschaften uach
dem Hafen, von welchem das Schiff seine Ausreise angetreten hat, anzusehen.


L.

Im Heimatshafcn bei Verpflegung auf dem Lande ist ssiud?) als Kranken-
^rgütung zu gewähren:

1. vom Beginn der Krankheit oder Verletzung bez. wenn das Schiff von aus¬
wärts hierher zurückkehrt, vom Tage der Ankunft an gerechnet, freie ärztliche
Behandlung, Arznei, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel;
2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit, vom dritten Tage nach dem Tage der
Erkrankung, oder, wenn das Schiff erst später hier cingctrc'sser. vom Tage
der Ankunft, für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in der Höhe des er¬
mittelten Tagesverdienstes (oder eines fixirten Satzes).

Das Krankengeld ist wöchentlich postnumerando zu zahlen und endet spätestens
wie dem Ablauf der dreizehnten Woche.

An Stelle der ebeu vorgeschriebenen Leistungen kann bis zum beendigten
Heilverfahren freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden
und zwar:

1- für Kranke oder Verunglückte, welche verheiratet sind oder bei einem Mit¬
gliede ihrer Familie wohne", mit ihrer Zustimmung oder unabhängig von


Kranken- und Unfallversicherung in der Seeschifffahrt.

Bei Ermittlung des Jahresverdienstes der Mannschaften (dessen Höhe
entsprechend die Höhe der Beiträge normirt werden soll) müßte beim Abzug
der Prämie vom Lohne die auf den Schiffen gewährte Beköstigung und Woh¬
nung, Wäsche u. s, w, ohne Bedenken mit in Rechnung gezogen werden, weil
diese Lieferungen Naturallvhnleistungen sind, die von den Erträgen der Ar¬
beitsleistungen bezahlt werden sollen. Im übrigen würde es uns passend er¬
scheinen, daß die Ermittlung der in jedem Hafen verschiednen Jahreslöhne
nur auf Grund einheitlich in Anschlag zu dringender Sätze innerhalb des
ganzen Gebietes unsrer Seeküsten vorgenommen werde.

Für den Kernpunkt der Versicherung — die gegenständliche Versicherungs¬
materie — schlägt der Entwurf des Vorsitzenden des Deutschen nautischen
Vereins wörtlich nachstehende Fassung vor:

L,,

Jeder Schiffsmann, der nach Antritt seines Dienstes erkrankt, verwundet oder
beschädigt wird, hat Anspruch auf Verpflegung bis zu seiner Wiederherstellung.

Die Verpflegung erfolgt, den Umständen entsprechend, entweder auf dem Schiffe
oder auf dem Lande, in der Fremde oder im Heimatshafen.

Geschieht die Verpflegung auf dem Schiffe selbst, so bestreitet der Schiffs¬
eigentümer, d. h. entweder der Rheder oder, falls sem^ solcher nicht vorhanden ist,
der Schiffer, auf eigne Rechnung die Kosten, ohne daß ihm ein Anspruch auf
Ersatz zusteht.

Geschieht die Verpflegung an einem fremden Platze, so trägt der Schiffs¬
eigentümer zunächst die erwachsenden Kosten; seine nachweislich in ^ dieser Veran¬
lassung gemachten Auslagen werden sodann oder aus der allgemeinen Versicherungs¬
kasse für deutsche Seeleute vergütet.

Als zu ersetzende Kosten sind auch die Auslagen für die Beförderung der als
krank oder verwundet in fremden Hafenplätzen zurückgelassenen Mannschaften uach
dem Hafen, von welchem das Schiff seine Ausreise angetreten hat, anzusehen.


L.

Im Heimatshafcn bei Verpflegung auf dem Lande ist ssiud?) als Kranken-
^rgütung zu gewähren:

1. vom Beginn der Krankheit oder Verletzung bez. wenn das Schiff von aus¬
wärts hierher zurückkehrt, vom Tage der Ankunft an gerechnet, freie ärztliche
Behandlung, Arznei, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel;
2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit, vom dritten Tage nach dem Tage der
Erkrankung, oder, wenn das Schiff erst später hier cingctrc'sser. vom Tage
der Ankunft, für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in der Höhe des er¬
mittelten Tagesverdienstes (oder eines fixirten Satzes).

Das Krankengeld ist wöchentlich postnumerando zu zahlen und endet spätestens
wie dem Ablauf der dreizehnten Woche.

An Stelle der ebeu vorgeschriebenen Leistungen kann bis zum beendigten
Heilverfahren freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden
und zwar:

1- für Kranke oder Verunglückte, welche verheiratet sind oder bei einem Mit¬
gliede ihrer Familie wohne», mit ihrer Zustimmung oder unabhängig von


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[0627] Kranken- und Unfallversicherung in der Seeschifffahrt. Bei Ermittlung des Jahresverdienstes der Mannschaften (dessen Höhe entsprechend die Höhe der Beiträge normirt werden soll) müßte beim Abzug der Prämie vom Lohne die auf den Schiffen gewährte Beköstigung und Woh¬ nung, Wäsche u. s, w, ohne Bedenken mit in Rechnung gezogen werden, weil diese Lieferungen Naturallvhnleistungen sind, die von den Erträgen der Ar¬ beitsleistungen bezahlt werden sollen. Im übrigen würde es uns passend er¬ scheinen, daß die Ermittlung der in jedem Hafen verschiednen Jahreslöhne nur auf Grund einheitlich in Anschlag zu dringender Sätze innerhalb des ganzen Gebietes unsrer Seeküsten vorgenommen werde. Für den Kernpunkt der Versicherung — die gegenständliche Versicherungs¬ materie — schlägt der Entwurf des Vorsitzenden des Deutschen nautischen Vereins wörtlich nachstehende Fassung vor: L,, Jeder Schiffsmann, der nach Antritt seines Dienstes erkrankt, verwundet oder beschädigt wird, hat Anspruch auf Verpflegung bis zu seiner Wiederherstellung. Die Verpflegung erfolgt, den Umständen entsprechend, entweder auf dem Schiffe oder auf dem Lande, in der Fremde oder im Heimatshafen. Geschieht die Verpflegung auf dem Schiffe selbst, so bestreitet der Schiffs¬ eigentümer, d. h. entweder der Rheder oder, falls sem^ solcher nicht vorhanden ist, der Schiffer, auf eigne Rechnung die Kosten, ohne daß ihm ein Anspruch auf Ersatz zusteht. Geschieht die Verpflegung an einem fremden Platze, so trägt der Schiffs¬ eigentümer zunächst die erwachsenden Kosten; seine nachweislich in ^ dieser Veran¬ lassung gemachten Auslagen werden sodann oder aus der allgemeinen Versicherungs¬ kasse für deutsche Seeleute vergütet. Als zu ersetzende Kosten sind auch die Auslagen für die Beförderung der als krank oder verwundet in fremden Hafenplätzen zurückgelassenen Mannschaften uach dem Hafen, von welchem das Schiff seine Ausreise angetreten hat, anzusehen. L. Im Heimatshafcn bei Verpflegung auf dem Lande ist ssiud?) als Kranken- ^rgütung zu gewähren: 1. vom Beginn der Krankheit oder Verletzung bez. wenn das Schiff von aus¬ wärts hierher zurückkehrt, vom Tage der Ankunft an gerechnet, freie ärztliche Behandlung, Arznei, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel; 2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit, vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung, oder, wenn das Schiff erst später hier cingctrc'sser. vom Tage der Ankunft, für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in der Höhe des er¬ mittelten Tagesverdienstes (oder eines fixirten Satzes). Das Krankengeld ist wöchentlich postnumerando zu zahlen und endet spätestens wie dem Ablauf der dreizehnten Woche. An Stelle der ebeu vorgeschriebenen Leistungen kann bis zum beendigten Heilverfahren freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden und zwar: 1- für Kranke oder Verunglückte, welche verheiratet sind oder bei einem Mit¬ gliede ihrer Familie wohne», mit ihrer Zustimmung oder unabhängig von

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Erstes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_194675/627>, abgerufen am 01.05.2024.