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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Zweites Quartal.

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Notizen.

Ich werde Euch hernach schon sagen, warum es gut ist, wenn Ihr Euch ganz
still verhaltet. Ja ja, Signora, setzte sie bekümmert hinzu, ein jedes hat sein
Kreuz zu tragen. (Fortsetzung folgt.)




Notizen.

Die Stellung der Polizei im Strafverfahren. Unter obiger Ueber-
schrift enthalten die Grenzvoten in Ur. 7 und 8 dieses Jahres einen Aufsatz
von Otto Gcrland, in welchem viel Anregendes und Beachtenswertes vorgebracht
wird, welcher aber doch, wenn auch nicht in allen Punkten zu einer Widerlegung,
so doch zu mancher Berichtigung in thatsächlicher Beziehung herausfordert, und
zwar namentlich ans dem Grunde, weil der Verfasser bei seiner Darstellung von
Grundsätzen beherrscht wird und ausgeht, welche nicht überall zutreffen.

Als Thema der Besprechung ist ein Satz aus einem Verwaltungsberichte des
königlichen Polizeipräsidiums zu Berlin für die Jahre 1871 bis 1830 (Berlin, 1882)
gewählt worden, welcher hier wiederholt werden muß, weil der Keim des die ge¬
samte Darstellung durchziehenden Irrtums gerade hier zu finden ist; dieser Satz
lautet: "Durch die ganze einschlagende Gesetzgebung der neuen Zeit zieht sich wie
ein roter Faden eine gewisse Besorgnis vor möglichen Willkürlichkeiten der Polizei
und das Streben, jede polizeiliche Thätigkeit mit Vorsichtsmaßregeln zu umgeben,
die das Publikum vor dieser vermeinten Willkür schützen sollen. Leider wird mit
dieser übergroßen Vorsorge anch die Thätigkeit der Polizei gelähmt, ihr Ansehen
untergraben und gerade das bei ihr verhindert, was man an der englischen Polizei
so lobt und als musterhaft anerkennt, jenes Ansehen, jene amtliche Würde, mit
der der Koustabler dem Publikum gegenübertritt und ihm gegenübersteht."

Was zunächst das "Ansehen" der Behörde betrifft, so wird dasselbe uicht
durch eine wvhlgeregelte Kontrole der amtlichen Handlungen, sondern vielmehr
dadurch untergraben, daß manche Beamten und Behörden über die Grenzen ihrer
Machtbefugnisse Hinausgehen und sich dann selbstverständlich eine Rektifikation ge¬
fallen lassen müssen; sodann lassen aber auch dieser Satz und die demselben un¬
mittelbar vorausgehenden eignen Worte des Verfassers: "Die Gesetzgebung behandelt
die Polizeibehörden nicht als ein ebenbürtiges Glied des Staatsorganismus, sondern
als ein der spezielle" Aufsicht durch audreBehördeu bcdürftigesJnstitut," sowie die sämt¬
lichen im Verlaufe der Darstellung gezogenen Folgerungen, den ganz erheblichen Irrtum
erkennen, daß das hoheitliche Institut der Polizei dasselbe sei, wie die Handhabung
der Polizei durch die dazu berufenen Behörden und Beamten und namentlich der
Polizeiexekutivbeamten. Noch niemals ist es einem Gesetzgeber eingefallen, das
Institut der Polizei, welches, wie alle übrigen Hvheits- oder Majestätsrechtc, seinen
Ursprung in dem Rechte der Krone hat, als ein unebenbürtiges Glied in der
Reihe der Hoheitsrechte aufzufassen oder uuter Rechtskoutrole zu stellen, dagegen
erfährt in allen Kulturstaaten dieser Zweig der Staatsverwaltung mit vollem
Rechte und schon deshalb eine ganz besondre Behandlung, weil er mit der regierten
Bevölkerung am häufigsten und ohne vorheriges Anrufen in Berührung tritt und
in die Privatverhältnisse des Einzelnen am tiefsten einschneidet.


Notizen.

Ich werde Euch hernach schon sagen, warum es gut ist, wenn Ihr Euch ganz
still verhaltet. Ja ja, Signora, setzte sie bekümmert hinzu, ein jedes hat sein
Kreuz zu tragen. (Fortsetzung folgt.)




Notizen.

Die Stellung der Polizei im Strafverfahren. Unter obiger Ueber-
schrift enthalten die Grenzvoten in Ur. 7 und 8 dieses Jahres einen Aufsatz
von Otto Gcrland, in welchem viel Anregendes und Beachtenswertes vorgebracht
wird, welcher aber doch, wenn auch nicht in allen Punkten zu einer Widerlegung,
so doch zu mancher Berichtigung in thatsächlicher Beziehung herausfordert, und
zwar namentlich ans dem Grunde, weil der Verfasser bei seiner Darstellung von
Grundsätzen beherrscht wird und ausgeht, welche nicht überall zutreffen.

Als Thema der Besprechung ist ein Satz aus einem Verwaltungsberichte des
königlichen Polizeipräsidiums zu Berlin für die Jahre 1871 bis 1830 (Berlin, 1882)
gewählt worden, welcher hier wiederholt werden muß, weil der Keim des die ge¬
samte Darstellung durchziehenden Irrtums gerade hier zu finden ist; dieser Satz
lautet: „Durch die ganze einschlagende Gesetzgebung der neuen Zeit zieht sich wie
ein roter Faden eine gewisse Besorgnis vor möglichen Willkürlichkeiten der Polizei
und das Streben, jede polizeiliche Thätigkeit mit Vorsichtsmaßregeln zu umgeben,
die das Publikum vor dieser vermeinten Willkür schützen sollen. Leider wird mit
dieser übergroßen Vorsorge anch die Thätigkeit der Polizei gelähmt, ihr Ansehen
untergraben und gerade das bei ihr verhindert, was man an der englischen Polizei
so lobt und als musterhaft anerkennt, jenes Ansehen, jene amtliche Würde, mit
der der Koustabler dem Publikum gegenübertritt und ihm gegenübersteht."

Was zunächst das „Ansehen" der Behörde betrifft, so wird dasselbe uicht
durch eine wvhlgeregelte Kontrole der amtlichen Handlungen, sondern vielmehr
dadurch untergraben, daß manche Beamten und Behörden über die Grenzen ihrer
Machtbefugnisse Hinausgehen und sich dann selbstverständlich eine Rektifikation ge¬
fallen lassen müssen; sodann lassen aber auch dieser Satz und die demselben un¬
mittelbar vorausgehenden eignen Worte des Verfassers: „Die Gesetzgebung behandelt
die Polizeibehörden nicht als ein ebenbürtiges Glied des Staatsorganismus, sondern
als ein der spezielle» Aufsicht durch audreBehördeu bcdürftigesJnstitut," sowie die sämt¬
lichen im Verlaufe der Darstellung gezogenen Folgerungen, den ganz erheblichen Irrtum
erkennen, daß das hoheitliche Institut der Polizei dasselbe sei, wie die Handhabung
der Polizei durch die dazu berufenen Behörden und Beamten und namentlich der
Polizeiexekutivbeamten. Noch niemals ist es einem Gesetzgeber eingefallen, das
Institut der Polizei, welches, wie alle übrigen Hvheits- oder Majestätsrechtc, seinen
Ursprung in dem Rechte der Krone hat, als ein unebenbürtiges Glied in der
Reihe der Hoheitsrechte aufzufassen oder uuter Rechtskoutrole zu stellen, dagegen
erfährt in allen Kulturstaaten dieser Zweig der Staatsverwaltung mit vollem
Rechte und schon deshalb eine ganz besondre Behandlung, weil er mit der regierten
Bevölkerung am häufigsten und ohne vorheriges Anrufen in Berührung tritt und
in die Privatverhältnisse des Einzelnen am tiefsten einschneidet.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Zweites Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_195390/439>, abgerufen am 03.05.2024.