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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Zweites Quartal.

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Dieser Umstand ist es auch, welcher die richtige und gesetzmäßige Handhabung
der Polizei durch die dazu berufenen Behörden und Beamten einerseits zu einer
so überaus schwierigen und Verantwortlicher macht, andrerseits aber auch eine
wirksame Kontrole der dazu verwandten Behörden und Beamten erheischt, um das
Publikum gegen die Wirkungen der subjektiven Anschauungen dieser Beauftragte!:
und gegen die Ausbrllche eines mißverstandenen Diensteifers zu schützen.

Ein Polizeiexekutivbeamter vou gewöhnlichem Schlage hat von dem, was be¬
stehendes Recht ist und wie dasselbe überhaupt und richtig anzuwenden ist, seine
eigentümlichen und oft recht unrichtige Ansichten, vielfach täuscht er sich auch
darüber, ob die thatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, um sein Eingreifen zu
rechtfertigen, ebenso oft beobachtet er bei seinem Eingreifen auch uicht die seinem
Ermessen gezogenen Grenzen und handelt unes Willkür oder Chikane oder sonstigen
Pflichtwidrigkeiten und uicht nach objektivem Ermessen. Das alles sind Erfahrungen,
welche Wohl zu beklagen, aber nicht zu vermeiden sind, solange der Staat durch
die Verhältnisse gezwungen ist, die Exekutivbeamtenstellen in der jetzt üblichen Weise
zu besetze". Gegen offenbare Strafthaten und Pflichtwidrigkeiten dieser Beamten
wird das Publikum geschützt durch die Vorschriften des Strafgesetzbuches und der
Disziplinargesetze, aber gegenüber von Rechtsirrtümern bei dem Erkennen und der
Anwendung des bestehenden Rechtes bedarf es einer besondern Garantie des von
den polizeilichen Maßnahmen betroffenen Publikums, einer Rechtskontrole, welche
in Preußen in gewissen Fällen die Formen des Verwaltuugsstreitverfahreus an¬
genommen hat und welche durch das früher übliche Beschwerdeverfahren an die
vorgesetzten Aufsichtsbehörden deshalb nicht genügend ersetzt werden kann, weil der
Unterbeamte naturgemäß durch seine Vorgesetzten gedeckt werden muß und häufig
sogar im direkten Auftrage derselben handelt.*)

Man erkennt schon hieraus, daß sich diese Rechtskoutrole nicht allein auf die
Thätigkeit der Polizeiexekutivbeamten erstreckt, sondern viel höher, oft bis in die
höchsten Spitzen der Polizeiverwaltnngsbecmiten hinaufgeht, soweit sie bei dem gerade
in Frage stehenden Falle direkt oder indirekt beteiligt sind.

Die Grundsätze, auf denen diese Praxis beruht, siud auch keineswegs eine
moderne Schöpfung, denn schon das Allgemeine Landrecht (II, 13, Z 16) ließ eine
Rechtskontrole zu wegen derjenigen Handlungen der Beamten, bei welchen die
Grenzen des erteilten Auftrages nicht innegehalten waren, und die Schöpfung
der neuen Zeit, welche für diese Angelegenheiten den Vcrwaltnngsrechtsschutz schuf,
ist vielmehr eine Milderung als eine Verschärfung gegen früher.

Daß der Polizeibeamte seine Handlungen in einem förmlichen Streitverfahren
vertreten muß, erscheint von diesem Standpunkte aus wohl gerechtfertigt, denn
gegenüber dem von seiner Anordnung betroffenen muß er sich nicht allein vor der
zuständigen Behörde rechtfertigen, sondern er muß auch als das personifizirte öffent¬
liche Interesse, wenn dasselbe mit dem Privatinteresse in Kollision geraten ist, als
Partei auftreten/"')

In ersterer Beziehung steht er nicht schlechter als der Richter, als der Finanz-
beamte, welche sich wegen etwaiger Fehler im Dienste ebenfalls vor ihren Vor¬
gesetzten rechtfertigen müssen, in der andern Hinsicht steht der Polizeibeamte genau
ebenso da wie der Stnatscmwalt, welcher mich das öffentliche Interesse vertritt und




^ Vergl. hicriiber die Entscheidungen des preußischen OberverwaltungsgerichteK Band II,
Siehe die Entscheidungen des Obcrverwaltungsgerichts Band I, S. 317.

Dieser Umstand ist es auch, welcher die richtige und gesetzmäßige Handhabung
der Polizei durch die dazu berufenen Behörden und Beamten einerseits zu einer
so überaus schwierigen und Verantwortlicher macht, andrerseits aber auch eine
wirksame Kontrole der dazu verwandten Behörden und Beamten erheischt, um das
Publikum gegen die Wirkungen der subjektiven Anschauungen dieser Beauftragte!:
und gegen die Ausbrllche eines mißverstandenen Diensteifers zu schützen.

Ein Polizeiexekutivbeamter vou gewöhnlichem Schlage hat von dem, was be¬
stehendes Recht ist und wie dasselbe überhaupt und richtig anzuwenden ist, seine
eigentümlichen und oft recht unrichtige Ansichten, vielfach täuscht er sich auch
darüber, ob die thatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, um sein Eingreifen zu
rechtfertigen, ebenso oft beobachtet er bei seinem Eingreifen auch uicht die seinem
Ermessen gezogenen Grenzen und handelt unes Willkür oder Chikane oder sonstigen
Pflichtwidrigkeiten und uicht nach objektivem Ermessen. Das alles sind Erfahrungen,
welche Wohl zu beklagen, aber nicht zu vermeiden sind, solange der Staat durch
die Verhältnisse gezwungen ist, die Exekutivbeamtenstellen in der jetzt üblichen Weise
zu besetze«. Gegen offenbare Strafthaten und Pflichtwidrigkeiten dieser Beamten
wird das Publikum geschützt durch die Vorschriften des Strafgesetzbuches und der
Disziplinargesetze, aber gegenüber von Rechtsirrtümern bei dem Erkennen und der
Anwendung des bestehenden Rechtes bedarf es einer besondern Garantie des von
den polizeilichen Maßnahmen betroffenen Publikums, einer Rechtskontrole, welche
in Preußen in gewissen Fällen die Formen des Verwaltuugsstreitverfahreus an¬
genommen hat und welche durch das früher übliche Beschwerdeverfahren an die
vorgesetzten Aufsichtsbehörden deshalb nicht genügend ersetzt werden kann, weil der
Unterbeamte naturgemäß durch seine Vorgesetzten gedeckt werden muß und häufig
sogar im direkten Auftrage derselben handelt.*)

Man erkennt schon hieraus, daß sich diese Rechtskoutrole nicht allein auf die
Thätigkeit der Polizeiexekutivbeamten erstreckt, sondern viel höher, oft bis in die
höchsten Spitzen der Polizeiverwaltnngsbecmiten hinaufgeht, soweit sie bei dem gerade
in Frage stehenden Falle direkt oder indirekt beteiligt sind.

Die Grundsätze, auf denen diese Praxis beruht, siud auch keineswegs eine
moderne Schöpfung, denn schon das Allgemeine Landrecht (II, 13, Z 16) ließ eine
Rechtskontrole zu wegen derjenigen Handlungen der Beamten, bei welchen die
Grenzen des erteilten Auftrages nicht innegehalten waren, und die Schöpfung
der neuen Zeit, welche für diese Angelegenheiten den Vcrwaltnngsrechtsschutz schuf,
ist vielmehr eine Milderung als eine Verschärfung gegen früher.

Daß der Polizeibeamte seine Handlungen in einem förmlichen Streitverfahren
vertreten muß, erscheint von diesem Standpunkte aus wohl gerechtfertigt, denn
gegenüber dem von seiner Anordnung betroffenen muß er sich nicht allein vor der
zuständigen Behörde rechtfertigen, sondern er muß auch als das personifizirte öffent¬
liche Interesse, wenn dasselbe mit dem Privatinteresse in Kollision geraten ist, als
Partei auftreten/"')

In ersterer Beziehung steht er nicht schlechter als der Richter, als der Finanz-
beamte, welche sich wegen etwaiger Fehler im Dienste ebenfalls vor ihren Vor¬
gesetzten rechtfertigen müssen, in der andern Hinsicht steht der Polizeibeamte genau
ebenso da wie der Stnatscmwalt, welcher mich das öffentliche Interesse vertritt und




^ Vergl. hicriiber die Entscheidungen des preußischen OberverwaltungsgerichteK Band II,
Siehe die Entscheidungen des Obcrverwaltungsgerichts Band I, S. 317.
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[0440] Dieser Umstand ist es auch, welcher die richtige und gesetzmäßige Handhabung der Polizei durch die dazu berufenen Behörden und Beamten einerseits zu einer so überaus schwierigen und Verantwortlicher macht, andrerseits aber auch eine wirksame Kontrole der dazu verwandten Behörden und Beamten erheischt, um das Publikum gegen die Wirkungen der subjektiven Anschauungen dieser Beauftragte!: und gegen die Ausbrllche eines mißverstandenen Diensteifers zu schützen. Ein Polizeiexekutivbeamter vou gewöhnlichem Schlage hat von dem, was be¬ stehendes Recht ist und wie dasselbe überhaupt und richtig anzuwenden ist, seine eigentümlichen und oft recht unrichtige Ansichten, vielfach täuscht er sich auch darüber, ob die thatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, um sein Eingreifen zu rechtfertigen, ebenso oft beobachtet er bei seinem Eingreifen auch uicht die seinem Ermessen gezogenen Grenzen und handelt unes Willkür oder Chikane oder sonstigen Pflichtwidrigkeiten und uicht nach objektivem Ermessen. Das alles sind Erfahrungen, welche Wohl zu beklagen, aber nicht zu vermeiden sind, solange der Staat durch die Verhältnisse gezwungen ist, die Exekutivbeamtenstellen in der jetzt üblichen Weise zu besetze«. Gegen offenbare Strafthaten und Pflichtwidrigkeiten dieser Beamten wird das Publikum geschützt durch die Vorschriften des Strafgesetzbuches und der Disziplinargesetze, aber gegenüber von Rechtsirrtümern bei dem Erkennen und der Anwendung des bestehenden Rechtes bedarf es einer besondern Garantie des von den polizeilichen Maßnahmen betroffenen Publikums, einer Rechtskontrole, welche in Preußen in gewissen Fällen die Formen des Verwaltuugsstreitverfahreus an¬ genommen hat und welche durch das früher übliche Beschwerdeverfahren an die vorgesetzten Aufsichtsbehörden deshalb nicht genügend ersetzt werden kann, weil der Unterbeamte naturgemäß durch seine Vorgesetzten gedeckt werden muß und häufig sogar im direkten Auftrage derselben handelt.*) Man erkennt schon hieraus, daß sich diese Rechtskoutrole nicht allein auf die Thätigkeit der Polizeiexekutivbeamten erstreckt, sondern viel höher, oft bis in die höchsten Spitzen der Polizeiverwaltnngsbecmiten hinaufgeht, soweit sie bei dem gerade in Frage stehenden Falle direkt oder indirekt beteiligt sind. Die Grundsätze, auf denen diese Praxis beruht, siud auch keineswegs eine moderne Schöpfung, denn schon das Allgemeine Landrecht (II, 13, Z 16) ließ eine Rechtskontrole zu wegen derjenigen Handlungen der Beamten, bei welchen die Grenzen des erteilten Auftrages nicht innegehalten waren, und die Schöpfung der neuen Zeit, welche für diese Angelegenheiten den Vcrwaltnngsrechtsschutz schuf, ist vielmehr eine Milderung als eine Verschärfung gegen früher. Daß der Polizeibeamte seine Handlungen in einem förmlichen Streitverfahren vertreten muß, erscheint von diesem Standpunkte aus wohl gerechtfertigt, denn gegenüber dem von seiner Anordnung betroffenen muß er sich nicht allein vor der zuständigen Behörde rechtfertigen, sondern er muß auch als das personifizirte öffent¬ liche Interesse, wenn dasselbe mit dem Privatinteresse in Kollision geraten ist, als Partei auftreten/"') In ersterer Beziehung steht er nicht schlechter als der Richter, als der Finanz- beamte, welche sich wegen etwaiger Fehler im Dienste ebenfalls vor ihren Vor¬ gesetzten rechtfertigen müssen, in der andern Hinsicht steht der Polizeibeamte genau ebenso da wie der Stnatscmwalt, welcher mich das öffentliche Interesse vertritt und ^ Vergl. hicriiber die Entscheidungen des preußischen OberverwaltungsgerichteK Band II, Siehe die Entscheidungen des Obcrverwaltungsgerichts Band I, S. 317.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Zweites Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_195390/440>, abgerufen am 22.05.2024.