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Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Viertes Quartal.

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Noch ein Wort über Schöffengerichte.

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WWM^'n Ur. 39 der Grenzboten findet sich ein Aufsatz von Karl Meisel
(einem praktischen Juristen, wie aus einigen Bemerkungen zu
Anfang des Artikels hervorgeht) über Schwur- und Schöffen¬
gerichte. Darin ist zunächst von den mancherlei Mißständen die
Rede, welche das Institut der Schwurgerichte nach Ansicht des
Verfassers mit sich führt, und nachdem dieselben eingehend betrachtet worden
sind, folgt eine Reihe von Sätzen, welche die Vorzüge des Schöffengerichtes
vor dem Schwurgericht darthun sollen und welche mit den Worten beginnen:
"Ein großer Teil der oben berührten Mißstände wird vermieden im Schöffen¬
gerichte. Hier kommen Juristenrecht und Rechtsbewußtsein des Volkes in der
richtigen Weise zusammen."

Es ist nicht meine Absicht, dem Versasser auf das Thema der Zweck¬
mäßigkeit und Unzweckmäßigkeit der Schwurgerichte zu folge,?, nur einige Worte
möchte ich an den eben angeführten Satz anknüpfen, weil mir gerade die Gegen¬
überstellung des "Juristenrechts" und des "Nechtsbewußtseins des Volkes" den
Schwingpuukt zu treffen scheint, von dem aus bis jetzt im Grunde alle Dis¬
kussionen für und wider die Schöffengerichte ausgegangen sind, jedoch ohne daß
derselbe meines Wissens irgendwo in seiner ganzen Schärfe -- sagen wir lieber
gleich Schwäche -- rückhaltlos bloßgelegt worden wäre.

Im voraus will ich bemerken, daß die weiteren Ausführungen Meisels bis zu
den Worten: "Bedeuten gegen die Schöffengerichte schwinden müssen" lediglich
Ausführungen des Satzes enthalten, daß das Rechtsbewußtsein des Volkes das
Juristenrecht in verständiger Weise durchdringen müsse, wenn etwas Ersprießliches
bei praktischer Handhabung des Strafrechtes herauskommen solle, daß diese Aus-


Grenzboten IV. 1886. 26


Noch ein Wort über Schöffengerichte.

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WWM^'n Ur. 39 der Grenzboten findet sich ein Aufsatz von Karl Meisel
(einem praktischen Juristen, wie aus einigen Bemerkungen zu
Anfang des Artikels hervorgeht) über Schwur- und Schöffen¬
gerichte. Darin ist zunächst von den mancherlei Mißständen die
Rede, welche das Institut der Schwurgerichte nach Ansicht des
Verfassers mit sich führt, und nachdem dieselben eingehend betrachtet worden
sind, folgt eine Reihe von Sätzen, welche die Vorzüge des Schöffengerichtes
vor dem Schwurgericht darthun sollen und welche mit den Worten beginnen:
„Ein großer Teil der oben berührten Mißstände wird vermieden im Schöffen¬
gerichte. Hier kommen Juristenrecht und Rechtsbewußtsein des Volkes in der
richtigen Weise zusammen."

Es ist nicht meine Absicht, dem Versasser auf das Thema der Zweck¬
mäßigkeit und Unzweckmäßigkeit der Schwurgerichte zu folge,?, nur einige Worte
möchte ich an den eben angeführten Satz anknüpfen, weil mir gerade die Gegen¬
überstellung des „Juristenrechts" und des „Nechtsbewußtseins des Volkes" den
Schwingpuukt zu treffen scheint, von dem aus bis jetzt im Grunde alle Dis¬
kussionen für und wider die Schöffengerichte ausgegangen sind, jedoch ohne daß
derselbe meines Wissens irgendwo in seiner ganzen Schärfe — sagen wir lieber
gleich Schwäche — rückhaltlos bloßgelegt worden wäre.

Im voraus will ich bemerken, daß die weiteren Ausführungen Meisels bis zu
den Worten: „Bedeuten gegen die Schöffengerichte schwinden müssen" lediglich
Ausführungen des Satzes enthalten, daß das Rechtsbewußtsein des Volkes das
Juristenrecht in verständiger Weise durchdringen müsse, wenn etwas Ersprießliches
bei praktischer Handhabung des Strafrechtes herauskommen solle, daß diese Aus-


Grenzboten IV. 1886. 26
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[0209] [Abbildung] Noch ein Wort über Schöffengerichte. 5WW 5>WWllV ^^N?. - r> FckM>^ WWM^'n Ur. 39 der Grenzboten findet sich ein Aufsatz von Karl Meisel (einem praktischen Juristen, wie aus einigen Bemerkungen zu Anfang des Artikels hervorgeht) über Schwur- und Schöffen¬ gerichte. Darin ist zunächst von den mancherlei Mißständen die Rede, welche das Institut der Schwurgerichte nach Ansicht des Verfassers mit sich führt, und nachdem dieselben eingehend betrachtet worden sind, folgt eine Reihe von Sätzen, welche die Vorzüge des Schöffengerichtes vor dem Schwurgericht darthun sollen und welche mit den Worten beginnen: „Ein großer Teil der oben berührten Mißstände wird vermieden im Schöffen¬ gerichte. Hier kommen Juristenrecht und Rechtsbewußtsein des Volkes in der richtigen Weise zusammen." Es ist nicht meine Absicht, dem Versasser auf das Thema der Zweck¬ mäßigkeit und Unzweckmäßigkeit der Schwurgerichte zu folge,?, nur einige Worte möchte ich an den eben angeführten Satz anknüpfen, weil mir gerade die Gegen¬ überstellung des „Juristenrechts" und des „Nechtsbewußtseins des Volkes" den Schwingpuukt zu treffen scheint, von dem aus bis jetzt im Grunde alle Dis¬ kussionen für und wider die Schöffengerichte ausgegangen sind, jedoch ohne daß derselbe meines Wissens irgendwo in seiner ganzen Schärfe — sagen wir lieber gleich Schwäche — rückhaltlos bloßgelegt worden wäre. Im voraus will ich bemerken, daß die weiteren Ausführungen Meisels bis zu den Worten: „Bedeuten gegen die Schöffengerichte schwinden müssen" lediglich Ausführungen des Satzes enthalten, daß das Rechtsbewußtsein des Volkes das Juristenrecht in verständiger Weise durchdringen müsse, wenn etwas Ersprießliches bei praktischer Handhabung des Strafrechtes herauskommen solle, daß diese Aus- Grenzboten IV. 1886. 26

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341843_199353/209>, abgerufen am 29.04.2024.