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Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Drittes Vierteljahr.

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Kleinere Mitteilungen.

Gerichtskosten zusammensetzen, so ermäßigt man diese Kosten überhaupt. Zweifellos
sind die Gebühren und überhaupt das Einkommen der Gerichtsvollzieher nun ge¬
eignet, eine Ermäßigung und teilweise eine namhafte Herabsetzung zu ertragen.
Wir wollen dem Staude der Gerichtsvollzieher nicht zu nahe treten. Allein diese
aus der französischen Gesetzgebung herübergenommene und ganz undeutsche Ein¬
richtung hat doch eigentlich im großen und ganzen rein mechanische Aufgaben zu
erfüllen. Oder ist die Aufgabe einer Zeugcnladnng oder einer Ladung überhaupt
zur Post oder die Einhändigung eines Schriftstückes an eine Person und die Aus¬
füllung eines vorgedrnckten Formulars etwas andres? Stellt die Vollziehung einer
Pfändung, die Ausweisung eines znhlnngssäumigen Schuldners große Anforderungen
an den ausführenden Beamten? Haben diese Amtshandlungen uicht lange Jahre
unsre alten Gerichtsdiener zur vollen Zufriedenheit und für wenig Geld vor¬
genommen? Warum also eigne Beamte mit juristischer Halbbildung und einer
durchschnittlichen Gebührcncinnahme, die fast in allen Fällen die der Richter, ihrer
Vorgesetzten, bei weitem übersteigt? Sind doch Gerichtsvollzieher mit 10V00 Mark
Reineinnahme vorhanden, und ein Einkommen von 5- bis 6000 Mark ist bei
diesen Beamten gar nicht selten, während die Richter erster Instanz, abgesehen von
den Hansestädten, in ganz Deutschland es nicht über 6000 Mark jährlich bringen
können. Hier werden große Summen des Nationalvermögens -- ohne ersichtlichen
Zweck -- vergeudet. Mit Recht hat eine Zeitung kürzlich darauf hingewiesen, daß
eine Gesetzgebung, welche das Glück habe, sich eines so ausgezeichneten Apparates
wie des deutschen PostWesens bedienen zu können, nicht die Zustellung durch einen
besondern Beamten, der überdies in den meisten Fällen selbst die Post benutzt, als
unbedingte Voraussetzung für den Erlaß eines Zivilurteils vorzuschreiben brauche,
daß es vielmehr genüge, wenn die Anstellung der Klage, der Ladungen und der¬
gleichen etwa durch eingeschriebene Briefe oder etwas dem ähnliches unmittelbar
von dem Gerichtsschreiber oder der Partei aus vorgenommen würde. In gleicher
Weise ist es in vielen Fällen nicht nötig, Zwangsvollstreckungen Beamten von der
Stellung der Gerichtsvollzieher zu übertragen. Aber selbst dann, wenn mau zur
Vornahme von Vollstrccknngshandluugen die Gerichtsvollzieher allein geeignet hielte,
warum giebt man ihnen Gebühren, die zur Wichtigkeit ihrer Amtshandlungen in
keinem Verhältnis stehen? Warum ist z. B. die Vorschrift aufgenommen, daß ein
Gerichtsvollzieher, der in einem Orte an einem Tage mehrere Pfändungen vor¬
nimmt, für jede einzelne Handlung seine Reisekosten vollständig anrechnen kann, ob¬
wohl er die Reise nur einmal macht? Das sind Mißbräuche, die sehr gut beseitigt
werden können, ohne dem Gebäude der Zivilprozeßordnung zu schaden. Im Gegen¬
teil, viele Klagen über die Höhe der Gerichtskosten werden verstummen, wenn hier
angesetzt und gründlich geändert wird. Dem Staate, der jetzt, wie üblich, das ganze
Odium der Gerichtskosten wegen zu tragen hat, während er in jedem Jahre weniger
einnimmt, kann nur dadurch genützt werden.




Kaspar Hauser und kein Ende.

Kaspar Hauser, dieses stets mit Unrecht
als "Nürnberger Findling" bezeichnete "Kind Europas," kann noch immer keine
Ruhe finden. Die ohnehin schon umfangreiche Hauserliteratur wächst von Jahr
zu Jahr, ohne daß hierdurch der Schleier von dem Geheimnis gelüstet würde.
Kürzlich ist die Welt wieder mit einem umfänglichen Werke über Hauser*) beglückt



*) Kaspar Hanser. Eine neugeschichtlichc Legende von Antonins von der Linde.
2 Bde. Wiesbaden, Chr. LimvcMH, 1L87.
Kleinere Mitteilungen.

Gerichtskosten zusammensetzen, so ermäßigt man diese Kosten überhaupt. Zweifellos
sind die Gebühren und überhaupt das Einkommen der Gerichtsvollzieher nun ge¬
eignet, eine Ermäßigung und teilweise eine namhafte Herabsetzung zu ertragen.
Wir wollen dem Staude der Gerichtsvollzieher nicht zu nahe treten. Allein diese
aus der französischen Gesetzgebung herübergenommene und ganz undeutsche Ein¬
richtung hat doch eigentlich im großen und ganzen rein mechanische Aufgaben zu
erfüllen. Oder ist die Aufgabe einer Zeugcnladnng oder einer Ladung überhaupt
zur Post oder die Einhändigung eines Schriftstückes an eine Person und die Aus¬
füllung eines vorgedrnckten Formulars etwas andres? Stellt die Vollziehung einer
Pfändung, die Ausweisung eines znhlnngssäumigen Schuldners große Anforderungen
an den ausführenden Beamten? Haben diese Amtshandlungen uicht lange Jahre
unsre alten Gerichtsdiener zur vollen Zufriedenheit und für wenig Geld vor¬
genommen? Warum also eigne Beamte mit juristischer Halbbildung und einer
durchschnittlichen Gebührcncinnahme, die fast in allen Fällen die der Richter, ihrer
Vorgesetzten, bei weitem übersteigt? Sind doch Gerichtsvollzieher mit 10V00 Mark
Reineinnahme vorhanden, und ein Einkommen von 5- bis 6000 Mark ist bei
diesen Beamten gar nicht selten, während die Richter erster Instanz, abgesehen von
den Hansestädten, in ganz Deutschland es nicht über 6000 Mark jährlich bringen
können. Hier werden große Summen des Nationalvermögens — ohne ersichtlichen
Zweck — vergeudet. Mit Recht hat eine Zeitung kürzlich darauf hingewiesen, daß
eine Gesetzgebung, welche das Glück habe, sich eines so ausgezeichneten Apparates
wie des deutschen PostWesens bedienen zu können, nicht die Zustellung durch einen
besondern Beamten, der überdies in den meisten Fällen selbst die Post benutzt, als
unbedingte Voraussetzung für den Erlaß eines Zivilurteils vorzuschreiben brauche,
daß es vielmehr genüge, wenn die Anstellung der Klage, der Ladungen und der¬
gleichen etwa durch eingeschriebene Briefe oder etwas dem ähnliches unmittelbar
von dem Gerichtsschreiber oder der Partei aus vorgenommen würde. In gleicher
Weise ist es in vielen Fällen nicht nötig, Zwangsvollstreckungen Beamten von der
Stellung der Gerichtsvollzieher zu übertragen. Aber selbst dann, wenn mau zur
Vornahme von Vollstrccknngshandluugen die Gerichtsvollzieher allein geeignet hielte,
warum giebt man ihnen Gebühren, die zur Wichtigkeit ihrer Amtshandlungen in
keinem Verhältnis stehen? Warum ist z. B. die Vorschrift aufgenommen, daß ein
Gerichtsvollzieher, der in einem Orte an einem Tage mehrere Pfändungen vor¬
nimmt, für jede einzelne Handlung seine Reisekosten vollständig anrechnen kann, ob¬
wohl er die Reise nur einmal macht? Das sind Mißbräuche, die sehr gut beseitigt
werden können, ohne dem Gebäude der Zivilprozeßordnung zu schaden. Im Gegen¬
teil, viele Klagen über die Höhe der Gerichtskosten werden verstummen, wenn hier
angesetzt und gründlich geändert wird. Dem Staate, der jetzt, wie üblich, das ganze
Odium der Gerichtskosten wegen zu tragen hat, während er in jedem Jahre weniger
einnimmt, kann nur dadurch genützt werden.




Kaspar Hauser und kein Ende.

Kaspar Hauser, dieses stets mit Unrecht
als „Nürnberger Findling" bezeichnete „Kind Europas," kann noch immer keine
Ruhe finden. Die ohnehin schon umfangreiche Hauserliteratur wächst von Jahr
zu Jahr, ohne daß hierdurch der Schleier von dem Geheimnis gelüstet würde.
Kürzlich ist die Welt wieder mit einem umfänglichen Werke über Hauser*) beglückt



*) Kaspar Hanser. Eine neugeschichtlichc Legende von Antonins von der Linde.
2 Bde. Wiesbaden, Chr. LimvcMH, 1L87.
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[0062] Kleinere Mitteilungen. Gerichtskosten zusammensetzen, so ermäßigt man diese Kosten überhaupt. Zweifellos sind die Gebühren und überhaupt das Einkommen der Gerichtsvollzieher nun ge¬ eignet, eine Ermäßigung und teilweise eine namhafte Herabsetzung zu ertragen. Wir wollen dem Staude der Gerichtsvollzieher nicht zu nahe treten. Allein diese aus der französischen Gesetzgebung herübergenommene und ganz undeutsche Ein¬ richtung hat doch eigentlich im großen und ganzen rein mechanische Aufgaben zu erfüllen. Oder ist die Aufgabe einer Zeugcnladnng oder einer Ladung überhaupt zur Post oder die Einhändigung eines Schriftstückes an eine Person und die Aus¬ füllung eines vorgedrnckten Formulars etwas andres? Stellt die Vollziehung einer Pfändung, die Ausweisung eines znhlnngssäumigen Schuldners große Anforderungen an den ausführenden Beamten? Haben diese Amtshandlungen uicht lange Jahre unsre alten Gerichtsdiener zur vollen Zufriedenheit und für wenig Geld vor¬ genommen? Warum also eigne Beamte mit juristischer Halbbildung und einer durchschnittlichen Gebührcncinnahme, die fast in allen Fällen die der Richter, ihrer Vorgesetzten, bei weitem übersteigt? Sind doch Gerichtsvollzieher mit 10V00 Mark Reineinnahme vorhanden, und ein Einkommen von 5- bis 6000 Mark ist bei diesen Beamten gar nicht selten, während die Richter erster Instanz, abgesehen von den Hansestädten, in ganz Deutschland es nicht über 6000 Mark jährlich bringen können. Hier werden große Summen des Nationalvermögens — ohne ersichtlichen Zweck — vergeudet. Mit Recht hat eine Zeitung kürzlich darauf hingewiesen, daß eine Gesetzgebung, welche das Glück habe, sich eines so ausgezeichneten Apparates wie des deutschen PostWesens bedienen zu können, nicht die Zustellung durch einen besondern Beamten, der überdies in den meisten Fällen selbst die Post benutzt, als unbedingte Voraussetzung für den Erlaß eines Zivilurteils vorzuschreiben brauche, daß es vielmehr genüge, wenn die Anstellung der Klage, der Ladungen und der¬ gleichen etwa durch eingeschriebene Briefe oder etwas dem ähnliches unmittelbar von dem Gerichtsschreiber oder der Partei aus vorgenommen würde. In gleicher Weise ist es in vielen Fällen nicht nötig, Zwangsvollstreckungen Beamten von der Stellung der Gerichtsvollzieher zu übertragen. Aber selbst dann, wenn mau zur Vornahme von Vollstrccknngshandluugen die Gerichtsvollzieher allein geeignet hielte, warum giebt man ihnen Gebühren, die zur Wichtigkeit ihrer Amtshandlungen in keinem Verhältnis stehen? Warum ist z. B. die Vorschrift aufgenommen, daß ein Gerichtsvollzieher, der in einem Orte an einem Tage mehrere Pfändungen vor¬ nimmt, für jede einzelne Handlung seine Reisekosten vollständig anrechnen kann, ob¬ wohl er die Reise nur einmal macht? Das sind Mißbräuche, die sehr gut beseitigt werden können, ohne dem Gebäude der Zivilprozeßordnung zu schaden. Im Gegen¬ teil, viele Klagen über die Höhe der Gerichtskosten werden verstummen, wenn hier angesetzt und gründlich geändert wird. Dem Staate, der jetzt, wie üblich, das ganze Odium der Gerichtskosten wegen zu tragen hat, während er in jedem Jahre weniger einnimmt, kann nur dadurch genützt werden. Kaspar Hauser und kein Ende. Kaspar Hauser, dieses stets mit Unrecht als „Nürnberger Findling" bezeichnete „Kind Europas," kann noch immer keine Ruhe finden. Die ohnehin schon umfangreiche Hauserliteratur wächst von Jahr zu Jahr, ohne daß hierdurch der Schleier von dem Geheimnis gelüstet würde. Kürzlich ist die Welt wieder mit einem umfänglichen Werke über Hauser*) beglückt *) Kaspar Hanser. Eine neugeschichtlichc Legende von Antonins von der Linde. 2 Bde. Wiesbaden, Chr. LimvcMH, 1L87.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341845_200778/62>, abgerufen am 29.04.2024.