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Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Erstes Vierteljahr.

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Kleinere Mitteilungen.

Kraft, die "Delegirnng" eines fremden Gerichtes verfügte gerade er wiederholt.
Beide Maßregeln hatten denselben Grund, den Zweifel an einem unparteiischen
Urteil der Geschwornen. In Prag namentlich erklärten eine Zeit lang die Ge¬
schwornen jeden tschechischen Journalisten für unschuldig, mochte er noch so hand¬
greiflich gegen die Gesetze verstoßen haben. Ob sie derartig im Parteigeiste be¬
fangen waren, ob sie sich vor den in ihren Mitteln so wenig wählerischen Zeitungen
und deren Anhang im Pöbel fürchteten: genug, den tschechischen Blättern war alles
erlaubt. Selbstverständlich würde ein deutscher Schriftsteller anch dann verurteilt
worden sein, wenn kein Unbefangner hätte an ihm eine Schuld entdecken können.
Und dieser Punkt ist es, den die Lobredner des Schwurgerichts gänzlich zu über¬
sehen Pflegen. Das Schwurgericht kann eine Schutzwehr der Preßfreiheit, es kann
aber auch das Gegenteil sein. Nicht nur im Nationalitäteustreit können sich die Ge¬
müter bis zur blinden Ungerechtigkeit erhitzen. Wer will verkennen, daß auch
zwischen Politischen, religiösen und wirtschaftlichen Parteien ein Haß entbrennen
kann, der die Urteilskraft trübt, die Besonnenheit raubt? Wir sind keine Franzosen,
und rachsüchtige Verfolgung des politischen Gegners, wie sie in der Revolution
und unter der Restauration dort an der Tagesordnung war, werden wir hoffent¬
lich nicht erleben. Aber in Zeiten großer Aufregung glauben wir auch bei uns
die Freiheit der Meinung mehr geborgen bei öffentlichem Verfahren vor Rechts¬
kundigen, als bei einem Schwurgerichte, dessen Zusammensetzung so sehr vom Zufall
abhängt. Wie mit Recht hervorgehoben wurde, hatte die ganze Verhandlung gegen¬
wärtig nur akademischen Charakter, abgesehen davon, daß sie dem einen oder dein
andern Redner Gelegenheit gab, sich dem Wohlwollen der Zeitungen zu empfehlen.
Indessen dünkt es uns nicht überflüssig, eben diese letztern an die Kehrseite der
Medaille zu erinnern.




Das Strafmaß in Beleidigungssachen.

Ein kürzlich in diesen Blättern
erschienener Aufsatz bespricht die Uebelstände in der Strafrechtspflege und bezeichnet
als Hauptursache der uubefriedigeudeu Art und Weise, mit der man die Straf-
justiz vielfach handhabt, die einseitig privatrechtliche Ausbildung der deutscheu
Juristen. Es wird dann weiter ausgeführt, daß das Strafmaß, welches unsre
Richter bei der Bestrafung solcher Vergehen umwenden, die ein in Geld abschätz¬
bares Rechtsgut verletzen, sehr wesentlich von dem abweicht, das bei der Bestrafung
von Vergehen zur Anwendung gelangt, deren Gegenstand die Verletzung eines
Rechtsgutes mit idealem Charakter bilde. Es wird insbesondre über die unge-
nügenden Strafen bei Beleidigungen, Körperverletzungen u. s. w. geklagt und dem¬
gegenüber auf die fast durchweg entsprechende Bestrafung der Diebstähle verwiese".
Der Verfasser dieser Zeilen hat schon vor Jahren in diesen Blättern unter Zu¬
grundelegung amtlicher Zahlen auf die Gefahren hingewiesen, welche die Neigung
unsrer Richter, sich bei Ausmessung der Strafe immer an der untern Grenze zu
bewegen, mit sich bringt. Er ist deshalb in dieser Richtung mit dem Ver¬
fasser jenes Aufsatzes durchaus einverstanden. Dagegen glaubt er, soweit Körper¬
verletzungen und insbesondre Beleidigungen in Frage kommen, daß die Neigung
der Richter zu geringen Strafen ganz andre Ursachen habe, als ihre einseitig privat-
rechtliche Ausbildung, wenn auch nicht verkannt werden soll, daß diese Ausbildung
auch ihren Teil an dem Uebelstande hat. Zunächst ist es die Art und Weise, wie
die Vergehen der Beleidigung und der leichten Körperverletzung zur Bestrafung
gebracht werden. Man hat sie in unsrer Strafprozeßordnung außerhalb des ordent-


Kleinere Mitteilungen.

Kraft, die „Delegirnng" eines fremden Gerichtes verfügte gerade er wiederholt.
Beide Maßregeln hatten denselben Grund, den Zweifel an einem unparteiischen
Urteil der Geschwornen. In Prag namentlich erklärten eine Zeit lang die Ge¬
schwornen jeden tschechischen Journalisten für unschuldig, mochte er noch so hand¬
greiflich gegen die Gesetze verstoßen haben. Ob sie derartig im Parteigeiste be¬
fangen waren, ob sie sich vor den in ihren Mitteln so wenig wählerischen Zeitungen
und deren Anhang im Pöbel fürchteten: genug, den tschechischen Blättern war alles
erlaubt. Selbstverständlich würde ein deutscher Schriftsteller anch dann verurteilt
worden sein, wenn kein Unbefangner hätte an ihm eine Schuld entdecken können.
Und dieser Punkt ist es, den die Lobredner des Schwurgerichts gänzlich zu über¬
sehen Pflegen. Das Schwurgericht kann eine Schutzwehr der Preßfreiheit, es kann
aber auch das Gegenteil sein. Nicht nur im Nationalitäteustreit können sich die Ge¬
müter bis zur blinden Ungerechtigkeit erhitzen. Wer will verkennen, daß auch
zwischen Politischen, religiösen und wirtschaftlichen Parteien ein Haß entbrennen
kann, der die Urteilskraft trübt, die Besonnenheit raubt? Wir sind keine Franzosen,
und rachsüchtige Verfolgung des politischen Gegners, wie sie in der Revolution
und unter der Restauration dort an der Tagesordnung war, werden wir hoffent¬
lich nicht erleben. Aber in Zeiten großer Aufregung glauben wir auch bei uns
die Freiheit der Meinung mehr geborgen bei öffentlichem Verfahren vor Rechts¬
kundigen, als bei einem Schwurgerichte, dessen Zusammensetzung so sehr vom Zufall
abhängt. Wie mit Recht hervorgehoben wurde, hatte die ganze Verhandlung gegen¬
wärtig nur akademischen Charakter, abgesehen davon, daß sie dem einen oder dein
andern Redner Gelegenheit gab, sich dem Wohlwollen der Zeitungen zu empfehlen.
Indessen dünkt es uns nicht überflüssig, eben diese letztern an die Kehrseite der
Medaille zu erinnern.




Das Strafmaß in Beleidigungssachen.

Ein kürzlich in diesen Blättern
erschienener Aufsatz bespricht die Uebelstände in der Strafrechtspflege und bezeichnet
als Hauptursache der uubefriedigeudeu Art und Weise, mit der man die Straf-
justiz vielfach handhabt, die einseitig privatrechtliche Ausbildung der deutscheu
Juristen. Es wird dann weiter ausgeführt, daß das Strafmaß, welches unsre
Richter bei der Bestrafung solcher Vergehen umwenden, die ein in Geld abschätz¬
bares Rechtsgut verletzen, sehr wesentlich von dem abweicht, das bei der Bestrafung
von Vergehen zur Anwendung gelangt, deren Gegenstand die Verletzung eines
Rechtsgutes mit idealem Charakter bilde. Es wird insbesondre über die unge-
nügenden Strafen bei Beleidigungen, Körperverletzungen u. s. w. geklagt und dem¬
gegenüber auf die fast durchweg entsprechende Bestrafung der Diebstähle verwiese».
Der Verfasser dieser Zeilen hat schon vor Jahren in diesen Blättern unter Zu¬
grundelegung amtlicher Zahlen auf die Gefahren hingewiesen, welche die Neigung
unsrer Richter, sich bei Ausmessung der Strafe immer an der untern Grenze zu
bewegen, mit sich bringt. Er ist deshalb in dieser Richtung mit dem Ver¬
fasser jenes Aufsatzes durchaus einverstanden. Dagegen glaubt er, soweit Körper¬
verletzungen und insbesondre Beleidigungen in Frage kommen, daß die Neigung
der Richter zu geringen Strafen ganz andre Ursachen habe, als ihre einseitig privat-
rechtliche Ausbildung, wenn auch nicht verkannt werden soll, daß diese Ausbildung
auch ihren Teil an dem Uebelstande hat. Zunächst ist es die Art und Weise, wie
die Vergehen der Beleidigung und der leichten Körperverletzung zur Bestrafung
gebracht werden. Man hat sie in unsrer Strafprozeßordnung außerhalb des ordent-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341847_202098/379>, abgerufen am 01.05.2024.