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Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Erstes Vierteljahr.

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lichen Verfahrens gestellt, man hat ausdrücklich erklärt, daß in der Regel die Ver¬
folgung dieser Vergehen kein öffentliches Interesse habe. Man darf sich deshalb
auch nicht Wundern, wenn Richter und überhaupt alle Beteiligten bewußt oder
unbewußt zu der Ansicht kommen, es habe mit solchen Dingen nicht viel auf sich,
eine geringe Ahndung erfülle den Strafzweck. Sagen doch die Motive zur Straf¬
prozeßordnung ausdrücklich: "Beleidigungen und leichte Mißhandlungen sind all¬
tägliche Vorkommnisse; sie berühren das allgemeine Wohl der bürgerlichen Gesell¬
schaft meistens wenig, und selbst für die Beteiligten haben sie in der Regel eine
viel zu geringe Bedeutung, als daß ein rechtliches oder sittliches Bedürfnis vorläge,
stets eine Bestrafung herbeizuführen." Kann man geringschätziger von einer ganzen
Klasse von Vergehen, die sich doch immerhin als Verletzungen des Strafgesetzes
darstellen, reden, und kann man es dem Richter verdenken, wenn er zu der Ansicht
kommt, eine Beleidigung oder eine leichte Mißhandlung seien eigentlich nur formell
zu ahnden? Das Gesetz begnügt sich nicht einmal damit, diese Nichtachtung auf die
Beleidigungen, strafbar nach Z 13ö des Strafgesetzbuches, die gewöhnlichen
Schimpfereien (sogenannte formelle Beleidigungen) zu beschränken, souderu es dehnt
sie auf alle unter dem Titel der Beleidigung begriffenen Vergehen aus, also auch
ans die sogenannte "ehrenrührige Nachrede" und die "verleumderische Beleidigung"
<M 186, 137 des Strafgesetzbuches). Es stellt also in der formellen Behandlung
den Fall, in welchem einer einen andern im Streit einen "Schafskopf" oder "Esel"
nennt, gleich dem Falle, in welchem einer wider besseres Wissen in Beziehung ans
einen andern eine Unwahrheit behauptet oder verbreitet, welche diesen verächtlich
zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit
zu gefährden geeignet ist, z. B. der andre habe gestohlen, ein Sittlichkeitsverbrechen
begangen, sei im Konkurs. Jene Worte der Motive, wonach kein rechtliches oder
sittliches Bedürfnis vorliege, in solchen Fällen stets eine Bestrafung herbeizuführen,
begreifen auch diese letztern Beleidigungen mit. Zunächst müßte deshalb unsrer
Gesetzgebung der Vorwurf gemacht werden, daß sie bei einer ganzen Klasse von
Vergehen, deren Gegenstand die Verletzung eines Rechtsgutes mit idealem Cha¬
rakter bildet, von viel zu einseitiger Auffassung ausgegangen sei, daß sie selbst
daran schuld sei, wenn die Richter bei Abmessung der Strafen die Worte der
Motive in Erinnerung nehmen: "Beleidigungen und Mißhandlungen sind alltägliche
Vorkommnisse, sie berühren das allgemeine Wohl der bürgerlichen Gesellschaft
meistens wenig, und selbst für die Beteiligten haben sie in der Regel eine viel zu
genüge Bedeutung u. s. w."

Eine weitere Ursache der geringen Ahndung von Beleidigungen liegt unsers
Erachtens in den Gepflogenheiten unsers öffentlichen Lebens. Es soll ganz davon
abgesehen werden, daß gewisse Parteien das Va-Iuramars g.u6a"tgr, Mmxor alia.niet
lmsröt zum Geschäftsgrundsatz erhoben haben; auch in Kreisen, in denen sonst
viel auf gesellschaftliche und politische Bildung gehalten wird, scheut man sich nicht,
ab und zu einmal gegen den Gegner eine Beleidigung zu wagen. Man freut
sich noch, wenn der "Hieb" gesessen hat, und vergißt ganz, daß man sich einer
Verletzung des Strafgesetzes schuldig gemacht hat, die in ihren Folgen für den
Betroffenen vielleicht schlimmer ist, als wenn man ihn durch einen Diebstahl, einen
Betrug oder dergleichen um einen Teil seines Vermögens gebracht hätte. Daß
diese Leichfertigkeit, mit der man in der Bevölkerung zu solchen Vergehen schreitet
und über sie hinweggeht, auf den mitten in der Bevölkerung stehenden Richter
nicht ohne Einfluß bleiben kann, bedarf wohl keiner weitern Ausführung. Auch
er gewöhnt sich daran, eine Beleidigung, eine Verleumdung sogar für ein gering-


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lichen Verfahrens gestellt, man hat ausdrücklich erklärt, daß in der Regel die Ver¬
folgung dieser Vergehen kein öffentliches Interesse habe. Man darf sich deshalb
auch nicht Wundern, wenn Richter und überhaupt alle Beteiligten bewußt oder
unbewußt zu der Ansicht kommen, es habe mit solchen Dingen nicht viel auf sich,
eine geringe Ahndung erfülle den Strafzweck. Sagen doch die Motive zur Straf¬
prozeßordnung ausdrücklich: „Beleidigungen und leichte Mißhandlungen sind all¬
tägliche Vorkommnisse; sie berühren das allgemeine Wohl der bürgerlichen Gesell¬
schaft meistens wenig, und selbst für die Beteiligten haben sie in der Regel eine
viel zu geringe Bedeutung, als daß ein rechtliches oder sittliches Bedürfnis vorläge,
stets eine Bestrafung herbeizuführen." Kann man geringschätziger von einer ganzen
Klasse von Vergehen, die sich doch immerhin als Verletzungen des Strafgesetzes
darstellen, reden, und kann man es dem Richter verdenken, wenn er zu der Ansicht
kommt, eine Beleidigung oder eine leichte Mißhandlung seien eigentlich nur formell
zu ahnden? Das Gesetz begnügt sich nicht einmal damit, diese Nichtachtung auf die
Beleidigungen, strafbar nach Z 13ö des Strafgesetzbuches, die gewöhnlichen
Schimpfereien (sogenannte formelle Beleidigungen) zu beschränken, souderu es dehnt
sie auf alle unter dem Titel der Beleidigung begriffenen Vergehen aus, also auch
ans die sogenannte „ehrenrührige Nachrede" und die „verleumderische Beleidigung"
<M 186, 137 des Strafgesetzbuches). Es stellt also in der formellen Behandlung
den Fall, in welchem einer einen andern im Streit einen „Schafskopf" oder „Esel"
nennt, gleich dem Falle, in welchem einer wider besseres Wissen in Beziehung ans
einen andern eine Unwahrheit behauptet oder verbreitet, welche diesen verächtlich
zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit
zu gefährden geeignet ist, z. B. der andre habe gestohlen, ein Sittlichkeitsverbrechen
begangen, sei im Konkurs. Jene Worte der Motive, wonach kein rechtliches oder
sittliches Bedürfnis vorliege, in solchen Fällen stets eine Bestrafung herbeizuführen,
begreifen auch diese letztern Beleidigungen mit. Zunächst müßte deshalb unsrer
Gesetzgebung der Vorwurf gemacht werden, daß sie bei einer ganzen Klasse von
Vergehen, deren Gegenstand die Verletzung eines Rechtsgutes mit idealem Cha¬
rakter bildet, von viel zu einseitiger Auffassung ausgegangen sei, daß sie selbst
daran schuld sei, wenn die Richter bei Abmessung der Strafen die Worte der
Motive in Erinnerung nehmen: „Beleidigungen und Mißhandlungen sind alltägliche
Vorkommnisse, sie berühren das allgemeine Wohl der bürgerlichen Gesellschaft
meistens wenig, und selbst für die Beteiligten haben sie in der Regel eine viel zu
genüge Bedeutung u. s. w."

Eine weitere Ursache der geringen Ahndung von Beleidigungen liegt unsers
Erachtens in den Gepflogenheiten unsers öffentlichen Lebens. Es soll ganz davon
abgesehen werden, daß gewisse Parteien das Va-Iuramars g.u6a«tgr, Mmxor alia.niet
lmsröt zum Geschäftsgrundsatz erhoben haben; auch in Kreisen, in denen sonst
viel auf gesellschaftliche und politische Bildung gehalten wird, scheut man sich nicht,
ab und zu einmal gegen den Gegner eine Beleidigung zu wagen. Man freut
sich noch, wenn der „Hieb" gesessen hat, und vergißt ganz, daß man sich einer
Verletzung des Strafgesetzes schuldig gemacht hat, die in ihren Folgen für den
Betroffenen vielleicht schlimmer ist, als wenn man ihn durch einen Diebstahl, einen
Betrug oder dergleichen um einen Teil seines Vermögens gebracht hätte. Daß
diese Leichfertigkeit, mit der man in der Bevölkerung zu solchen Vergehen schreitet
und über sie hinweggeht, auf den mitten in der Bevölkerung stehenden Richter
nicht ohne Einfluß bleiben kann, bedarf wohl keiner weitern Ausführung. Auch
er gewöhnt sich daran, eine Beleidigung, eine Verleumdung sogar für ein gering-


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[0380] Kleinere Mitteilungen. lichen Verfahrens gestellt, man hat ausdrücklich erklärt, daß in der Regel die Ver¬ folgung dieser Vergehen kein öffentliches Interesse habe. Man darf sich deshalb auch nicht Wundern, wenn Richter und überhaupt alle Beteiligten bewußt oder unbewußt zu der Ansicht kommen, es habe mit solchen Dingen nicht viel auf sich, eine geringe Ahndung erfülle den Strafzweck. Sagen doch die Motive zur Straf¬ prozeßordnung ausdrücklich: „Beleidigungen und leichte Mißhandlungen sind all¬ tägliche Vorkommnisse; sie berühren das allgemeine Wohl der bürgerlichen Gesell¬ schaft meistens wenig, und selbst für die Beteiligten haben sie in der Regel eine viel zu geringe Bedeutung, als daß ein rechtliches oder sittliches Bedürfnis vorläge, stets eine Bestrafung herbeizuführen." Kann man geringschätziger von einer ganzen Klasse von Vergehen, die sich doch immerhin als Verletzungen des Strafgesetzes darstellen, reden, und kann man es dem Richter verdenken, wenn er zu der Ansicht kommt, eine Beleidigung oder eine leichte Mißhandlung seien eigentlich nur formell zu ahnden? Das Gesetz begnügt sich nicht einmal damit, diese Nichtachtung auf die Beleidigungen, strafbar nach Z 13ö des Strafgesetzbuches, die gewöhnlichen Schimpfereien (sogenannte formelle Beleidigungen) zu beschränken, souderu es dehnt sie auf alle unter dem Titel der Beleidigung begriffenen Vergehen aus, also auch ans die sogenannte „ehrenrührige Nachrede" und die „verleumderische Beleidigung" <M 186, 137 des Strafgesetzbuches). Es stellt also in der formellen Behandlung den Fall, in welchem einer einen andern im Streit einen „Schafskopf" oder „Esel" nennt, gleich dem Falle, in welchem einer wider besseres Wissen in Beziehung ans einen andern eine Unwahrheit behauptet oder verbreitet, welche diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, z. B. der andre habe gestohlen, ein Sittlichkeitsverbrechen begangen, sei im Konkurs. Jene Worte der Motive, wonach kein rechtliches oder sittliches Bedürfnis vorliege, in solchen Fällen stets eine Bestrafung herbeizuführen, begreifen auch diese letztern Beleidigungen mit. Zunächst müßte deshalb unsrer Gesetzgebung der Vorwurf gemacht werden, daß sie bei einer ganzen Klasse von Vergehen, deren Gegenstand die Verletzung eines Rechtsgutes mit idealem Cha¬ rakter bildet, von viel zu einseitiger Auffassung ausgegangen sei, daß sie selbst daran schuld sei, wenn die Richter bei Abmessung der Strafen die Worte der Motive in Erinnerung nehmen: „Beleidigungen und Mißhandlungen sind alltägliche Vorkommnisse, sie berühren das allgemeine Wohl der bürgerlichen Gesellschaft meistens wenig, und selbst für die Beteiligten haben sie in der Regel eine viel zu genüge Bedeutung u. s. w." Eine weitere Ursache der geringen Ahndung von Beleidigungen liegt unsers Erachtens in den Gepflogenheiten unsers öffentlichen Lebens. Es soll ganz davon abgesehen werden, daß gewisse Parteien das Va-Iuramars g.u6a«tgr, Mmxor alia.niet lmsröt zum Geschäftsgrundsatz erhoben haben; auch in Kreisen, in denen sonst viel auf gesellschaftliche und politische Bildung gehalten wird, scheut man sich nicht, ab und zu einmal gegen den Gegner eine Beleidigung zu wagen. Man freut sich noch, wenn der „Hieb" gesessen hat, und vergißt ganz, daß man sich einer Verletzung des Strafgesetzes schuldig gemacht hat, die in ihren Folgen für den Betroffenen vielleicht schlimmer ist, als wenn man ihn durch einen Diebstahl, einen Betrug oder dergleichen um einen Teil seines Vermögens gebracht hätte. Daß diese Leichfertigkeit, mit der man in der Bevölkerung zu solchen Vergehen schreitet und über sie hinweggeht, auf den mitten in der Bevölkerung stehenden Richter nicht ohne Einfluß bleiben kann, bedarf wohl keiner weitern Ausführung. Auch er gewöhnt sich daran, eine Beleidigung, eine Verleumdung sogar für ein gering-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341847_202098/380>, abgerufen am 22.05.2024.