Die Grenzboten. Jg. 50, 1891, Zweites Vierteljahr.Die Rechtsverfolgung wider den ^kaat v O. Bälzr on l Um den Staat zu verklagen, muß man vor allem wissen, wen man im Die Rechtsverfolgung wider den ^kaat v O. Bälzr on l Um den Staat zu verklagen, muß man vor allem wissen, wen man im <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0512" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/210379"/> <figure facs="http://media.dwds.de/dta/images/grenzboten_341853_209866/figures/grenzboten_341853_209866_210379_000.jpg"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Die Rechtsverfolgung wider den ^kaat<lb/> v<note type="byline"> O. Bälzr</note> on </head><lb/> <p xml:id="ID_1409"> l<lb/> e Frage des „Rechtsstaates" läßt sich in zwei, vorzugsweise in<lb/> Betracht kommende Fragen auflösen. Die eine Frage ist die,<lb/> ob und inwieweit Einrichtungen getroffen sind, die den Bürgern<lb/> in ihren Rechtsstreitigkeiten die Entscheidung dnrch unabhängige,<lb/> unparteiische Richter gewährleisten. In dieser Richtung kann in<lb/> Deutschland dnrch die Neichsjustizgesetze der Rechtsstaat für ziemlich voll¬<lb/> kommen hergestellt erachtet werden. Daneben aber kommt sür den Begriff des<lb/> „Rechtsstaates" noch besonders die Frage in Betracht, ob und inwieweit die<lb/> Staatsgewalt selbst in ihren Rechtsverhältnissen zu deu einzelnen Bürgern sich<lb/> einer unabhängigen, unparteiischen Rechtsprechung unterwirft. Diese Frage<lb/> läßt sich wieder in eine doppelte auflösen, je nachdem man die materielle oder<lb/> die formelle Seite in Betracht zieht. Die materielle Seite wird dnrch die<lb/> Frage bestimmt, welche Handlungen der Staatsgewalt der Rechtsprechung<lb/> unterworfen siud. In dieser Beziehung sind die Verhältnisse wohl nicht in<lb/> allen deutschen Staaten ganz gleich geordnet. Im allgemeinen kann mau als<lb/> deu herrschenden Grundsatz annehmen, daß der Staat unbedingt nur in seineu<lb/> Privatrechtsverhältnissen, in Fragen öffentlichrechtlicher Natur dagegen nnr aus-<lb/> nahmsweise der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte unterliegt. Daneben<lb/> kommt daun noch die Zuständigkeit der in neuerer Zeit geschaffenen Verwaltungs-<lb/> gerichte in Betracht. Diese materielle Seite der Sache soll uns aber hier<lb/> nicht beschäftigen. Die formelle Seite betrifft die Frage der Gestaltung der<lb/> wider deu Staat zu führenden Prozesse. Und von dieser Seite der Sache soll<lb/> hier ein besondrer Punkt, die Vertretung des Staates in den gegen ihn zu<lb/> erhebenden Prozessen, in Betracht gezogen werden.</p><lb/> <p xml:id="ID_1410" next="#ID_1411"> Um den Staat zu verklagen, muß man vor allem wissen, wen man im<lb/> Namen des Staates verklagen soll, wem also die erhobene Klage zuzustellen<lb/> ist, um nötigenfalls ein Kvntnmazialerkenntnis gegen den Staat zu erwirke».<lb/> Bereits in dein preußischen Gesetze vom 26. April 1851 war bestimmt: „Der<lb/> Fiskus hat seineu persönlichen Gerichtsstand bei dem Gerichte, in dessen Bezirke<lb/> die Behörde ihren Sitz hat, welche befugt ist, den Rechtsstreit im Namen des<lb/> Fiskus zu führen." Und eine fast gleichlautende Bestimmung ist anch in die</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0512]
[Abbildung]
Die Rechtsverfolgung wider den ^kaat
v O. Bälzr on
l
e Frage des „Rechtsstaates" läßt sich in zwei, vorzugsweise in
Betracht kommende Fragen auflösen. Die eine Frage ist die,
ob und inwieweit Einrichtungen getroffen sind, die den Bürgern
in ihren Rechtsstreitigkeiten die Entscheidung dnrch unabhängige,
unparteiische Richter gewährleisten. In dieser Richtung kann in
Deutschland dnrch die Neichsjustizgesetze der Rechtsstaat für ziemlich voll¬
kommen hergestellt erachtet werden. Daneben aber kommt sür den Begriff des
„Rechtsstaates" noch besonders die Frage in Betracht, ob und inwieweit die
Staatsgewalt selbst in ihren Rechtsverhältnissen zu deu einzelnen Bürgern sich
einer unabhängigen, unparteiischen Rechtsprechung unterwirft. Diese Frage
läßt sich wieder in eine doppelte auflösen, je nachdem man die materielle oder
die formelle Seite in Betracht zieht. Die materielle Seite wird dnrch die
Frage bestimmt, welche Handlungen der Staatsgewalt der Rechtsprechung
unterworfen siud. In dieser Beziehung sind die Verhältnisse wohl nicht in
allen deutschen Staaten ganz gleich geordnet. Im allgemeinen kann mau als
deu herrschenden Grundsatz annehmen, daß der Staat unbedingt nur in seineu
Privatrechtsverhältnissen, in Fragen öffentlichrechtlicher Natur dagegen nnr aus-
nahmsweise der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte unterliegt. Daneben
kommt daun noch die Zuständigkeit der in neuerer Zeit geschaffenen Verwaltungs-
gerichte in Betracht. Diese materielle Seite der Sache soll uns aber hier
nicht beschäftigen. Die formelle Seite betrifft die Frage der Gestaltung der
wider deu Staat zu führenden Prozesse. Und von dieser Seite der Sache soll
hier ein besondrer Punkt, die Vertretung des Staates in den gegen ihn zu
erhebenden Prozessen, in Betracht gezogen werden.
Um den Staat zu verklagen, muß man vor allem wissen, wen man im
Namen des Staates verklagen soll, wem also die erhobene Klage zuzustellen
ist, um nötigenfalls ein Kvntnmazialerkenntnis gegen den Staat zu erwirke».
Bereits in dein preußischen Gesetze vom 26. April 1851 war bestimmt: „Der
Fiskus hat seineu persönlichen Gerichtsstand bei dem Gerichte, in dessen Bezirke
die Behörde ihren Sitz hat, welche befugt ist, den Rechtsstreit im Namen des
Fiskus zu führen." Und eine fast gleichlautende Bestimmung ist anch in die
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