Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Maßgebliches und Unmaßgebliches

für noiweudig erklärt, so sind nur zwei Fälle denkbar. Entweder die industriellen
Unternehmungen können wegen elender Geschäftslage wirklich nur bestehen, wenn
so wenig Arbeiter verwendet werden, daß diese nur bei rücksichtsloser Ausnutzung
ihre Aufgabe zu bewältigen vermögen. Dann ist damit bewiesen, daß unser Vater¬
land verarmt ist und seine Kinder nicht mehr zu ernähren vermag. Oder die
Unternehmer Verfahren nur so, weil die Lage des Arbeitsmarktes so mit den
Menschen zu wirtschaften gestaltet. Dann handelt die Staatsbahnverwaltung zwar
geschäftlich korrekt, aber politisch unweise. Das Ergebnis der neuen Einschätzungs-
Methode in Preußen scheint doch den Schluß zu gestatten, daß die Not der größern
Unternehmer noch nicht so arg sei, und daß sie Wohl durch Herabsetzung der Ar¬
beitszeit und Einstellung von mehr Leuten zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit
etwas beitragen könnten. Dadurch würde dann Zeit gewonnen, die allerdings im
Hintergründe lauernde Gefahr der Verarmung zu bekämpfen. Der Kaiser hat die
Leute, deuen es im Vcitcrlande nicht gefällt, aufgefordert, sich zu trollen. Du
lieber Gott! Für ein paar Millionen Menschen, um die der Monarch bei seinem
Trinksprüche freilich gnr nicht gedacht hat, lautet die Frage nicht, ob es ihnen ge¬
fällt, sondern: Sein oder nicht sein.


Weiteres zum Bolksschulgesetz.

Wenn in der vorläufigen Debatte über
das Bolksschulgesetz sehr viel Politik getrieben und wenig Schulsachen behandelt
worden sind, so möchte der Verfasser dieser Zeilen, ein ehemaliger Bürgermeister einer
rheinischen Stadtgemeinde und mehrjähriger Lokalinspektor eines bedeutenden, sehr
schwierigen Volksschulwesens, aus seiner frühern Stellung heraus einige besonders
wichtige Punkte des Entwurfs, zugleich mit Benutzung seiner in großen Städten
des Ostens gesammelten Erfahrungen, betrachten.

Das ganze. Volksschulwesen baut sich ans auf die Schulpflicht; deshalb nehme
ich diese zunächst unter die Lupe. Daß die Schulpflicht nach i; 76 des Entwurfs
nach dem vollendeten sechsten Lebensjahre beginnen soll, während sie nach I 43
des allgemeinen Landrechts (II, 12) und dem Gesetze vom 14. Mai 1825 nach
zurückgelegtem fünften Lebensjahr eintritt, mag sich überzeugend begründen lassen;
weniger einleuchtend dürfte es sein, weshalb die Schulpflicht nach Z 77 des Ent¬
wurfs mit dem vierzehnten Lebensjahre endet, während das allgemeine Landrecht
die Entlassung aus der Schule von dem Grade der erlangten Kenntnisse abhängig
macht, ein Grundsatz, dem sich auch das Gesetz vom 14. Mai 1825) anschließt.
Wenn man bedenkt, daß oft nur die Besorgnis, die Kinder möchten über das vier¬
zehnte Lebensjahr hinaus zum Schulbesuch angehalten werden, größere Pünktlichkeit,
größere Regelmäßigkeit und größern Fleiß bewirkt, muß man zu dem Schlüsse
kommen, daß das Vorgeschlagene eine Verschlechterung des jetzigen Rechtes ist, die
in das neue Recht uicht übergehen darf. Dabei will ich erwähnen, daß in dem
Entwurf die Bestimmung darüber fehlt, wer die Schulflammrollen anzufertigen hat.
Dieser Punkt ist von viel größerer Wichtigkeit, als man denkt, da jetzt, wo es an
einem Gesetze hierüber fehlt, fast nirgends ordentliche Stammrollen geführt werden.
Die Folge davon zeigte sich in Stettin bei der Volkszählung von 1885: es besuchten
1750 schulpflichtige Kinder keine Schulen, und in Danzig wies eine Feststellung
nach, daß 2000 schulpflichtige Kinder keine Schulen besuchten.") Bei der gegen¬
wärtigen Beweglichkeit der Bevölkerung ist es unbedingt nötig, daß jährlich alle
schulpflichtigen Kinder zur Schulstammrolle angemeldet werden. Dies kann am



*> Die Glücklichen! D. R.
Maßgebliches und Unmaßgebliches

für noiweudig erklärt, so sind nur zwei Fälle denkbar. Entweder die industriellen
Unternehmungen können wegen elender Geschäftslage wirklich nur bestehen, wenn
so wenig Arbeiter verwendet werden, daß diese nur bei rücksichtsloser Ausnutzung
ihre Aufgabe zu bewältigen vermögen. Dann ist damit bewiesen, daß unser Vater¬
land verarmt ist und seine Kinder nicht mehr zu ernähren vermag. Oder die
Unternehmer Verfahren nur so, weil die Lage des Arbeitsmarktes so mit den
Menschen zu wirtschaften gestaltet. Dann handelt die Staatsbahnverwaltung zwar
geschäftlich korrekt, aber politisch unweise. Das Ergebnis der neuen Einschätzungs-
Methode in Preußen scheint doch den Schluß zu gestatten, daß die Not der größern
Unternehmer noch nicht so arg sei, und daß sie Wohl durch Herabsetzung der Ar¬
beitszeit und Einstellung von mehr Leuten zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit
etwas beitragen könnten. Dadurch würde dann Zeit gewonnen, die allerdings im
Hintergründe lauernde Gefahr der Verarmung zu bekämpfen. Der Kaiser hat die
Leute, deuen es im Vcitcrlande nicht gefällt, aufgefordert, sich zu trollen. Du
lieber Gott! Für ein paar Millionen Menschen, um die der Monarch bei seinem
Trinksprüche freilich gnr nicht gedacht hat, lautet die Frage nicht, ob es ihnen ge¬
fällt, sondern: Sein oder nicht sein.


Weiteres zum Bolksschulgesetz.

Wenn in der vorläufigen Debatte über
das Bolksschulgesetz sehr viel Politik getrieben und wenig Schulsachen behandelt
worden sind, so möchte der Verfasser dieser Zeilen, ein ehemaliger Bürgermeister einer
rheinischen Stadtgemeinde und mehrjähriger Lokalinspektor eines bedeutenden, sehr
schwierigen Volksschulwesens, aus seiner frühern Stellung heraus einige besonders
wichtige Punkte des Entwurfs, zugleich mit Benutzung seiner in großen Städten
des Ostens gesammelten Erfahrungen, betrachten.

Das ganze. Volksschulwesen baut sich ans auf die Schulpflicht; deshalb nehme
ich diese zunächst unter die Lupe. Daß die Schulpflicht nach i; 76 des Entwurfs
nach dem vollendeten sechsten Lebensjahre beginnen soll, während sie nach I 43
des allgemeinen Landrechts (II, 12) und dem Gesetze vom 14. Mai 1825 nach
zurückgelegtem fünften Lebensjahr eintritt, mag sich überzeugend begründen lassen;
weniger einleuchtend dürfte es sein, weshalb die Schulpflicht nach Z 77 des Ent¬
wurfs mit dem vierzehnten Lebensjahre endet, während das allgemeine Landrecht
die Entlassung aus der Schule von dem Grade der erlangten Kenntnisse abhängig
macht, ein Grundsatz, dem sich auch das Gesetz vom 14. Mai 1825) anschließt.
Wenn man bedenkt, daß oft nur die Besorgnis, die Kinder möchten über das vier¬
zehnte Lebensjahr hinaus zum Schulbesuch angehalten werden, größere Pünktlichkeit,
größere Regelmäßigkeit und größern Fleiß bewirkt, muß man zu dem Schlüsse
kommen, daß das Vorgeschlagene eine Verschlechterung des jetzigen Rechtes ist, die
in das neue Recht uicht übergehen darf. Dabei will ich erwähnen, daß in dem
Entwurf die Bestimmung darüber fehlt, wer die Schulflammrollen anzufertigen hat.
Dieser Punkt ist von viel größerer Wichtigkeit, als man denkt, da jetzt, wo es an
einem Gesetze hierüber fehlt, fast nirgends ordentliche Stammrollen geführt werden.
Die Folge davon zeigte sich in Stettin bei der Volkszählung von 1885: es besuchten
1750 schulpflichtige Kinder keine Schulen, und in Danzig wies eine Feststellung
nach, daß 2000 schulpflichtige Kinder keine Schulen besuchten.") Bei der gegen¬
wärtigen Beweglichkeit der Bevölkerung ist es unbedingt nötig, daß jährlich alle
schulpflichtigen Kinder zur Schulstammrolle angemeldet werden. Dies kann am



*> Die Glücklichen! D. R.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0515" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/211683"/>
            <fw type="header" place="top"> Maßgebliches und Unmaßgebliches</fw><lb/>
            <p xml:id="ID_1506" prev="#ID_1505"> für noiweudig erklärt, so sind nur zwei Fälle denkbar. Entweder die industriellen<lb/>
Unternehmungen können wegen elender Geschäftslage wirklich nur bestehen, wenn<lb/>
so wenig Arbeiter verwendet werden, daß diese nur bei rücksichtsloser Ausnutzung<lb/>
ihre Aufgabe zu bewältigen vermögen. Dann ist damit bewiesen, daß unser Vater¬<lb/>
land verarmt ist und seine Kinder nicht mehr zu ernähren vermag. Oder die<lb/>
Unternehmer Verfahren nur so, weil die Lage des Arbeitsmarktes so mit den<lb/>
Menschen zu wirtschaften gestaltet. Dann handelt die Staatsbahnverwaltung zwar<lb/>
geschäftlich korrekt, aber politisch unweise. Das Ergebnis der neuen Einschätzungs-<lb/>
Methode in Preußen scheint doch den Schluß zu gestatten, daß die Not der größern<lb/>
Unternehmer noch nicht so arg sei, und daß sie Wohl durch Herabsetzung der Ar¬<lb/>
beitszeit und Einstellung von mehr Leuten zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit<lb/>
etwas beitragen könnten. Dadurch würde dann Zeit gewonnen, die allerdings im<lb/>
Hintergründe lauernde Gefahr der Verarmung zu bekämpfen. Der Kaiser hat die<lb/>
Leute, deuen es im Vcitcrlande nicht gefällt, aufgefordert, sich zu trollen. Du<lb/>
lieber Gott! Für ein paar Millionen Menschen, um die der Monarch bei seinem<lb/>
Trinksprüche freilich gnr nicht gedacht hat, lautet die Frage nicht, ob es ihnen ge¬<lb/>
fällt, sondern: Sein oder nicht sein.</p><lb/>
          </div>
          <div n="2">
            <head> Weiteres zum Bolksschulgesetz.</head>
            <p xml:id="ID_1507"> Wenn in der vorläufigen Debatte über<lb/>
das Bolksschulgesetz sehr viel Politik getrieben und wenig Schulsachen behandelt<lb/>
worden sind, so möchte der Verfasser dieser Zeilen, ein ehemaliger Bürgermeister einer<lb/>
rheinischen Stadtgemeinde und mehrjähriger Lokalinspektor eines bedeutenden, sehr<lb/>
schwierigen Volksschulwesens, aus seiner frühern Stellung heraus einige besonders<lb/>
wichtige Punkte des Entwurfs, zugleich mit Benutzung seiner in großen Städten<lb/>
des Ostens gesammelten Erfahrungen, betrachten.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1508" next="#ID_1509"> Das ganze. Volksschulwesen baut sich ans auf die Schulpflicht; deshalb nehme<lb/>
ich diese zunächst unter die Lupe. Daß die Schulpflicht nach i; 76 des Entwurfs<lb/>
nach dem vollendeten sechsten Lebensjahre beginnen soll, während sie nach I 43<lb/>
des allgemeinen Landrechts (II, 12) und dem Gesetze vom 14. Mai 1825 nach<lb/>
zurückgelegtem fünften Lebensjahr eintritt, mag sich überzeugend begründen lassen;<lb/>
weniger einleuchtend dürfte es sein, weshalb die Schulpflicht nach Z 77 des Ent¬<lb/>
wurfs mit dem vierzehnten Lebensjahre endet, während das allgemeine Landrecht<lb/>
die Entlassung aus der Schule von dem Grade der erlangten Kenntnisse abhängig<lb/>
macht, ein Grundsatz, dem sich auch das Gesetz vom 14. Mai 1825) anschließt.<lb/>
Wenn man bedenkt, daß oft nur die Besorgnis, die Kinder möchten über das vier¬<lb/>
zehnte Lebensjahr hinaus zum Schulbesuch angehalten werden, größere Pünktlichkeit,<lb/>
größere Regelmäßigkeit und größern Fleiß bewirkt, muß man zu dem Schlüsse<lb/>
kommen, daß das Vorgeschlagene eine Verschlechterung des jetzigen Rechtes ist, die<lb/>
in das neue Recht uicht übergehen darf. Dabei will ich erwähnen, daß in dem<lb/>
Entwurf die Bestimmung darüber fehlt, wer die Schulflammrollen anzufertigen hat.<lb/>
Dieser Punkt ist von viel größerer Wichtigkeit, als man denkt, da jetzt, wo es an<lb/>
einem Gesetze hierüber fehlt, fast nirgends ordentliche Stammrollen geführt werden.<lb/>
Die Folge davon zeigte sich in Stettin bei der Volkszählung von 1885: es besuchten<lb/>
1750 schulpflichtige Kinder keine Schulen, und in Danzig wies eine Feststellung<lb/>
nach, daß 2000 schulpflichtige Kinder keine Schulen besuchten.") Bei der gegen¬<lb/>
wärtigen Beweglichkeit der Bevölkerung ist es unbedingt nötig, daß jährlich alle<lb/>
schulpflichtigen Kinder zur Schulstammrolle angemeldet werden.  Dies kann am</p><lb/>
            <note xml:id="FID_50" place="foot"> *&gt; Die Glücklichen! D. R.</note><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0515] Maßgebliches und Unmaßgebliches für noiweudig erklärt, so sind nur zwei Fälle denkbar. Entweder die industriellen Unternehmungen können wegen elender Geschäftslage wirklich nur bestehen, wenn so wenig Arbeiter verwendet werden, daß diese nur bei rücksichtsloser Ausnutzung ihre Aufgabe zu bewältigen vermögen. Dann ist damit bewiesen, daß unser Vater¬ land verarmt ist und seine Kinder nicht mehr zu ernähren vermag. Oder die Unternehmer Verfahren nur so, weil die Lage des Arbeitsmarktes so mit den Menschen zu wirtschaften gestaltet. Dann handelt die Staatsbahnverwaltung zwar geschäftlich korrekt, aber politisch unweise. Das Ergebnis der neuen Einschätzungs- Methode in Preußen scheint doch den Schluß zu gestatten, daß die Not der größern Unternehmer noch nicht so arg sei, und daß sie Wohl durch Herabsetzung der Ar¬ beitszeit und Einstellung von mehr Leuten zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit etwas beitragen könnten. Dadurch würde dann Zeit gewonnen, die allerdings im Hintergründe lauernde Gefahr der Verarmung zu bekämpfen. Der Kaiser hat die Leute, deuen es im Vcitcrlande nicht gefällt, aufgefordert, sich zu trollen. Du lieber Gott! Für ein paar Millionen Menschen, um die der Monarch bei seinem Trinksprüche freilich gnr nicht gedacht hat, lautet die Frage nicht, ob es ihnen ge¬ fällt, sondern: Sein oder nicht sein. Weiteres zum Bolksschulgesetz. Wenn in der vorläufigen Debatte über das Bolksschulgesetz sehr viel Politik getrieben und wenig Schulsachen behandelt worden sind, so möchte der Verfasser dieser Zeilen, ein ehemaliger Bürgermeister einer rheinischen Stadtgemeinde und mehrjähriger Lokalinspektor eines bedeutenden, sehr schwierigen Volksschulwesens, aus seiner frühern Stellung heraus einige besonders wichtige Punkte des Entwurfs, zugleich mit Benutzung seiner in großen Städten des Ostens gesammelten Erfahrungen, betrachten. Das ganze. Volksschulwesen baut sich ans auf die Schulpflicht; deshalb nehme ich diese zunächst unter die Lupe. Daß die Schulpflicht nach i; 76 des Entwurfs nach dem vollendeten sechsten Lebensjahre beginnen soll, während sie nach I 43 des allgemeinen Landrechts (II, 12) und dem Gesetze vom 14. Mai 1825 nach zurückgelegtem fünften Lebensjahr eintritt, mag sich überzeugend begründen lassen; weniger einleuchtend dürfte es sein, weshalb die Schulpflicht nach Z 77 des Ent¬ wurfs mit dem vierzehnten Lebensjahre endet, während das allgemeine Landrecht die Entlassung aus der Schule von dem Grade der erlangten Kenntnisse abhängig macht, ein Grundsatz, dem sich auch das Gesetz vom 14. Mai 1825) anschließt. Wenn man bedenkt, daß oft nur die Besorgnis, die Kinder möchten über das vier¬ zehnte Lebensjahr hinaus zum Schulbesuch angehalten werden, größere Pünktlichkeit, größere Regelmäßigkeit und größern Fleiß bewirkt, muß man zu dem Schlüsse kommen, daß das Vorgeschlagene eine Verschlechterung des jetzigen Rechtes ist, die in das neue Recht uicht übergehen darf. Dabei will ich erwähnen, daß in dem Entwurf die Bestimmung darüber fehlt, wer die Schulflammrollen anzufertigen hat. Dieser Punkt ist von viel größerer Wichtigkeit, als man denkt, da jetzt, wo es an einem Gesetze hierüber fehlt, fast nirgends ordentliche Stammrollen geführt werden. Die Folge davon zeigte sich in Stettin bei der Volkszählung von 1885: es besuchten 1750 schulpflichtige Kinder keine Schulen, und in Danzig wies eine Feststellung nach, daß 2000 schulpflichtige Kinder keine Schulen besuchten.") Bei der gegen¬ wärtigen Beweglichkeit der Bevölkerung ist es unbedingt nötig, daß jährlich alle schulpflichtigen Kinder zur Schulstammrolle angemeldet werden. Dies kann am *> Die Glücklichen! D. R.

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341855_211167
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341855_211167/515
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341855_211167/515>, abgerufen am 06.05.2024.