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Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Drittes Vierteljahr.

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>ur Unfallversicherung der Arbeiter
Von Lrnst Airchberg

^n diesem Jahre hat die Gesetzgebung über die Unfallversicherung
der Arbeiter eine siebenjährige Wirksamkeit hinter sich, und
man kann wohl sagen, daß sie sich in dieser Zeit bewährt und
den Erwartungen, die man auf sie gesetzt hatte, entsprochen hat.
Während nach dem Haftpflichtgesetz ein im Betriebe verletzter
Arbeiter nur dann Ansprüche auf Entschädigung machen konnte, wenn er ein
Verschulden des Unternehmers oder seines Stellvertreters nachweisen konnte,
was ihm in tausend Fällen noch nicht einmal möglich war, erstreckt sich die
Entschädigungsverpflichtnng nach dem Unfallversichernngsgesetze vom 6. Juli
^884 a"f sämtliche Betriebsunfälle, gleichviel ob diese auf höhere Gewalt,
auf Verschulden des Unternehmers oder auf Unachtsamkeit des Verletzten zurück¬
zuführen sind. Zugleich ist die Verhinderungspflicht nach und nach auf alle
u> Fabriken und in der Landwirtschaft, in Bergwerken und bei Bauten, bei
den Eisenbahnen und bei der Schiffahrt beschäftigten Arbeiter ausgedehnt
worden, und was das zu bedeuten hat, sieht man daraus, daß am Schlüsse
des Jahres 1890 die Zahl der Versicherten mehr als dreizehneinhalb Mil¬
lionen betrug, daß vom Oktober 1885 bis Ende 1890 beinahe zweiundfünfzig
Millionen, im Jahre 1890 allein zwanzig Millionen Mark an verletzte Arbeiter
ausgezahlt worden sind und im letztgenannten Jahre für 42038 neue Unfälle
Entschädigungen festzustellen waren. ^

Die Verwaltungskosten des Jahres 1890 haben sieben Millionen betragen,
und zur Bildung von Reservefonds sind bisher beträchtliche Zuschlage zu den
Entschädigungsbeträgen von den Mitgliedern der einzelnen Berufsgenossen-
schaften erhuben worden, im ersten Jahre Zuschlage von dreihundert, im


Grenzbote" III 1392 M


>ur Unfallversicherung der Arbeiter
Von Lrnst Airchberg

^n diesem Jahre hat die Gesetzgebung über die Unfallversicherung
der Arbeiter eine siebenjährige Wirksamkeit hinter sich, und
man kann wohl sagen, daß sie sich in dieser Zeit bewährt und
den Erwartungen, die man auf sie gesetzt hatte, entsprochen hat.
Während nach dem Haftpflichtgesetz ein im Betriebe verletzter
Arbeiter nur dann Ansprüche auf Entschädigung machen konnte, wenn er ein
Verschulden des Unternehmers oder seines Stellvertreters nachweisen konnte,
was ihm in tausend Fällen noch nicht einmal möglich war, erstreckt sich die
Entschädigungsverpflichtnng nach dem Unfallversichernngsgesetze vom 6. Juli
^884 a„f sämtliche Betriebsunfälle, gleichviel ob diese auf höhere Gewalt,
auf Verschulden des Unternehmers oder auf Unachtsamkeit des Verletzten zurück¬
zuführen sind. Zugleich ist die Verhinderungspflicht nach und nach auf alle
u> Fabriken und in der Landwirtschaft, in Bergwerken und bei Bauten, bei
den Eisenbahnen und bei der Schiffahrt beschäftigten Arbeiter ausgedehnt
worden, und was das zu bedeuten hat, sieht man daraus, daß am Schlüsse
des Jahres 1890 die Zahl der Versicherten mehr als dreizehneinhalb Mil¬
lionen betrug, daß vom Oktober 1885 bis Ende 1890 beinahe zweiundfünfzig
Millionen, im Jahre 1890 allein zwanzig Millionen Mark an verletzte Arbeiter
ausgezahlt worden sind und im letztgenannten Jahre für 42038 neue Unfälle
Entschädigungen festzustellen waren. ^

Die Verwaltungskosten des Jahres 1890 haben sieben Millionen betragen,
und zur Bildung von Reservefonds sind bisher beträchtliche Zuschlage zu den
Entschädigungsbeträgen von den Mitgliedern der einzelnen Berufsgenossen-
schaften erhuben worden, im ersten Jahre Zuschlage von dreihundert, im


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[0489] [Abbildung] >ur Unfallversicherung der Arbeiter Von Lrnst Airchberg ^n diesem Jahre hat die Gesetzgebung über die Unfallversicherung der Arbeiter eine siebenjährige Wirksamkeit hinter sich, und man kann wohl sagen, daß sie sich in dieser Zeit bewährt und den Erwartungen, die man auf sie gesetzt hatte, entsprochen hat. Während nach dem Haftpflichtgesetz ein im Betriebe verletzter Arbeiter nur dann Ansprüche auf Entschädigung machen konnte, wenn er ein Verschulden des Unternehmers oder seines Stellvertreters nachweisen konnte, was ihm in tausend Fällen noch nicht einmal möglich war, erstreckt sich die Entschädigungsverpflichtnng nach dem Unfallversichernngsgesetze vom 6. Juli ^884 a„f sämtliche Betriebsunfälle, gleichviel ob diese auf höhere Gewalt, auf Verschulden des Unternehmers oder auf Unachtsamkeit des Verletzten zurück¬ zuführen sind. Zugleich ist die Verhinderungspflicht nach und nach auf alle u> Fabriken und in der Landwirtschaft, in Bergwerken und bei Bauten, bei den Eisenbahnen und bei der Schiffahrt beschäftigten Arbeiter ausgedehnt worden, und was das zu bedeuten hat, sieht man daraus, daß am Schlüsse des Jahres 1890 die Zahl der Versicherten mehr als dreizehneinhalb Mil¬ lionen betrug, daß vom Oktober 1885 bis Ende 1890 beinahe zweiundfünfzig Millionen, im Jahre 1890 allein zwanzig Millionen Mark an verletzte Arbeiter ausgezahlt worden sind und im letztgenannten Jahre für 42038 neue Unfälle Entschädigungen festzustellen waren. ^ Die Verwaltungskosten des Jahres 1890 haben sieben Millionen betragen, und zur Bildung von Reservefonds sind bisher beträchtliche Zuschlage zu den Entschädigungsbeträgen von den Mitgliedern der einzelnen Berufsgenossen- schaften erhuben worden, im ersten Jahre Zuschlage von dreihundert, im Grenzbote» III 1392 M

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341855_212475/489>, abgerufen am 02.05.2024.