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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

mit ergebnislosen Debatten abzuspeisen und die besitzlosen Massen mit Polizei,
Militär und Strafgesetz niederzuhalten, führt weitab von jener Einigung, sie muß
die Erbitterung der Klassen, Interessengruppen und Landsmannschaften gegen ein¬
ander immer mehr steigern.


Die Beschlußfähigkeit des Reichstags.

Die Umstände, die am
5. Februar zum Schluß der Reichstagssitzung geführt haben, kennzeichnen sich als
eine bedenkliche Wiederholung des Vorgangs, der vor Weihnachten den jähen Abbrach
der Verhandlungen bewirkte. Nur scheint diesmal die Sache noch einen besonders
unangenehmen Beigeschmack dadurch gewonnen zu haben, daß die Beschlußunfähigst
alteri Anschein nach nicht ohne die Absicht gewisser Reichsbotcn herbeigeführt wurde.
Jedenfalls hielt es Herr v. Levetzow für seine Pflicht, die Thatsache, daß das Haus
beschlußfähig gewesen wäre, wenn nicht eine Anzahl Mitglieder beim Namens¬
aufruf den Saal verlassen hätte", öffentlich zu brandmarken. Mögen sich um
auch manche der Herren der Tragweite ihrer Fahnenflucht nicht bewußt gewesen
sein, so zeigt doch der Fall von neuem, wie leicht der Artikel 28 der Reichsverfassung,
wonach zur giltigen Beschlußfassung die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl aller Ab¬
geordneten anwesend sein soll, unter Umständen von einer rücksichtslosen Parteitaktik
mißbraucht werden kann. Diese Möglichkeit wird in Zeiten wie den gegenwärtigen,
wo das Interesse an den parlamentarischen Verhandlungen bei den Parlaments¬
mitgliedern selbst in bedenklicher Weise gesunken ist, zu einer unmittelbaren Gefahr,
und es wäre dringend erwünscht, daß den Freunden derartiger Kniffe in wirksamer
Weise das Handwerk gelegt würde. Nun hat ja Herr v. Levetzow der Geschäfts-
orduungskommission deshalb einen Antrag vorgelegt, aber allen Versuchen, durch
die Geschäftsordnung dein beklagten Mißstand abzuhelfen, dürfte sich der Artikel 28
mehr oder weniger widersetzen. Das beste, was sich ans jenem Wege vielleicht
erreichen läßt, wäre die Bestimmung, daß von dem Augenblick an, wo die Be¬
schlußfähigkeit bezweifelt und die Aufzählung des Hauses beantragt wird, bis zur
Beendigung des Namensaufrufs kein Abgeordneter ohne die Erlaubnis des Prä¬
sidenten den Saal verlassen dürfte. Aber auch damit wäre die Möglichkeit ver¬
werflicher Manöver zur künstlichen Herbeiführung der Beschlußunfähigkeit noch
keineswegs ausgeschlossen: es muß der Versuch gemacht werden, dem § 28, der
unterschiedslos für jeden Beschluß des Hauses die Anwesenheit von 199 Mitgliedern
vorschreibt, eine etwas andre Fassung zu geben. Schon im Jahre 1880 beantragte
der Abgeordne Volk, "die Zahl der Abgeordneten, deren Anwesenheit zur Fassung
eines giltigen Beschlusses notwendig sei, herabzusetzen oder wenigstens für Be¬
schlüsse, bei denen es sich um Verweisung an Kommissionen und überhaupt um
solche Abstimmungen handle, wodurch der Gegenstand nicht endgiltig erledigt werde."
Dagegen beantragte Virchow, den Antrag des Abgeordneten Volk, der von an¬
gesehenen Mitgliedern der natioualliberaleu und der konservativen Partei unterstützt
wurde, abzulehnen und statt dessen den ß 32 der Verfassung, wonach die Reichs-
tagsabgeordneten als solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehen dürfen,
aufzuheben. Wir geben zu, daß sich gegen den Antrag Volks in seinein vollen
Umfange einige Bedenken ins Feld führen lassen: die Herabsetzung der Beschluß-
sähigkeitsznhl Würde das Ausehen des Reichstags und seiner Beschlüsse schädigen,
und nach dem Gesetz der Wechselwirkung würde die Maßregel eine uoch größere
Zahl von Abgeordneten von deu Verhandlungen fernhalten. Übrigens haben die
bisherigen Erfahrungen gezeigt, daß, wenn eine besonders wichtige Sache bevor¬
steht, auch die bequeme" uuter den Neichsbvten auf dem Platze sind. Und daß


Maßgebliches und Unmaßgebliches

mit ergebnislosen Debatten abzuspeisen und die besitzlosen Massen mit Polizei,
Militär und Strafgesetz niederzuhalten, führt weitab von jener Einigung, sie muß
die Erbitterung der Klassen, Interessengruppen und Landsmannschaften gegen ein¬
ander immer mehr steigern.


Die Beschlußfähigkeit des Reichstags.

Die Umstände, die am
5. Februar zum Schluß der Reichstagssitzung geführt haben, kennzeichnen sich als
eine bedenkliche Wiederholung des Vorgangs, der vor Weihnachten den jähen Abbrach
der Verhandlungen bewirkte. Nur scheint diesmal die Sache noch einen besonders
unangenehmen Beigeschmack dadurch gewonnen zu haben, daß die Beschlußunfähigst
alteri Anschein nach nicht ohne die Absicht gewisser Reichsbotcn herbeigeführt wurde.
Jedenfalls hielt es Herr v. Levetzow für seine Pflicht, die Thatsache, daß das Haus
beschlußfähig gewesen wäre, wenn nicht eine Anzahl Mitglieder beim Namens¬
aufruf den Saal verlassen hätte», öffentlich zu brandmarken. Mögen sich um
auch manche der Herren der Tragweite ihrer Fahnenflucht nicht bewußt gewesen
sein, so zeigt doch der Fall von neuem, wie leicht der Artikel 28 der Reichsverfassung,
wonach zur giltigen Beschlußfassung die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl aller Ab¬
geordneten anwesend sein soll, unter Umständen von einer rücksichtslosen Parteitaktik
mißbraucht werden kann. Diese Möglichkeit wird in Zeiten wie den gegenwärtigen,
wo das Interesse an den parlamentarischen Verhandlungen bei den Parlaments¬
mitgliedern selbst in bedenklicher Weise gesunken ist, zu einer unmittelbaren Gefahr,
und es wäre dringend erwünscht, daß den Freunden derartiger Kniffe in wirksamer
Weise das Handwerk gelegt würde. Nun hat ja Herr v. Levetzow der Geschäfts-
orduungskommission deshalb einen Antrag vorgelegt, aber allen Versuchen, durch
die Geschäftsordnung dein beklagten Mißstand abzuhelfen, dürfte sich der Artikel 28
mehr oder weniger widersetzen. Das beste, was sich ans jenem Wege vielleicht
erreichen läßt, wäre die Bestimmung, daß von dem Augenblick an, wo die Be¬
schlußfähigkeit bezweifelt und die Aufzählung des Hauses beantragt wird, bis zur
Beendigung des Namensaufrufs kein Abgeordneter ohne die Erlaubnis des Prä¬
sidenten den Saal verlassen dürfte. Aber auch damit wäre die Möglichkeit ver¬
werflicher Manöver zur künstlichen Herbeiführung der Beschlußunfähigkeit noch
keineswegs ausgeschlossen: es muß der Versuch gemacht werden, dem § 28, der
unterschiedslos für jeden Beschluß des Hauses die Anwesenheit von 199 Mitgliedern
vorschreibt, eine etwas andre Fassung zu geben. Schon im Jahre 1880 beantragte
der Abgeordne Volk, „die Zahl der Abgeordneten, deren Anwesenheit zur Fassung
eines giltigen Beschlusses notwendig sei, herabzusetzen oder wenigstens für Be¬
schlüsse, bei denen es sich um Verweisung an Kommissionen und überhaupt um
solche Abstimmungen handle, wodurch der Gegenstand nicht endgiltig erledigt werde."
Dagegen beantragte Virchow, den Antrag des Abgeordneten Volk, der von an¬
gesehenen Mitgliedern der natioualliberaleu und der konservativen Partei unterstützt
wurde, abzulehnen und statt dessen den ß 32 der Verfassung, wonach die Reichs-
tagsabgeordneten als solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehen dürfen,
aufzuheben. Wir geben zu, daß sich gegen den Antrag Volks in seinein vollen
Umfange einige Bedenken ins Feld führen lassen: die Herabsetzung der Beschluß-
sähigkeitsznhl Würde das Ausehen des Reichstags und seiner Beschlüsse schädigen,
und nach dem Gesetz der Wechselwirkung würde die Maßregel eine uoch größere
Zahl von Abgeordneten von deu Verhandlungen fernhalten. Übrigens haben die
bisherigen Erfahrungen gezeigt, daß, wenn eine besonders wichtige Sache bevor¬
steht, auch die bequeme» uuter den Neichsbvten auf dem Platze sind. Und daß


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[0338] Maßgebliches und Unmaßgebliches mit ergebnislosen Debatten abzuspeisen und die besitzlosen Massen mit Polizei, Militär und Strafgesetz niederzuhalten, führt weitab von jener Einigung, sie muß die Erbitterung der Klassen, Interessengruppen und Landsmannschaften gegen ein¬ ander immer mehr steigern. Die Beschlußfähigkeit des Reichstags. Die Umstände, die am 5. Februar zum Schluß der Reichstagssitzung geführt haben, kennzeichnen sich als eine bedenkliche Wiederholung des Vorgangs, der vor Weihnachten den jähen Abbrach der Verhandlungen bewirkte. Nur scheint diesmal die Sache noch einen besonders unangenehmen Beigeschmack dadurch gewonnen zu haben, daß die Beschlußunfähigst alteri Anschein nach nicht ohne die Absicht gewisser Reichsbotcn herbeigeführt wurde. Jedenfalls hielt es Herr v. Levetzow für seine Pflicht, die Thatsache, daß das Haus beschlußfähig gewesen wäre, wenn nicht eine Anzahl Mitglieder beim Namens¬ aufruf den Saal verlassen hätte», öffentlich zu brandmarken. Mögen sich um auch manche der Herren der Tragweite ihrer Fahnenflucht nicht bewußt gewesen sein, so zeigt doch der Fall von neuem, wie leicht der Artikel 28 der Reichsverfassung, wonach zur giltigen Beschlußfassung die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl aller Ab¬ geordneten anwesend sein soll, unter Umständen von einer rücksichtslosen Parteitaktik mißbraucht werden kann. Diese Möglichkeit wird in Zeiten wie den gegenwärtigen, wo das Interesse an den parlamentarischen Verhandlungen bei den Parlaments¬ mitgliedern selbst in bedenklicher Weise gesunken ist, zu einer unmittelbaren Gefahr, und es wäre dringend erwünscht, daß den Freunden derartiger Kniffe in wirksamer Weise das Handwerk gelegt würde. Nun hat ja Herr v. Levetzow der Geschäfts- orduungskommission deshalb einen Antrag vorgelegt, aber allen Versuchen, durch die Geschäftsordnung dein beklagten Mißstand abzuhelfen, dürfte sich der Artikel 28 mehr oder weniger widersetzen. Das beste, was sich ans jenem Wege vielleicht erreichen läßt, wäre die Bestimmung, daß von dem Augenblick an, wo die Be¬ schlußfähigkeit bezweifelt und die Aufzählung des Hauses beantragt wird, bis zur Beendigung des Namensaufrufs kein Abgeordneter ohne die Erlaubnis des Prä¬ sidenten den Saal verlassen dürfte. Aber auch damit wäre die Möglichkeit ver¬ werflicher Manöver zur künstlichen Herbeiführung der Beschlußunfähigkeit noch keineswegs ausgeschlossen: es muß der Versuch gemacht werden, dem § 28, der unterschiedslos für jeden Beschluß des Hauses die Anwesenheit von 199 Mitgliedern vorschreibt, eine etwas andre Fassung zu geben. Schon im Jahre 1880 beantragte der Abgeordne Volk, „die Zahl der Abgeordneten, deren Anwesenheit zur Fassung eines giltigen Beschlusses notwendig sei, herabzusetzen oder wenigstens für Be¬ schlüsse, bei denen es sich um Verweisung an Kommissionen und überhaupt um solche Abstimmungen handle, wodurch der Gegenstand nicht endgiltig erledigt werde." Dagegen beantragte Virchow, den Antrag des Abgeordneten Volk, der von an¬ gesehenen Mitgliedern der natioualliberaleu und der konservativen Partei unterstützt wurde, abzulehnen und statt dessen den ß 32 der Verfassung, wonach die Reichs- tagsabgeordneten als solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehen dürfen, aufzuheben. Wir geben zu, daß sich gegen den Antrag Volks in seinein vollen Umfange einige Bedenken ins Feld führen lassen: die Herabsetzung der Beschluß- sähigkeitsznhl Würde das Ausehen des Reichstags und seiner Beschlüsse schädigen, und nach dem Gesetz der Wechselwirkung würde die Maßregel eine uoch größere Zahl von Abgeordneten von deu Verhandlungen fernhalten. Übrigens haben die bisherigen Erfahrungen gezeigt, daß, wenn eine besonders wichtige Sache bevor¬ steht, auch die bequeme» uuter den Neichsbvten auf dem Platze sind. Und daß

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219001/338>, abgerufen am 28.04.2024.