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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

deutung der reichsgerichtlichen Entscheidung ist wahrlich nicht die geringste; denn
das Mißtrauen schleicht heutzutage in allerlei Gestalten bei uns umher, und wo
es an einer Stelle überwunden wird, dn ist ein Schritt gethan zum Zusammen¬
schluß aller Gutgesinnten gegen die, die im Trüben fischen, die immer die Rolle
des tsrtius ^nasus spielen.

Die angeführten Beispiele doktrinärer Rechtsprechung des Reichsgerichts ließen
sich leicht vermehren; ich erinnere nur an die sogenannte subjektive Theorie der
Mitthätcrschaft, an die Entscheidungen über das korum ävlieti bei Preßvergehen,
die dem Laienbewnßtsein nie klar geworden sind. Ich möchte nnr mit Bezug
ans die in dem luftreiuigeudeu Urteil noch vorkommende Stelle: "Es ist nichts
als ein Spiel mit Worten" noch an das Urteil erinnern, in dem der Begriff der
"List" an der Hand nicht der Rechtsüberzeugung der Laien, sondern der Wörter¬
bücher von Grimm n. a. undeutlich gemacht wird, und schließlich an die nnfaßliche
Entscheidung über Seine Heiligkeit den ungenähten Rock von Trier. Wenn irgend¬
wo, so ist dort vom Reichsgericht mit Worten gespielt worden.

Nicht um zu tadeln, habe ich diese wenige" Beispiele angeführt, sondern nur
um die hohe Bedeutung jenes Urteils vom 29. Oktober 1894 zu erklären; das
Reichsgericht hat mit alten "und daher bewährten" Traditionen gebrochen, indem
es eiuen frischen, volkstümlichen Ton angeschlagen hat. Es wird nicht ausbleibe",
daß mau von "doktrinär-juristischer Seite" darüber die Nase rümpft. Das deutsche
Volk aber, und insbesondre die überwiegende Mehrheit der deutschen Juristen,
wird es dem höchsten Gerichte Dank wissen, daß es sich entschlossen hat, deutsch
V. zu werden im Reden und im Denken.


Zu den Kosten der Jnvaliditttts- und Altersversicherung.

Es ist
mehrfach die Ansicht laut geworden, daß die Verwaltungskosten der Jnvnliditäts-
und Altersversicherung zu hoch seien, und daß im Interesse der Beitragzahler auf
ihre Verminderung hingewirkt werden müsse. Uns scheint bei diesen Erörterungen
bis jetzt ein Mißstand nicht genügend gewürdigt worden zu sein, der, soweit we¬
nigstens der Bezirk der Juvaliditüts- und Altersversicherungsanstalt Hannover in
Betracht kommt, dringend der Abhilfe bedarf. Es ist das die geradezu unglaub¬
liche Höhe der Entschädigungen, die den Schiedsgerichtsbeisitzern für ihre Teilnahme
an den Sitzungen aus den Mitteln der Anstalt gezahlt werden.

Die Festsetzung dieser Entschädigungen beruht in dem Bezirk der genannten
Anstalt auf deren Statut vom 7. November 1890. Hiernach erhält ein als Bei¬
sitzer zugezogner einfacher Arbeiter, der drei Meilen vom Sitze des Schiedsgerichts
entfernt wohnt, für seine Teilnahme an einer vielleicht ganz kurzen Sitzung den
Betrag von mindestens fünfundzwanzig Mark! Angenommen nun, daß der Beginn
der Sitzung so gelegt ist und die Sitzung so lauge dauert, daß der Beisitzer für
den ganzen Tag in Anspruch genommen wird, erhält er doch für einen Tag einer
für thu keineswegs anstrengenden Thätigkeit einen Geldbetrag ausgezahlt, für den
er bei dem auf dem Lande üblichen Tagelohn vou 1,50 Mark sonst fast zweinnd-
einc-halbe Woche angestrengt arbeiten muß! Wenn er zweimal im Monat einer
Schiedsgerichtssitzung beizuwohnen hat, so kann er den ganzen Monat feiern und
erübrigt dabei noch etwa zehn Mark!

Die Summe von 25 Mark setzt sich aus folgende" Beträgen zusammen:
Reiseentschädigung für 22^/z Kilometer zu (hin und zurück) 80 Pfg- ----- 18 Mark;
Tagegeld 5 Mark; für Arbeitsversäumnis (mindestens) 2 Mark. Der letztere Be¬
trag ist nicht zu hoch; obwohl er sich für nachweislich höhern Verdienst bis auf


Maßgebliches und Unmaßgebliches

deutung der reichsgerichtlichen Entscheidung ist wahrlich nicht die geringste; denn
das Mißtrauen schleicht heutzutage in allerlei Gestalten bei uns umher, und wo
es an einer Stelle überwunden wird, dn ist ein Schritt gethan zum Zusammen¬
schluß aller Gutgesinnten gegen die, die im Trüben fischen, die immer die Rolle
des tsrtius ^nasus spielen.

Die angeführten Beispiele doktrinärer Rechtsprechung des Reichsgerichts ließen
sich leicht vermehren; ich erinnere nur an die sogenannte subjektive Theorie der
Mitthätcrschaft, an die Entscheidungen über das korum ävlieti bei Preßvergehen,
die dem Laienbewnßtsein nie klar geworden sind. Ich möchte nnr mit Bezug
ans die in dem luftreiuigeudeu Urteil noch vorkommende Stelle: „Es ist nichts
als ein Spiel mit Worten" noch an das Urteil erinnern, in dem der Begriff der
„List" an der Hand nicht der Rechtsüberzeugung der Laien, sondern der Wörter¬
bücher von Grimm n. a. undeutlich gemacht wird, und schließlich an die nnfaßliche
Entscheidung über Seine Heiligkeit den ungenähten Rock von Trier. Wenn irgend¬
wo, so ist dort vom Reichsgericht mit Worten gespielt worden.

Nicht um zu tadeln, habe ich diese wenige» Beispiele angeführt, sondern nur
um die hohe Bedeutung jenes Urteils vom 29. Oktober 1894 zu erklären; das
Reichsgericht hat mit alten „und daher bewährten" Traditionen gebrochen, indem
es eiuen frischen, volkstümlichen Ton angeschlagen hat. Es wird nicht ausbleibe»,
daß mau von „doktrinär-juristischer Seite" darüber die Nase rümpft. Das deutsche
Volk aber, und insbesondre die überwiegende Mehrheit der deutschen Juristen,
wird es dem höchsten Gerichte Dank wissen, daß es sich entschlossen hat, deutsch
V. zu werden im Reden und im Denken.


Zu den Kosten der Jnvaliditttts- und Altersversicherung.

Es ist
mehrfach die Ansicht laut geworden, daß die Verwaltungskosten der Jnvnliditäts-
und Altersversicherung zu hoch seien, und daß im Interesse der Beitragzahler auf
ihre Verminderung hingewirkt werden müsse. Uns scheint bei diesen Erörterungen
bis jetzt ein Mißstand nicht genügend gewürdigt worden zu sein, der, soweit we¬
nigstens der Bezirk der Juvaliditüts- und Altersversicherungsanstalt Hannover in
Betracht kommt, dringend der Abhilfe bedarf. Es ist das die geradezu unglaub¬
liche Höhe der Entschädigungen, die den Schiedsgerichtsbeisitzern für ihre Teilnahme
an den Sitzungen aus den Mitteln der Anstalt gezahlt werden.

Die Festsetzung dieser Entschädigungen beruht in dem Bezirk der genannten
Anstalt auf deren Statut vom 7. November 1890. Hiernach erhält ein als Bei¬
sitzer zugezogner einfacher Arbeiter, der drei Meilen vom Sitze des Schiedsgerichts
entfernt wohnt, für seine Teilnahme an einer vielleicht ganz kurzen Sitzung den
Betrag von mindestens fünfundzwanzig Mark! Angenommen nun, daß der Beginn
der Sitzung so gelegt ist und die Sitzung so lauge dauert, daß der Beisitzer für
den ganzen Tag in Anspruch genommen wird, erhält er doch für einen Tag einer
für thu keineswegs anstrengenden Thätigkeit einen Geldbetrag ausgezahlt, für den
er bei dem auf dem Lande üblichen Tagelohn vou 1,50 Mark sonst fast zweinnd-
einc-halbe Woche angestrengt arbeiten muß! Wenn er zweimal im Monat einer
Schiedsgerichtssitzung beizuwohnen hat, so kann er den ganzen Monat feiern und
erübrigt dabei noch etwa zehn Mark!

Die Summe von 25 Mark setzt sich aus folgende» Beträgen zusammen:
Reiseentschädigung für 22^/z Kilometer zu (hin und zurück) 80 Pfg- ----- 18 Mark;
Tagegeld 5 Mark; für Arbeitsversäumnis (mindestens) 2 Mark. Der letztere Be¬
trag ist nicht zu hoch; obwohl er sich für nachweislich höhern Verdienst bis auf


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[0340] Maßgebliches und Unmaßgebliches deutung der reichsgerichtlichen Entscheidung ist wahrlich nicht die geringste; denn das Mißtrauen schleicht heutzutage in allerlei Gestalten bei uns umher, und wo es an einer Stelle überwunden wird, dn ist ein Schritt gethan zum Zusammen¬ schluß aller Gutgesinnten gegen die, die im Trüben fischen, die immer die Rolle des tsrtius ^nasus spielen. Die angeführten Beispiele doktrinärer Rechtsprechung des Reichsgerichts ließen sich leicht vermehren; ich erinnere nur an die sogenannte subjektive Theorie der Mitthätcrschaft, an die Entscheidungen über das korum ävlieti bei Preßvergehen, die dem Laienbewnßtsein nie klar geworden sind. Ich möchte nnr mit Bezug ans die in dem luftreiuigeudeu Urteil noch vorkommende Stelle: „Es ist nichts als ein Spiel mit Worten" noch an das Urteil erinnern, in dem der Begriff der „List" an der Hand nicht der Rechtsüberzeugung der Laien, sondern der Wörter¬ bücher von Grimm n. a. undeutlich gemacht wird, und schließlich an die nnfaßliche Entscheidung über Seine Heiligkeit den ungenähten Rock von Trier. Wenn irgend¬ wo, so ist dort vom Reichsgericht mit Worten gespielt worden. Nicht um zu tadeln, habe ich diese wenige» Beispiele angeführt, sondern nur um die hohe Bedeutung jenes Urteils vom 29. Oktober 1894 zu erklären; das Reichsgericht hat mit alten „und daher bewährten" Traditionen gebrochen, indem es eiuen frischen, volkstümlichen Ton angeschlagen hat. Es wird nicht ausbleibe», daß mau von „doktrinär-juristischer Seite" darüber die Nase rümpft. Das deutsche Volk aber, und insbesondre die überwiegende Mehrheit der deutschen Juristen, wird es dem höchsten Gerichte Dank wissen, daß es sich entschlossen hat, deutsch V. zu werden im Reden und im Denken. Zu den Kosten der Jnvaliditttts- und Altersversicherung. Es ist mehrfach die Ansicht laut geworden, daß die Verwaltungskosten der Jnvnliditäts- und Altersversicherung zu hoch seien, und daß im Interesse der Beitragzahler auf ihre Verminderung hingewirkt werden müsse. Uns scheint bei diesen Erörterungen bis jetzt ein Mißstand nicht genügend gewürdigt worden zu sein, der, soweit we¬ nigstens der Bezirk der Juvaliditüts- und Altersversicherungsanstalt Hannover in Betracht kommt, dringend der Abhilfe bedarf. Es ist das die geradezu unglaub¬ liche Höhe der Entschädigungen, die den Schiedsgerichtsbeisitzern für ihre Teilnahme an den Sitzungen aus den Mitteln der Anstalt gezahlt werden. Die Festsetzung dieser Entschädigungen beruht in dem Bezirk der genannten Anstalt auf deren Statut vom 7. November 1890. Hiernach erhält ein als Bei¬ sitzer zugezogner einfacher Arbeiter, der drei Meilen vom Sitze des Schiedsgerichts entfernt wohnt, für seine Teilnahme an einer vielleicht ganz kurzen Sitzung den Betrag von mindestens fünfundzwanzig Mark! Angenommen nun, daß der Beginn der Sitzung so gelegt ist und die Sitzung so lauge dauert, daß der Beisitzer für den ganzen Tag in Anspruch genommen wird, erhält er doch für einen Tag einer für thu keineswegs anstrengenden Thätigkeit einen Geldbetrag ausgezahlt, für den er bei dem auf dem Lande üblichen Tagelohn vou 1,50 Mark sonst fast zweinnd- einc-halbe Woche angestrengt arbeiten muß! Wenn er zweimal im Monat einer Schiedsgerichtssitzung beizuwohnen hat, so kann er den ganzen Monat feiern und erübrigt dabei noch etwa zehn Mark! Die Summe von 25 Mark setzt sich aus folgende» Beträgen zusammen: Reiseentschädigung für 22^/z Kilometer zu (hin und zurück) 80 Pfg- ----- 18 Mark; Tagegeld 5 Mark; für Arbeitsversäumnis (mindestens) 2 Mark. Der letztere Be¬ trag ist nicht zu hoch; obwohl er sich für nachweislich höhern Verdienst bis auf

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219001/340>, abgerufen am 28.04.2024.