Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Maßgebliches und Unmaßgebliches

5 Mark und mehr für den Tag erhöht. Dagegen darf man schon den Betrag
des Tagegeldes als übermäßig hoch bezeichnen. Wenn der Arbeiter neben feinem
vollen Arbeitslohn noch 1 Mark für Zehrung erhielte, so wäre er reichlich ent¬
schädigt. Nun aber gar die Reisekostenentschädigung! Es bedarf ja keiner Recht¬
fertigung, daß dem Arbeiter, der als Beisitzer einen weiten Weg in den Termin
zu machen hat, etwaige Reiseunkosten erstattet werden; ja selbst wenn er, wie es
fast stets der Fall sein wird, deu ganzen Weg zu Fuße zurücklegt (die Leistung
ist freilich geringer, als wenn er den ganzen Tag angestrengt zu arbeiten hat),
mag man ihm ein besondres kleines Wegegeld (Zehrgeld bekommt er schon) ge¬
währen. Aber ---18 Mark, den Tagelohn, für zwei Wochen, für einen Marsch
von einem halben oder ganzen Tage neben dem vollen Arbeitslohn und dem Zehr¬
gelde! -- daß das eine unhaltbare Bestimmung ist, bedarf wohl keiner weitern
Ausführung. Wie ist es zu rechtfertigen, daß hier von den von Arbeitgebern und
Arbeitern zusammengebrachten Mitteln ein geradezu verschwenderischer Gebrauch ge¬
macht wird? Aber auch die Bestimmung, daß der Schiedsgerichtsbeisitzer aus dem
Arbeiterstande, wenn er die Eisenbahn benutzt, eine Fahrkarte zweiter (!) Klasse zu
beanspruchen hat, entspricht doch nicht den Verhältnissen. Es ist ja die Mögliche
reit nicht ausgeschlossen, daß der Beisitzer aus besondern Gründen, etwa gesund¬
heitshalber oder ungünstiger Witterungsverhältnisse wegen, sich irgeud eines Trans¬
portmittels bedienen muß; aber diese Fälle sind doch für Angehörige der hier in
Betracht kommenden Volksklasse seltne Ausnahmen. Dazu kommt, daß in manchen
Fällen streckenweise die Eisenbahn benutzt werden kann, wenn sie auch vielleicht
nur auf einem kleinen Umwege zu erreichen ist, mithin mir ein Teil der Reise zu
Fuße zurückgelegt werden muß; es ist aber bei den zur Zeit geltenden Bestim¬
mungen immerhin zweifelhaft, ob die Möglichkeit der Eisenbahnfahrt bei dieser
Sachlage berücksichtigt werden darf. Keinesfalls können es aber solche selten ein¬
tretende Fälle rechtfertigen, dem beisitzenden Arbeiter in jedem Falle solche, das
billige Maß weit überschreitende Beträge zu gewähren. Selbst wenn er sich zur
Fahrt ins Schiedsgericht den elegantesten Landauer nähme (falls ein solcher auf
seinem Dorfe überhaupt zu beschaffen wäre), würde er in ländlichen Bezirken wohl
kaum mehr als die Hälfte des ihm ausgezahlten Reisekosteubetrages aufwenden
könne".

Es ist nicht möglich, gleichmäßige Taxen für alle denkbaren Fälle festzusetzen.
Es genügt, die Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ermächtigen, den den Beisitzern durch
ihre Reise zum Gcrichtssitz erwachsende" Aufwand unes billigem Ermessen festzu¬
setzen, wie es - auch im § 20 der Statuten für den Fall geschehen ist, daß der Bei¬
sitzer am Sitze des Schiedgerichts oder in dessen Nähe (nicht über drei Kilometer)
wohnt und dennoch Fnhrkosten u. s. w. ausgegeben hat.

Schließlich sei noch bemerkt, daß auch für die Beisitzer aus dem Stande der
Arbeitgeber in vielen Fällen die Sache nicht sehr viel anders liegt. Zwar erhält
der kleine Landwirt, der als Beisitzer berufen ist, keine Entschädigung für ent-
ganguen Arbeitsverdienst, aber anstatt fünf Mark neun Mark Tagegeld! Seine Ge-
samtentschttdignng beläuft sich also noch auf zwei Mark höher als die des Arbeiters,
"uf siebenundzwanzig Mark, obwohl auch er in solchen Fällen gewohnt ist, den
Weg z>, Fuße zurückzulegen, und schwerlich einen großen Aufwand unterwegs
machen wird. Auch hier wird der gewährte Betrag in vielen Fällen das Maß
der Billigkeit bedeutend überschreiten.

Der Ausschuß der Versicherungsanstalt soll schon früher die Verbesferungs-,
bedürftigkeit dieser Bestimmungen anerkannt haben; aber die Änderungsvorschläge


Maßgebliches und Unmaßgebliches

5 Mark und mehr für den Tag erhöht. Dagegen darf man schon den Betrag
des Tagegeldes als übermäßig hoch bezeichnen. Wenn der Arbeiter neben feinem
vollen Arbeitslohn noch 1 Mark für Zehrung erhielte, so wäre er reichlich ent¬
schädigt. Nun aber gar die Reisekostenentschädigung! Es bedarf ja keiner Recht¬
fertigung, daß dem Arbeiter, der als Beisitzer einen weiten Weg in den Termin
zu machen hat, etwaige Reiseunkosten erstattet werden; ja selbst wenn er, wie es
fast stets der Fall sein wird, deu ganzen Weg zu Fuße zurücklegt (die Leistung
ist freilich geringer, als wenn er den ganzen Tag angestrengt zu arbeiten hat),
mag man ihm ein besondres kleines Wegegeld (Zehrgeld bekommt er schon) ge¬
währen. Aber -—18 Mark, den Tagelohn, für zwei Wochen, für einen Marsch
von einem halben oder ganzen Tage neben dem vollen Arbeitslohn und dem Zehr¬
gelde! — daß das eine unhaltbare Bestimmung ist, bedarf wohl keiner weitern
Ausführung. Wie ist es zu rechtfertigen, daß hier von den von Arbeitgebern und
Arbeitern zusammengebrachten Mitteln ein geradezu verschwenderischer Gebrauch ge¬
macht wird? Aber auch die Bestimmung, daß der Schiedsgerichtsbeisitzer aus dem
Arbeiterstande, wenn er die Eisenbahn benutzt, eine Fahrkarte zweiter (!) Klasse zu
beanspruchen hat, entspricht doch nicht den Verhältnissen. Es ist ja die Mögliche
reit nicht ausgeschlossen, daß der Beisitzer aus besondern Gründen, etwa gesund¬
heitshalber oder ungünstiger Witterungsverhältnisse wegen, sich irgeud eines Trans¬
portmittels bedienen muß; aber diese Fälle sind doch für Angehörige der hier in
Betracht kommenden Volksklasse seltne Ausnahmen. Dazu kommt, daß in manchen
Fällen streckenweise die Eisenbahn benutzt werden kann, wenn sie auch vielleicht
nur auf einem kleinen Umwege zu erreichen ist, mithin mir ein Teil der Reise zu
Fuße zurückgelegt werden muß; es ist aber bei den zur Zeit geltenden Bestim¬
mungen immerhin zweifelhaft, ob die Möglichkeit der Eisenbahnfahrt bei dieser
Sachlage berücksichtigt werden darf. Keinesfalls können es aber solche selten ein¬
tretende Fälle rechtfertigen, dem beisitzenden Arbeiter in jedem Falle solche, das
billige Maß weit überschreitende Beträge zu gewähren. Selbst wenn er sich zur
Fahrt ins Schiedsgericht den elegantesten Landauer nähme (falls ein solcher auf
seinem Dorfe überhaupt zu beschaffen wäre), würde er in ländlichen Bezirken wohl
kaum mehr als die Hälfte des ihm ausgezahlten Reisekosteubetrages aufwenden
könne».

Es ist nicht möglich, gleichmäßige Taxen für alle denkbaren Fälle festzusetzen.
Es genügt, die Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ermächtigen, den den Beisitzern durch
ihre Reise zum Gcrichtssitz erwachsende» Aufwand unes billigem Ermessen festzu¬
setzen, wie es - auch im § 20 der Statuten für den Fall geschehen ist, daß der Bei¬
sitzer am Sitze des Schiedgerichts oder in dessen Nähe (nicht über drei Kilometer)
wohnt und dennoch Fnhrkosten u. s. w. ausgegeben hat.

Schließlich sei noch bemerkt, daß auch für die Beisitzer aus dem Stande der
Arbeitgeber in vielen Fällen die Sache nicht sehr viel anders liegt. Zwar erhält
der kleine Landwirt, der als Beisitzer berufen ist, keine Entschädigung für ent-
ganguen Arbeitsverdienst, aber anstatt fünf Mark neun Mark Tagegeld! Seine Ge-
samtentschttdignng beläuft sich also noch auf zwei Mark höher als die des Arbeiters,
"uf siebenundzwanzig Mark, obwohl auch er in solchen Fällen gewohnt ist, den
Weg z>, Fuße zurückzulegen, und schwerlich einen großen Aufwand unterwegs
machen wird. Auch hier wird der gewährte Betrag in vielen Fällen das Maß
der Billigkeit bedeutend überschreiten.

Der Ausschuß der Versicherungsanstalt soll schon früher die Verbesferungs-,
bedürftigkeit dieser Bestimmungen anerkannt haben; aber die Änderungsvorschläge


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0341" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/219343"/>
            <fw type="header" place="top"> Maßgebliches und Unmaßgebliches</fw><lb/>
            <p xml:id="ID_1013" prev="#ID_1012"> 5 Mark und mehr für den Tag erhöht. Dagegen darf man schon den Betrag<lb/>
des Tagegeldes als übermäßig hoch bezeichnen. Wenn der Arbeiter neben feinem<lb/>
vollen Arbeitslohn noch 1 Mark für Zehrung erhielte, so wäre er reichlich ent¬<lb/>
schädigt. Nun aber gar die Reisekostenentschädigung! Es bedarf ja keiner Recht¬<lb/>
fertigung, daß dem Arbeiter, der als Beisitzer einen weiten Weg in den Termin<lb/>
zu machen hat, etwaige Reiseunkosten erstattet werden; ja selbst wenn er, wie es<lb/>
fast stets der Fall sein wird, deu ganzen Weg zu Fuße zurücklegt (die Leistung<lb/>
ist freilich geringer, als wenn er den ganzen Tag angestrengt zu arbeiten hat),<lb/>
mag man ihm ein besondres kleines Wegegeld (Zehrgeld bekommt er schon) ge¬<lb/>
währen. Aber -&#x2014;18 Mark, den Tagelohn, für zwei Wochen, für einen Marsch<lb/>
von einem halben oder ganzen Tage neben dem vollen Arbeitslohn und dem Zehr¬<lb/>
gelde! &#x2014; daß das eine unhaltbare Bestimmung ist, bedarf wohl keiner weitern<lb/>
Ausführung. Wie ist es zu rechtfertigen, daß hier von den von Arbeitgebern und<lb/>
Arbeitern zusammengebrachten Mitteln ein geradezu verschwenderischer Gebrauch ge¬<lb/>
macht wird? Aber auch die Bestimmung, daß der Schiedsgerichtsbeisitzer aus dem<lb/>
Arbeiterstande, wenn er die Eisenbahn benutzt, eine Fahrkarte zweiter (!) Klasse zu<lb/>
beanspruchen hat, entspricht doch nicht den Verhältnissen. Es ist ja die Mögliche<lb/>
reit nicht ausgeschlossen, daß der Beisitzer aus besondern Gründen, etwa gesund¬<lb/>
heitshalber oder ungünstiger Witterungsverhältnisse wegen, sich irgeud eines Trans¬<lb/>
portmittels bedienen muß; aber diese Fälle sind doch für Angehörige der hier in<lb/>
Betracht kommenden Volksklasse seltne Ausnahmen. Dazu kommt, daß in manchen<lb/>
Fällen streckenweise die Eisenbahn benutzt werden kann, wenn sie auch vielleicht<lb/>
nur auf einem kleinen Umwege zu erreichen ist, mithin mir ein Teil der Reise zu<lb/>
Fuße zurückgelegt werden muß; es ist aber bei den zur Zeit geltenden Bestim¬<lb/>
mungen immerhin zweifelhaft, ob die Möglichkeit der Eisenbahnfahrt bei dieser<lb/>
Sachlage berücksichtigt werden darf. Keinesfalls können es aber solche selten ein¬<lb/>
tretende Fälle rechtfertigen, dem beisitzenden Arbeiter in jedem Falle solche, das<lb/>
billige Maß weit überschreitende Beträge zu gewähren. Selbst wenn er sich zur<lb/>
Fahrt ins Schiedsgericht den elegantesten Landauer nähme (falls ein solcher auf<lb/>
seinem Dorfe überhaupt zu beschaffen wäre), würde er in ländlichen Bezirken wohl<lb/>
kaum mehr als die Hälfte des ihm ausgezahlten Reisekosteubetrages aufwenden<lb/>
könne».</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1014"> Es ist nicht möglich, gleichmäßige Taxen für alle denkbaren Fälle festzusetzen.<lb/>
Es genügt, die Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ermächtigen, den den Beisitzern durch<lb/>
ihre Reise zum Gcrichtssitz erwachsende» Aufwand unes billigem Ermessen festzu¬<lb/>
setzen, wie es - auch im § 20 der Statuten für den Fall geschehen ist, daß der Bei¬<lb/>
sitzer am Sitze des Schiedgerichts oder in dessen Nähe (nicht über drei Kilometer)<lb/>
wohnt und dennoch Fnhrkosten u. s. w. ausgegeben hat.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1015"> Schließlich sei noch bemerkt, daß auch für die Beisitzer aus dem Stande der<lb/>
Arbeitgeber in vielen Fällen die Sache nicht sehr viel anders liegt. Zwar erhält<lb/>
der kleine Landwirt, der als Beisitzer berufen ist, keine Entschädigung für ent-<lb/>
ganguen Arbeitsverdienst, aber anstatt fünf Mark neun Mark Tagegeld! Seine Ge-<lb/>
samtentschttdignng beläuft sich also noch auf zwei Mark höher als die des Arbeiters,<lb/>
"uf siebenundzwanzig Mark, obwohl auch er in solchen Fällen gewohnt ist, den<lb/>
Weg z&gt;, Fuße zurückzulegen, und schwerlich einen großen Aufwand unterwegs<lb/>
machen wird. Auch hier wird der gewährte Betrag in vielen Fällen das Maß<lb/>
der Billigkeit bedeutend überschreiten.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1016" next="#ID_1017"> Der Ausschuß der Versicherungsanstalt soll schon früher die Verbesferungs-,<lb/>
bedürftigkeit dieser Bestimmungen anerkannt haben; aber die Änderungsvorschläge</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0341] Maßgebliches und Unmaßgebliches 5 Mark und mehr für den Tag erhöht. Dagegen darf man schon den Betrag des Tagegeldes als übermäßig hoch bezeichnen. Wenn der Arbeiter neben feinem vollen Arbeitslohn noch 1 Mark für Zehrung erhielte, so wäre er reichlich ent¬ schädigt. Nun aber gar die Reisekostenentschädigung! Es bedarf ja keiner Recht¬ fertigung, daß dem Arbeiter, der als Beisitzer einen weiten Weg in den Termin zu machen hat, etwaige Reiseunkosten erstattet werden; ja selbst wenn er, wie es fast stets der Fall sein wird, deu ganzen Weg zu Fuße zurücklegt (die Leistung ist freilich geringer, als wenn er den ganzen Tag angestrengt zu arbeiten hat), mag man ihm ein besondres kleines Wegegeld (Zehrgeld bekommt er schon) ge¬ währen. Aber -—18 Mark, den Tagelohn, für zwei Wochen, für einen Marsch von einem halben oder ganzen Tage neben dem vollen Arbeitslohn und dem Zehr¬ gelde! — daß das eine unhaltbare Bestimmung ist, bedarf wohl keiner weitern Ausführung. Wie ist es zu rechtfertigen, daß hier von den von Arbeitgebern und Arbeitern zusammengebrachten Mitteln ein geradezu verschwenderischer Gebrauch ge¬ macht wird? Aber auch die Bestimmung, daß der Schiedsgerichtsbeisitzer aus dem Arbeiterstande, wenn er die Eisenbahn benutzt, eine Fahrkarte zweiter (!) Klasse zu beanspruchen hat, entspricht doch nicht den Verhältnissen. Es ist ja die Mögliche reit nicht ausgeschlossen, daß der Beisitzer aus besondern Gründen, etwa gesund¬ heitshalber oder ungünstiger Witterungsverhältnisse wegen, sich irgeud eines Trans¬ portmittels bedienen muß; aber diese Fälle sind doch für Angehörige der hier in Betracht kommenden Volksklasse seltne Ausnahmen. Dazu kommt, daß in manchen Fällen streckenweise die Eisenbahn benutzt werden kann, wenn sie auch vielleicht nur auf einem kleinen Umwege zu erreichen ist, mithin mir ein Teil der Reise zu Fuße zurückgelegt werden muß; es ist aber bei den zur Zeit geltenden Bestim¬ mungen immerhin zweifelhaft, ob die Möglichkeit der Eisenbahnfahrt bei dieser Sachlage berücksichtigt werden darf. Keinesfalls können es aber solche selten ein¬ tretende Fälle rechtfertigen, dem beisitzenden Arbeiter in jedem Falle solche, das billige Maß weit überschreitende Beträge zu gewähren. Selbst wenn er sich zur Fahrt ins Schiedsgericht den elegantesten Landauer nähme (falls ein solcher auf seinem Dorfe überhaupt zu beschaffen wäre), würde er in ländlichen Bezirken wohl kaum mehr als die Hälfte des ihm ausgezahlten Reisekosteubetrages aufwenden könne». Es ist nicht möglich, gleichmäßige Taxen für alle denkbaren Fälle festzusetzen. Es genügt, die Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ermächtigen, den den Beisitzern durch ihre Reise zum Gcrichtssitz erwachsende» Aufwand unes billigem Ermessen festzu¬ setzen, wie es - auch im § 20 der Statuten für den Fall geschehen ist, daß der Bei¬ sitzer am Sitze des Schiedgerichts oder in dessen Nähe (nicht über drei Kilometer) wohnt und dennoch Fnhrkosten u. s. w. ausgegeben hat. Schließlich sei noch bemerkt, daß auch für die Beisitzer aus dem Stande der Arbeitgeber in vielen Fällen die Sache nicht sehr viel anders liegt. Zwar erhält der kleine Landwirt, der als Beisitzer berufen ist, keine Entschädigung für ent- ganguen Arbeitsverdienst, aber anstatt fünf Mark neun Mark Tagegeld! Seine Ge- samtentschttdignng beläuft sich also noch auf zwei Mark höher als die des Arbeiters, "uf siebenundzwanzig Mark, obwohl auch er in solchen Fällen gewohnt ist, den Weg z>, Fuße zurückzulegen, und schwerlich einen großen Aufwand unterwegs machen wird. Auch hier wird der gewährte Betrag in vielen Fällen das Maß der Billigkeit bedeutend überschreiten. Der Ausschuß der Versicherungsanstalt soll schon früher die Verbesferungs-, bedürftigkeit dieser Bestimmungen anerkannt haben; aber die Änderungsvorschläge

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219001
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219001/341
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219001/341>, abgerufen am 13.05.2024.