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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Bürgschaften biete mis die Kreuzzeitungspartei, im Handumdrehen zum Sozial¬
demokraten machen. Und überhaupt ist ein strafgesetzlicher Kampf gegen Meinungen
wie ein solcher gegen Politische Parteien ein Unding. Ihr mögt euch also sträuben,
solange ihr wollt, irgend einmal wird das letzte Wort, das ihr in der Tiefe des
Herzens verberge: staatsrechtliche Deklassirnng der Lohnarbeiter, heraus müssen, und
dann, wenn es heraus sein wird, werden wir ja weiter drüber sprechen.


Zur Freiheit der evangelischen Kirche.

In der ersten Nummer
dieses Jahres brachten die Grenzboten einen anregenden Aufsatz: "Zur Frei¬
heit der evangelischen Kirche." Der Verfasser verspricht sich eine Heilung der
mancherlei Schade" und Gebrechen unsers gegenwärtigen kirchlichen Lebens von
einer großem Selbständigkeit der Kirche nach außen gegenüber dem Staat und
einer straffem Organisation nach innen gegenüber ihren Gliedern. Seine Aus¬
führungen gipfeln in zwei praktischen Vorschlägen: erstens Abschaffung der Kinder¬
taufe, denn erst gereifte eigne Überzeugung dürfe durch Übereinstimmung mit dem
kirchlichen Bekenntnis zu wirklicher Mitgliedschaft in der Gemeinde führen; zweitens
Abschaffung veralteter Bekenntnisse, die im Kampfe gegen überwundne Feinde wie
alte Festungsmauern die innere Entwicklung nur hemmten, nicht schlitzten.

Das Bewußtsein gemeinsamer Arbeit demselben Ziel entgegen möge eine kurze
Bemerkung zu diesen Vorschlägen rechtfertigen. Die Kindertaufe ist weder ge¬
schichtlich mit dem Christentum vou Anfang um verwachsen, noch kann dogmatisch
ihre unbedingte Notwendigkeit nachgewiesen werden. Von einem gesetzlichen Zwange
dazu kann also auf dem Boden des evangelischen Glaubens schlechterdings nicht
die Rede sein, sondern die Frage bleibt eine Frage der Zweckmäßigkeit. Die
Kindertaufe hängt unmittelbar mit der Volkskirche zusammen. Mit dem Eindringen
des Christentums in die breiten Schichten des gemeinschaftlichen Lebens aufgekom¬
men, ist sie aus diesem Grunde von den Reformatoren im Gegensatz zu deu
Wiedertäufern beibehalten worden und kann nur mit der Volkskirche zugleich be¬
seitigt werden.

Wenn also die Taufe zunächst die äußere Zugehörigkeit zur Kirche vermittelt,
so hat dies bei der Kindertaufe den Sinn, daß der Einzelne in diese religiöse
Gemeinschaft ebenso hineinwächst wie in die übrigen ihn umgebenden Lebens-
bedingungen, der Familie, der sozialen Gesellschaftsklasse, des Staats. Die Kirche
wird zu einem angestammten Erbe und damit zugleich zu einer Autorität, die
Pflichten auferlegt; sie übernimmt dagegen selber die Pflicht erzieherischer Ein¬
wirkung auf ihre unmündigen Glieder. Begiebt sich die Kirche der Kindertaufe,
so ist damit allerdings der Charakter des "Vereins" reiner hergestellt, aber sie
selber wird zu einer sozial minderwertigen Sektengenosscnschaft, die abseits von
dem Gewühl und den Aufgaben des öffentlichen Lebens ihr eng umfriedigtes Heim
errichtet. Die Geschichte des Baptismus bietet hierfür den besten Belag. Solange
aber die evangelische Kirche nicht gezwungen wird, sich in dieser Weise in sich selbst
zurückzuziehen, hat sie weder das Recht noch die Pflicht, den Aufgaben, die ihr
aus ihrer Stellung als Volksreligion erwachsen, freiwillig zu entsagen. Dazu aber
braucht sie notwendig die Kindertaufe als das Zeichen, daß sie wie jeder lebens¬
volle Organismus auch noch entwicklungsfähige nud -bedürftige Keime in sich schließt.
Ungetanst würden die Kinder und dann much die großen Massen des Volks außer¬
halb der Kirche steheu. Das Recht und die Pflicht, an ihnen zu arbeiten, würde
für sie in das Gebiet der Mission fallen. Dies aber würde eine rein unfreiwillige
Thätigkeit bedeuten, mit der sie nur ihrem unsichtbaren Herrn, nicht aber irgend


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Bürgschaften biete mis die Kreuzzeitungspartei, im Handumdrehen zum Sozial¬
demokraten machen. Und überhaupt ist ein strafgesetzlicher Kampf gegen Meinungen
wie ein solcher gegen Politische Parteien ein Unding. Ihr mögt euch also sträuben,
solange ihr wollt, irgend einmal wird das letzte Wort, das ihr in der Tiefe des
Herzens verberge: staatsrechtliche Deklassirnng der Lohnarbeiter, heraus müssen, und
dann, wenn es heraus sein wird, werden wir ja weiter drüber sprechen.


Zur Freiheit der evangelischen Kirche.

In der ersten Nummer
dieses Jahres brachten die Grenzboten einen anregenden Aufsatz: „Zur Frei¬
heit der evangelischen Kirche." Der Verfasser verspricht sich eine Heilung der
mancherlei Schade» und Gebrechen unsers gegenwärtigen kirchlichen Lebens von
einer großem Selbständigkeit der Kirche nach außen gegenüber dem Staat und
einer straffem Organisation nach innen gegenüber ihren Gliedern. Seine Aus¬
führungen gipfeln in zwei praktischen Vorschlägen: erstens Abschaffung der Kinder¬
taufe, denn erst gereifte eigne Überzeugung dürfe durch Übereinstimmung mit dem
kirchlichen Bekenntnis zu wirklicher Mitgliedschaft in der Gemeinde führen; zweitens
Abschaffung veralteter Bekenntnisse, die im Kampfe gegen überwundne Feinde wie
alte Festungsmauern die innere Entwicklung nur hemmten, nicht schlitzten.

Das Bewußtsein gemeinsamer Arbeit demselben Ziel entgegen möge eine kurze
Bemerkung zu diesen Vorschlägen rechtfertigen. Die Kindertaufe ist weder ge¬
schichtlich mit dem Christentum vou Anfang um verwachsen, noch kann dogmatisch
ihre unbedingte Notwendigkeit nachgewiesen werden. Von einem gesetzlichen Zwange
dazu kann also auf dem Boden des evangelischen Glaubens schlechterdings nicht
die Rede sein, sondern die Frage bleibt eine Frage der Zweckmäßigkeit. Die
Kindertaufe hängt unmittelbar mit der Volkskirche zusammen. Mit dem Eindringen
des Christentums in die breiten Schichten des gemeinschaftlichen Lebens aufgekom¬
men, ist sie aus diesem Grunde von den Reformatoren im Gegensatz zu deu
Wiedertäufern beibehalten worden und kann nur mit der Volkskirche zugleich be¬
seitigt werden.

Wenn also die Taufe zunächst die äußere Zugehörigkeit zur Kirche vermittelt,
so hat dies bei der Kindertaufe den Sinn, daß der Einzelne in diese religiöse
Gemeinschaft ebenso hineinwächst wie in die übrigen ihn umgebenden Lebens-
bedingungen, der Familie, der sozialen Gesellschaftsklasse, des Staats. Die Kirche
wird zu einem angestammten Erbe und damit zugleich zu einer Autorität, die
Pflichten auferlegt; sie übernimmt dagegen selber die Pflicht erzieherischer Ein¬
wirkung auf ihre unmündigen Glieder. Begiebt sich die Kirche der Kindertaufe,
so ist damit allerdings der Charakter des „Vereins" reiner hergestellt, aber sie
selber wird zu einer sozial minderwertigen Sektengenosscnschaft, die abseits von
dem Gewühl und den Aufgaben des öffentlichen Lebens ihr eng umfriedigtes Heim
errichtet. Die Geschichte des Baptismus bietet hierfür den besten Belag. Solange
aber die evangelische Kirche nicht gezwungen wird, sich in dieser Weise in sich selbst
zurückzuziehen, hat sie weder das Recht noch die Pflicht, den Aufgaben, die ihr
aus ihrer Stellung als Volksreligion erwachsen, freiwillig zu entsagen. Dazu aber
braucht sie notwendig die Kindertaufe als das Zeichen, daß sie wie jeder lebens¬
volle Organismus auch noch entwicklungsfähige nud -bedürftige Keime in sich schließt.
Ungetanst würden die Kinder und dann much die großen Massen des Volks außer¬
halb der Kirche steheu. Das Recht und die Pflicht, an ihnen zu arbeiten, würde
für sie in das Gebiet der Mission fallen. Dies aber würde eine rein unfreiwillige
Thätigkeit bedeuten, mit der sie nur ihrem unsichtbaren Herrn, nicht aber irgend


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219001/500>, abgerufen am 28.04.2024.