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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

einer menschlichen Gemeinschaft, wie z. B. dem Staat, verantwortlich gemacht
werden könnte.

Der Staat aber braucht, sobald er sich nicht mit der Rolle des Nachtwächters
begnügen will, notwendig zu seiner Selbsterhaltung eine Religion.") Er muß für
religiöse Unterweisung, für religiösen Kultus von sich aus Sorge trogen. Er
braucht nicht uur für sich einen klaren Standpunkt, sondern auch für seinen Haus¬
halt eine feste Hausordnung, die den Unterthanen selbst hinsichtlich der Religion
feste Ordnungen und Pflichten auferlegt, soweit sich hier die sittliche Befugnis des
Gemeinwesens der persönlichen Freiheit des Einzelnen gegenüber überhaupt erstreckt.
Diese Voraussetzung muß, so wenig sie mit einseitigen Idealen und Theorien
stimmen mag, entschieden aufrecht erhalten werden. Wie soll das aber geschehen,
wenn sich der Einzelne erst im spätern Alter soll darüber entscheiden dürfen, ob
er einer Religionsgemeinschaft beitreten will? Wie soll der Staat seine Unmündigen
religiös erziehen, ohne zu wissen und zu bestimmen, zu welcher Religion? Wie
soll er auf die Kirche rechnen, wenn diese eine rechtliche Verpflichtung Nichtchristen
gegenüber nicht übernehmen kann? Die scheinbare "Freiheit" würde sich sehr bald
als hinfällig erweisen, denn das Standesamt würde nach wie vor den Kindern
einen Religionsvermerk beifügen müssen, und die .Kirche würde uach wie vor die
Kinder ihrer Glieder für sich in Anspruch nehmen müssen, und die Eltern würden
nach wie vor ihre Kinder zu ihrem eignen Bekenntnis erziehen. Ist es überhaupt
irrig, die Freiheit in der schrankenlosen Ungebundenheit zu erblicken, dann schließt auch
die "evangelische Freiheit" eine autoritative Bindung nicht aus, sondern ein, denn
auch sie setzt eine Erziehung voraus, freilich eine Erziehung zur Selbständigkeit,
aber doch "durch das Gesetz zum Evangelium." Dann aber darf man auch nicht
in ihrem Namen an der Kindertaufe und der Aufnahme Unmündiger in die Kirchen-
gemeinschaft Anstoß nehmen.

Es ist ferner nicht zufällig, daß gerade die Taufe iuterkonfessionell ist und
lediglich den Eintritt in die christliche Gemeinschaft überhaupt bezeichnete, das führt
zu dem vom Verfasser als "mystisch" bezeichneten Gesichtspunkt für die Wür¬
digung der Taufe; daß sie nämlich mit dem Eintritt in die christliche Kirche zu¬
gleich deu in die christliche Gottesgemeinschaft bedeutet. Durch die Forderung
einer Nottaufe bei Todesgefahr erkennt der Verfasser selbst die Wichtigkeit dieses
Gesichtspunkts an. Es soll nicht gefragt werden, was aus diesen kirchlichen
Frühgeburten werden soll, wenn sie nun doch am Leben bleiben und so das ganze
Prinzip durchlöchern, es soll nur darauf hingewiesen werden, daß auch für den
evangelischen Glauben die sakramentale Bedeutung der Taufe nicht in ihrer äußerlich
kirchlichen Bedeutung aufgeht, sondern eine selbständige religiöse ist, sodaß auch um
deswillen ihre Wirkung an möglichst weite Kreise wünschenswert erscheinen muß.
Auf die dogmatische Frage und ihre Schwierigkeit kann hier nicht weiter eingegangen
werden. Lasse man sich nur nicht durch Theorien und Definitionen den unmittel¬
baren Blick ins religiöse Leben trüben.

Gerade für die Volksreligion bildet übrigens die Kindertaufe auch insofern
eine notwendige Einrichtung, als durch sie die Persönliche Freiheit des Glaubens
gewährleistet wird. Bleibt die Aufnahme in die Christenheit einer spätern Zeit
überlasten, wer hat dann über den Zeitpunkt zu entscheiden, wo die innere Reife
hierzu vorhanden sein soll? Entweder -- und das ist das wahrscheinliche -- wird
ein Normaljahr festgesetzt, und die Frage, ob der Täufling Glauben hat, bleibt



*) Religionslose Staaten sind auch geschichtslos. Sie arbeiten wie Maschinen, aber sie
leben nicht.
Maßgebliches und Unmaßgebliches

einer menschlichen Gemeinschaft, wie z. B. dem Staat, verantwortlich gemacht
werden könnte.

Der Staat aber braucht, sobald er sich nicht mit der Rolle des Nachtwächters
begnügen will, notwendig zu seiner Selbsterhaltung eine Religion.") Er muß für
religiöse Unterweisung, für religiösen Kultus von sich aus Sorge trogen. Er
braucht nicht uur für sich einen klaren Standpunkt, sondern auch für seinen Haus¬
halt eine feste Hausordnung, die den Unterthanen selbst hinsichtlich der Religion
feste Ordnungen und Pflichten auferlegt, soweit sich hier die sittliche Befugnis des
Gemeinwesens der persönlichen Freiheit des Einzelnen gegenüber überhaupt erstreckt.
Diese Voraussetzung muß, so wenig sie mit einseitigen Idealen und Theorien
stimmen mag, entschieden aufrecht erhalten werden. Wie soll das aber geschehen,
wenn sich der Einzelne erst im spätern Alter soll darüber entscheiden dürfen, ob
er einer Religionsgemeinschaft beitreten will? Wie soll der Staat seine Unmündigen
religiös erziehen, ohne zu wissen und zu bestimmen, zu welcher Religion? Wie
soll er auf die Kirche rechnen, wenn diese eine rechtliche Verpflichtung Nichtchristen
gegenüber nicht übernehmen kann? Die scheinbare „Freiheit" würde sich sehr bald
als hinfällig erweisen, denn das Standesamt würde nach wie vor den Kindern
einen Religionsvermerk beifügen müssen, und die .Kirche würde uach wie vor die
Kinder ihrer Glieder für sich in Anspruch nehmen müssen, und die Eltern würden
nach wie vor ihre Kinder zu ihrem eignen Bekenntnis erziehen. Ist es überhaupt
irrig, die Freiheit in der schrankenlosen Ungebundenheit zu erblicken, dann schließt auch
die „evangelische Freiheit" eine autoritative Bindung nicht aus, sondern ein, denn
auch sie setzt eine Erziehung voraus, freilich eine Erziehung zur Selbständigkeit,
aber doch „durch das Gesetz zum Evangelium." Dann aber darf man auch nicht
in ihrem Namen an der Kindertaufe und der Aufnahme Unmündiger in die Kirchen-
gemeinschaft Anstoß nehmen.

Es ist ferner nicht zufällig, daß gerade die Taufe iuterkonfessionell ist und
lediglich den Eintritt in die christliche Gemeinschaft überhaupt bezeichnete, das führt
zu dem vom Verfasser als „mystisch" bezeichneten Gesichtspunkt für die Wür¬
digung der Taufe; daß sie nämlich mit dem Eintritt in die christliche Kirche zu¬
gleich deu in die christliche Gottesgemeinschaft bedeutet. Durch die Forderung
einer Nottaufe bei Todesgefahr erkennt der Verfasser selbst die Wichtigkeit dieses
Gesichtspunkts an. Es soll nicht gefragt werden, was aus diesen kirchlichen
Frühgeburten werden soll, wenn sie nun doch am Leben bleiben und so das ganze
Prinzip durchlöchern, es soll nur darauf hingewiesen werden, daß auch für den
evangelischen Glauben die sakramentale Bedeutung der Taufe nicht in ihrer äußerlich
kirchlichen Bedeutung aufgeht, sondern eine selbständige religiöse ist, sodaß auch um
deswillen ihre Wirkung an möglichst weite Kreise wünschenswert erscheinen muß.
Auf die dogmatische Frage und ihre Schwierigkeit kann hier nicht weiter eingegangen
werden. Lasse man sich nur nicht durch Theorien und Definitionen den unmittel¬
baren Blick ins religiöse Leben trüben.

Gerade für die Volksreligion bildet übrigens die Kindertaufe auch insofern
eine notwendige Einrichtung, als durch sie die Persönliche Freiheit des Glaubens
gewährleistet wird. Bleibt die Aufnahme in die Christenheit einer spätern Zeit
überlasten, wer hat dann über den Zeitpunkt zu entscheiden, wo die innere Reife
hierzu vorhanden sein soll? Entweder — und das ist das wahrscheinliche — wird
ein Normaljahr festgesetzt, und die Frage, ob der Täufling Glauben hat, bleibt



*) Religionslose Staaten sind auch geschichtslos. Sie arbeiten wie Maschinen, aber sie
leben nicht.
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[0501] Maßgebliches und Unmaßgebliches einer menschlichen Gemeinschaft, wie z. B. dem Staat, verantwortlich gemacht werden könnte. Der Staat aber braucht, sobald er sich nicht mit der Rolle des Nachtwächters begnügen will, notwendig zu seiner Selbsterhaltung eine Religion.") Er muß für religiöse Unterweisung, für religiösen Kultus von sich aus Sorge trogen. Er braucht nicht uur für sich einen klaren Standpunkt, sondern auch für seinen Haus¬ halt eine feste Hausordnung, die den Unterthanen selbst hinsichtlich der Religion feste Ordnungen und Pflichten auferlegt, soweit sich hier die sittliche Befugnis des Gemeinwesens der persönlichen Freiheit des Einzelnen gegenüber überhaupt erstreckt. Diese Voraussetzung muß, so wenig sie mit einseitigen Idealen und Theorien stimmen mag, entschieden aufrecht erhalten werden. Wie soll das aber geschehen, wenn sich der Einzelne erst im spätern Alter soll darüber entscheiden dürfen, ob er einer Religionsgemeinschaft beitreten will? Wie soll der Staat seine Unmündigen religiös erziehen, ohne zu wissen und zu bestimmen, zu welcher Religion? Wie soll er auf die Kirche rechnen, wenn diese eine rechtliche Verpflichtung Nichtchristen gegenüber nicht übernehmen kann? Die scheinbare „Freiheit" würde sich sehr bald als hinfällig erweisen, denn das Standesamt würde nach wie vor den Kindern einen Religionsvermerk beifügen müssen, und die .Kirche würde uach wie vor die Kinder ihrer Glieder für sich in Anspruch nehmen müssen, und die Eltern würden nach wie vor ihre Kinder zu ihrem eignen Bekenntnis erziehen. Ist es überhaupt irrig, die Freiheit in der schrankenlosen Ungebundenheit zu erblicken, dann schließt auch die „evangelische Freiheit" eine autoritative Bindung nicht aus, sondern ein, denn auch sie setzt eine Erziehung voraus, freilich eine Erziehung zur Selbständigkeit, aber doch „durch das Gesetz zum Evangelium." Dann aber darf man auch nicht in ihrem Namen an der Kindertaufe und der Aufnahme Unmündiger in die Kirchen- gemeinschaft Anstoß nehmen. Es ist ferner nicht zufällig, daß gerade die Taufe iuterkonfessionell ist und lediglich den Eintritt in die christliche Gemeinschaft überhaupt bezeichnete, das führt zu dem vom Verfasser als „mystisch" bezeichneten Gesichtspunkt für die Wür¬ digung der Taufe; daß sie nämlich mit dem Eintritt in die christliche Kirche zu¬ gleich deu in die christliche Gottesgemeinschaft bedeutet. Durch die Forderung einer Nottaufe bei Todesgefahr erkennt der Verfasser selbst die Wichtigkeit dieses Gesichtspunkts an. Es soll nicht gefragt werden, was aus diesen kirchlichen Frühgeburten werden soll, wenn sie nun doch am Leben bleiben und so das ganze Prinzip durchlöchern, es soll nur darauf hingewiesen werden, daß auch für den evangelischen Glauben die sakramentale Bedeutung der Taufe nicht in ihrer äußerlich kirchlichen Bedeutung aufgeht, sondern eine selbständige religiöse ist, sodaß auch um deswillen ihre Wirkung an möglichst weite Kreise wünschenswert erscheinen muß. Auf die dogmatische Frage und ihre Schwierigkeit kann hier nicht weiter eingegangen werden. Lasse man sich nur nicht durch Theorien und Definitionen den unmittel¬ baren Blick ins religiöse Leben trüben. Gerade für die Volksreligion bildet übrigens die Kindertaufe auch insofern eine notwendige Einrichtung, als durch sie die Persönliche Freiheit des Glaubens gewährleistet wird. Bleibt die Aufnahme in die Christenheit einer spätern Zeit überlasten, wer hat dann über den Zeitpunkt zu entscheiden, wo die innere Reife hierzu vorhanden sein soll? Entweder — und das ist das wahrscheinliche — wird ein Normaljahr festgesetzt, und die Frage, ob der Täufling Glauben hat, bleibt *) Religionslose Staaten sind auch geschichtslos. Sie arbeiten wie Maschinen, aber sie leben nicht.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219001/501>, abgerufen am 13.05.2024.