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Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Zweites Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Schiff "mit bedächtiger Schnelle" in den sichern Hafen gebracht werden, nachdem
die beiden gefährlichsten Klippen geschickt umschifft worden sind. Dem Paragraphen
über das Vereinsrecht ist eine fiir die Regierung annehmbare Fassung gegeben
worden, und in Beziehung auf die Zivilehe hat der Liberalismus den Konfessionellen
Zugeständnisse gemacht, die er sich noch zur Zeit des Entrüstungssturmes gegen den
Zedlitzschen Schulgesetzentwurf nicht hätte träumen lassen. Hirtenknabe, Hirtenknabe,
dir auch singt man dort einmal -- das gilt auch für das Restchen Falkgeist, das
noch in der preußischen Schulverwaltung stecken mag. Mit welcher Entrüstung sind
sonst immer die "Pfaffen" gegeißelt worden, die die Zivilehe ein Konkubinat ge¬
nannt haben! Nun, wenn die Kommissionsbeschlüsse Gesetz werden, so ist die Auf-
fassung der "Pfaffen" gesetzlich anerkannt. Indem die Zivilehe in der Überschrift
des Abschnitts nicht als Ehe schlechthin, sondern als bürgerliche Ehe bezeichnet wird,
und indem durch eine" neuen Paragraphen 1566 o der Kirche das Recht ein¬
geräumt wird, die Bedingungen einer giltigen Eheschließung für ihre Angehörigen
festzusetzen, wird für die ohne kirchliche Mitwirkung zustande gekommne Ehe kaum
eine andre Bezeichnung übrig bleiben, oder wird wenigstens in den unter kirch¬
lichem Einfluß stehenden Volkskreisen zwischen einer bloßen Zivilehe und einem
Konkubinat kein Unterschied gemacht werden.


Drei Zöpfe auf einmal abgeschnitten.

Der Preußische Finanzminister
und der Minister des Innern haben an sämtliche Regierungspräsidenten folgenden
im Staatsnnzeiger veröffentlichten Erlaß zur Vereinfachung des Geschäftsganges
und zur Verminderung des Schreibwerks in dem Verwaltungsbereich der Regie¬
rungen gerichtet:

1. Alle Berichte, Schreiben und Verfügungen von Behörden an Behörden
tragen auf der ersten Seite des Schriftstücks in der obern rechten Ecke die Orts¬
und Zeitangabe, in der obern linken Ecke den Namen der schreibenden Behörde
und darunter die Journalnummer, in der untern linken Ecke, soweit erforderlich,
die Angabe der betreffenden Behörde. 2. Berichte sind nur auf den ersten drei
Seiten in halber Breite, von da ab in Dreiviertelbreite des Bogens zu schreiben.
Ans der linken Hälfte der ersten Berichtsseite ist außer der kurzeu Angabe des
Inhalts die veranlassende Verfügung oder, daß ohne solche berichtet werde, zu
vermerken, und unmittelbar darunter sind die zurückfolgenden und die neu einge¬
reichten Anlagen zu bezeichnen, daß über ihre Identität kein Zweifel entstehen kann.
Anlagen von größerer Anzahl sind, soweit es angeht, zu einem Anlagenhefte zu
vereinigen, zu Paginiren und mit einem Umschlag zu versehen, auf dem die Stücke
des Hefts einzeln aufzuführen sind. Erwiderungen auf Schreiben gleichgestellter
und auf Berichte Nachgeordneter Behörden find, geeignetenfalls durch Vordruck, mit
der Überschrift zu Versehen: "Erwiderung ans das Schreiben (den Bericht) vom . . -
Ur. . ." 3. In den Berichten und in den Erwiderungen selbst unterbleibt die
bisher übliche Eingangsformel, die Wiederholung der im Nubrum enthaltnen An¬
gaben ^und nun kommen die drei Zöpfe!j, die Anwendung der Kurialien "gehorsamst,
ergebenst, geneigtest, gefälligst usw.," die Anrede mit "Euer Hoch-, Hochwohl- und
Wohlgeboren," der Submissionsstrich und bei der Unterschrift die Wiederholung
der am Eingange des Schriftstücks bereits erfolgten Bezeichnung der Behörde. Die
Schriftstücke sind rein sachlich, in klarer und knapper Ausdrucksweise zu fassen. Die
Bezugnahme auf Anlagen erfolgt lediglich nach der Nummer, mit der sie im Rühmen
des Berichts oder in dem Aulagenhefte angeführt find, z. B. "Nach Art. Bl. 9
ist..." 4. Bei den auf urschriftlichen Verfügungen einer vorgesetzten Behörde
zu erstattende" Berichten ist jede Einleitung fortsweg! Anlässen und ohne weiteres


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Schiff „mit bedächtiger Schnelle" in den sichern Hafen gebracht werden, nachdem
die beiden gefährlichsten Klippen geschickt umschifft worden sind. Dem Paragraphen
über das Vereinsrecht ist eine fiir die Regierung annehmbare Fassung gegeben
worden, und in Beziehung auf die Zivilehe hat der Liberalismus den Konfessionellen
Zugeständnisse gemacht, die er sich noch zur Zeit des Entrüstungssturmes gegen den
Zedlitzschen Schulgesetzentwurf nicht hätte träumen lassen. Hirtenknabe, Hirtenknabe,
dir auch singt man dort einmal — das gilt auch für das Restchen Falkgeist, das
noch in der preußischen Schulverwaltung stecken mag. Mit welcher Entrüstung sind
sonst immer die „Pfaffen" gegeißelt worden, die die Zivilehe ein Konkubinat ge¬
nannt haben! Nun, wenn die Kommissionsbeschlüsse Gesetz werden, so ist die Auf-
fassung der „Pfaffen" gesetzlich anerkannt. Indem die Zivilehe in der Überschrift
des Abschnitts nicht als Ehe schlechthin, sondern als bürgerliche Ehe bezeichnet wird,
und indem durch eine» neuen Paragraphen 1566 o der Kirche das Recht ein¬
geräumt wird, die Bedingungen einer giltigen Eheschließung für ihre Angehörigen
festzusetzen, wird für die ohne kirchliche Mitwirkung zustande gekommne Ehe kaum
eine andre Bezeichnung übrig bleiben, oder wird wenigstens in den unter kirch¬
lichem Einfluß stehenden Volkskreisen zwischen einer bloßen Zivilehe und einem
Konkubinat kein Unterschied gemacht werden.


Drei Zöpfe auf einmal abgeschnitten.

Der Preußische Finanzminister
und der Minister des Innern haben an sämtliche Regierungspräsidenten folgenden
im Staatsnnzeiger veröffentlichten Erlaß zur Vereinfachung des Geschäftsganges
und zur Verminderung des Schreibwerks in dem Verwaltungsbereich der Regie¬
rungen gerichtet:

1. Alle Berichte, Schreiben und Verfügungen von Behörden an Behörden
tragen auf der ersten Seite des Schriftstücks in der obern rechten Ecke die Orts¬
und Zeitangabe, in der obern linken Ecke den Namen der schreibenden Behörde
und darunter die Journalnummer, in der untern linken Ecke, soweit erforderlich,
die Angabe der betreffenden Behörde. 2. Berichte sind nur auf den ersten drei
Seiten in halber Breite, von da ab in Dreiviertelbreite des Bogens zu schreiben.
Ans der linken Hälfte der ersten Berichtsseite ist außer der kurzeu Angabe des
Inhalts die veranlassende Verfügung oder, daß ohne solche berichtet werde, zu
vermerken, und unmittelbar darunter sind die zurückfolgenden und die neu einge¬
reichten Anlagen zu bezeichnen, daß über ihre Identität kein Zweifel entstehen kann.
Anlagen von größerer Anzahl sind, soweit es angeht, zu einem Anlagenhefte zu
vereinigen, zu Paginiren und mit einem Umschlag zu versehen, auf dem die Stücke
des Hefts einzeln aufzuführen sind. Erwiderungen auf Schreiben gleichgestellter
und auf Berichte Nachgeordneter Behörden find, geeignetenfalls durch Vordruck, mit
der Überschrift zu Versehen: „Erwiderung ans das Schreiben (den Bericht) vom . . -
Ur. . ." 3. In den Berichten und in den Erwiderungen selbst unterbleibt die
bisher übliche Eingangsformel, die Wiederholung der im Nubrum enthaltnen An¬
gaben ^und nun kommen die drei Zöpfe!j, die Anwendung der Kurialien „gehorsamst,
ergebenst, geneigtest, gefälligst usw.," die Anrede mit „Euer Hoch-, Hochwohl- und
Wohlgeboren," der Submissionsstrich und bei der Unterschrift die Wiederholung
der am Eingange des Schriftstücks bereits erfolgten Bezeichnung der Behörde. Die
Schriftstücke sind rein sachlich, in klarer und knapper Ausdrucksweise zu fassen. Die
Bezugnahme auf Anlagen erfolgt lediglich nach der Nummer, mit der sie im Rühmen
des Berichts oder in dem Aulagenhefte angeführt find, z. B. „Nach Art. Bl. 9
ist..." 4. Bei den auf urschriftlichen Verfügungen einer vorgesetzten Behörde
zu erstattende» Berichten ist jede Einleitung fortsweg! Anlässen und ohne weiteres


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[0580] Maßgebliches und Unmaßgebliches Schiff „mit bedächtiger Schnelle" in den sichern Hafen gebracht werden, nachdem die beiden gefährlichsten Klippen geschickt umschifft worden sind. Dem Paragraphen über das Vereinsrecht ist eine fiir die Regierung annehmbare Fassung gegeben worden, und in Beziehung auf die Zivilehe hat der Liberalismus den Konfessionellen Zugeständnisse gemacht, die er sich noch zur Zeit des Entrüstungssturmes gegen den Zedlitzschen Schulgesetzentwurf nicht hätte träumen lassen. Hirtenknabe, Hirtenknabe, dir auch singt man dort einmal — das gilt auch für das Restchen Falkgeist, das noch in der preußischen Schulverwaltung stecken mag. Mit welcher Entrüstung sind sonst immer die „Pfaffen" gegeißelt worden, die die Zivilehe ein Konkubinat ge¬ nannt haben! Nun, wenn die Kommissionsbeschlüsse Gesetz werden, so ist die Auf- fassung der „Pfaffen" gesetzlich anerkannt. Indem die Zivilehe in der Überschrift des Abschnitts nicht als Ehe schlechthin, sondern als bürgerliche Ehe bezeichnet wird, und indem durch eine» neuen Paragraphen 1566 o der Kirche das Recht ein¬ geräumt wird, die Bedingungen einer giltigen Eheschließung für ihre Angehörigen festzusetzen, wird für die ohne kirchliche Mitwirkung zustande gekommne Ehe kaum eine andre Bezeichnung übrig bleiben, oder wird wenigstens in den unter kirch¬ lichem Einfluß stehenden Volkskreisen zwischen einer bloßen Zivilehe und einem Konkubinat kein Unterschied gemacht werden. Drei Zöpfe auf einmal abgeschnitten. Der Preußische Finanzminister und der Minister des Innern haben an sämtliche Regierungspräsidenten folgenden im Staatsnnzeiger veröffentlichten Erlaß zur Vereinfachung des Geschäftsganges und zur Verminderung des Schreibwerks in dem Verwaltungsbereich der Regie¬ rungen gerichtet: 1. Alle Berichte, Schreiben und Verfügungen von Behörden an Behörden tragen auf der ersten Seite des Schriftstücks in der obern rechten Ecke die Orts¬ und Zeitangabe, in der obern linken Ecke den Namen der schreibenden Behörde und darunter die Journalnummer, in der untern linken Ecke, soweit erforderlich, die Angabe der betreffenden Behörde. 2. Berichte sind nur auf den ersten drei Seiten in halber Breite, von da ab in Dreiviertelbreite des Bogens zu schreiben. Ans der linken Hälfte der ersten Berichtsseite ist außer der kurzeu Angabe des Inhalts die veranlassende Verfügung oder, daß ohne solche berichtet werde, zu vermerken, und unmittelbar darunter sind die zurückfolgenden und die neu einge¬ reichten Anlagen zu bezeichnen, daß über ihre Identität kein Zweifel entstehen kann. Anlagen von größerer Anzahl sind, soweit es angeht, zu einem Anlagenhefte zu vereinigen, zu Paginiren und mit einem Umschlag zu versehen, auf dem die Stücke des Hefts einzeln aufzuführen sind. Erwiderungen auf Schreiben gleichgestellter und auf Berichte Nachgeordneter Behörden find, geeignetenfalls durch Vordruck, mit der Überschrift zu Versehen: „Erwiderung ans das Schreiben (den Bericht) vom . . - Ur. . ." 3. In den Berichten und in den Erwiderungen selbst unterbleibt die bisher übliche Eingangsformel, die Wiederholung der im Nubrum enthaltnen An¬ gaben ^und nun kommen die drei Zöpfe!j, die Anwendung der Kurialien „gehorsamst, ergebenst, geneigtest, gefälligst usw.," die Anrede mit „Euer Hoch-, Hochwohl- und Wohlgeboren," der Submissionsstrich und bei der Unterschrift die Wiederholung der am Eingange des Schriftstücks bereits erfolgten Bezeichnung der Behörde. Die Schriftstücke sind rein sachlich, in klarer und knapper Ausdrucksweise zu fassen. Die Bezugnahme auf Anlagen erfolgt lediglich nach der Nummer, mit der sie im Rühmen des Berichts oder in dem Aulagenhefte angeführt find, z. B. „Nach Art. Bl. 9 ist..." 4. Bei den auf urschriftlichen Verfügungen einer vorgesetzten Behörde zu erstattende» Berichten ist jede Einleitung fortsweg! Anlässen und ohne weiteres

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341863_222303/580>, abgerufen am 28.04.2024.