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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

sich trotz mancherlei unvermeidlicher Härten bewährt. Wir wollen sie also bei¬
behalten.

Daß man dem Oberstleutnant einen besondern und höhern Gehalt als den
des Majors zuweisen will, erscheint nach seiner heutigen Stellung durchaus richtig.
Ist der Oberstleutnant doch häufig in der Lage, den Regimentskommandeur vertreten
zu müssen. Ebenso kann man der gesamten Gehaltserhöhung des Regimentskom-
mandenrs nur zustimmen. Seine Ausgaben sind groß, namentlich da er sein Offizier¬
korps "erziehen" soll> eine Aufgabe, die ihm mehr als andern Offizieren gesellige
Verpflichtungen auferlegt.

Hoffentlich werden bei den gesamten Gehaltserhöhungen noch mancherlei Wider¬
sprüche in den jetzigen Gehaltsstufeu, die noch aus alten Zeiten stammen, beseitigt
werden. Dahin gehören z. B. die Verschiedenheit der Gehalte, die der Brigade-
kommaudenr als Oberst, der Divisionskommandeur als Generalmajor bezieht. Beide
Gehalte sind, trotz des absolut gleichen Dienstes und der durchaus gleiche" sonstigen
Verpflichtungen geringer, als die des Brigadekommmideurs als Generalmajor und
des Divlsionskonnnandeurs als Geuernlleutuant. Im Widerspruch damit steht, daß
der Regimentskonimandenr, gleichviel ob er Major, Oberstleutnant oder Oberst ist,
ganz denselben Gehalt bezieht. Da diese Gehaltsstufen in den Generalsstellungen
auch verschiedne Pensionssätze zur Folge haben, während der gewesene Regiments¬
kommandeur in allen genannten Stabsoffizicrstellen dieselbe Pension bezieht, so
würde es mir billig sein, wenn hierin Wandel geschafft würde, und zwar mit
Rückivirkuug auf die bereits verabschiedeten Offiziere.


Oberlehrer, Richter und Offiziere.

Unter diesem Titel ist vor kurzem
bei Lipsius und Tischer in Kiel schon die zweite Auslage einer Schrift erschienen, in
der der Verfasser, or. H. Schröder, für die Ansprüche der Oberlehrer bei der be¬
vorstehenden allgemeinen Erhöhung der Gehalte preußischer Beamten eintritt und
diese Ansprüche mit ausführlichen Darlegungen über die bisherigen Einkommen- und
Dienstverhältnisse der Oberlehrer unterstützt. Der Vergleich mit dem Einkommen
der Richter und Offiziere wird im einzelnen in mehreren Tabellen durchgeführt.
Dabei ergiebt sich, daß "ach vierzigjähriger Dienstzeit ein Oberlehrer, wenn er die
sogenannte Funttionszulage rechtzeitig erhält, in seinem gesamten Diensteinkommen
um 25 800 Mark, wenn er aber diese Zulage nicht erhält, um 49 200 Mark hinter
den Richtern erster Instanz zurückbleibt. Noch viel ungünstiger stellt sich das Ein¬
kommen der Oberlehrer zu dem der Offiziere in dem entsprechenden Lebensalter. Das
wichtigste aber an den Ausführungen Schröters ist der Nachweis über die geringe
Dauer der Dienstfähigkeit der Oberlehrer. Infolge des langen Studiums der Philo¬
logen und besonders der laugen Wartezeit als Hilfslehrer, die "ach Abschluß des
Seminarjahres und des Probejahres noch fortwährend zunehmend im Jahre 1892 bis
1893 an Staatsanstalten schon fast 7 Jahre, 1895 aber schon 8^/z Jahre betrug,
geschah die feste Anstellung neuerdings an Staatsanstalten durchschnittlich im Alter
von fast 35 Jahren, an allen Anstalten zusammen im Alter von reichlich 33 Jahren.
Der Abgang geschah in den letzten Jahren in einem Durchschnittsalter von 56^/z Jahren.
Das ergiebt eine Dienstzeit von 23^ Jahre" in fester Anstellung, während der
höchste Gehalt erst 27 Jahre nach der festen Anstellung erreicht werden kann.
Dieses offenbare Mißverhältnis könnte wesentlich gebessert werden, wenn bei der
bevorstehenden Neuordnung der Gehaltsverhältnisse der Zeitpunkt der Erreichung
des höchsten Gehalts näher gerückt, die Anrechnung der über vier hinausgehenden
Hilfslehrerjahre allgemein durchgeführt und die seit einem Menschenalter von der


Maßgebliches und Unmaßgebliches

sich trotz mancherlei unvermeidlicher Härten bewährt. Wir wollen sie also bei¬
behalten.

Daß man dem Oberstleutnant einen besondern und höhern Gehalt als den
des Majors zuweisen will, erscheint nach seiner heutigen Stellung durchaus richtig.
Ist der Oberstleutnant doch häufig in der Lage, den Regimentskommandeur vertreten
zu müssen. Ebenso kann man der gesamten Gehaltserhöhung des Regimentskom-
mandenrs nur zustimmen. Seine Ausgaben sind groß, namentlich da er sein Offizier¬
korps „erziehen" soll> eine Aufgabe, die ihm mehr als andern Offizieren gesellige
Verpflichtungen auferlegt.

Hoffentlich werden bei den gesamten Gehaltserhöhungen noch mancherlei Wider¬
sprüche in den jetzigen Gehaltsstufeu, die noch aus alten Zeiten stammen, beseitigt
werden. Dahin gehören z. B. die Verschiedenheit der Gehalte, die der Brigade-
kommaudenr als Oberst, der Divisionskommandeur als Generalmajor bezieht. Beide
Gehalte sind, trotz des absolut gleichen Dienstes und der durchaus gleiche« sonstigen
Verpflichtungen geringer, als die des Brigadekommmideurs als Generalmajor und
des Divlsionskonnnandeurs als Geuernlleutuant. Im Widerspruch damit steht, daß
der Regimentskonimandenr, gleichviel ob er Major, Oberstleutnant oder Oberst ist,
ganz denselben Gehalt bezieht. Da diese Gehaltsstufen in den Generalsstellungen
auch verschiedne Pensionssätze zur Folge haben, während der gewesene Regiments¬
kommandeur in allen genannten Stabsoffizicrstellen dieselbe Pension bezieht, so
würde es mir billig sein, wenn hierin Wandel geschafft würde, und zwar mit
Rückivirkuug auf die bereits verabschiedeten Offiziere.


Oberlehrer, Richter und Offiziere.

Unter diesem Titel ist vor kurzem
bei Lipsius und Tischer in Kiel schon die zweite Auslage einer Schrift erschienen, in
der der Verfasser, or. H. Schröder, für die Ansprüche der Oberlehrer bei der be¬
vorstehenden allgemeinen Erhöhung der Gehalte preußischer Beamten eintritt und
diese Ansprüche mit ausführlichen Darlegungen über die bisherigen Einkommen- und
Dienstverhältnisse der Oberlehrer unterstützt. Der Vergleich mit dem Einkommen
der Richter und Offiziere wird im einzelnen in mehreren Tabellen durchgeführt.
Dabei ergiebt sich, daß «ach vierzigjähriger Dienstzeit ein Oberlehrer, wenn er die
sogenannte Funttionszulage rechtzeitig erhält, in seinem gesamten Diensteinkommen
um 25 800 Mark, wenn er aber diese Zulage nicht erhält, um 49 200 Mark hinter
den Richtern erster Instanz zurückbleibt. Noch viel ungünstiger stellt sich das Ein¬
kommen der Oberlehrer zu dem der Offiziere in dem entsprechenden Lebensalter. Das
wichtigste aber an den Ausführungen Schröters ist der Nachweis über die geringe
Dauer der Dienstfähigkeit der Oberlehrer. Infolge des langen Studiums der Philo¬
logen und besonders der laugen Wartezeit als Hilfslehrer, die »ach Abschluß des
Seminarjahres und des Probejahres noch fortwährend zunehmend im Jahre 1892 bis
1893 an Staatsanstalten schon fast 7 Jahre, 1895 aber schon 8^/z Jahre betrug,
geschah die feste Anstellung neuerdings an Staatsanstalten durchschnittlich im Alter
von fast 35 Jahren, an allen Anstalten zusammen im Alter von reichlich 33 Jahren.
Der Abgang geschah in den letzten Jahren in einem Durchschnittsalter von 56^/z Jahren.
Das ergiebt eine Dienstzeit von 23^ Jahre» in fester Anstellung, während der
höchste Gehalt erst 27 Jahre nach der festen Anstellung erreicht werden kann.
Dieses offenbare Mißverhältnis könnte wesentlich gebessert werden, wenn bei der
bevorstehenden Neuordnung der Gehaltsverhältnisse der Zeitpunkt der Erreichung
des höchsten Gehalts näher gerückt, die Anrechnung der über vier hinausgehenden
Hilfslehrerjahre allgemein durchgeführt und die seit einem Menschenalter von der


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[0212] Maßgebliches und Unmaßgebliches sich trotz mancherlei unvermeidlicher Härten bewährt. Wir wollen sie also bei¬ behalten. Daß man dem Oberstleutnant einen besondern und höhern Gehalt als den des Majors zuweisen will, erscheint nach seiner heutigen Stellung durchaus richtig. Ist der Oberstleutnant doch häufig in der Lage, den Regimentskommandeur vertreten zu müssen. Ebenso kann man der gesamten Gehaltserhöhung des Regimentskom- mandenrs nur zustimmen. Seine Ausgaben sind groß, namentlich da er sein Offizier¬ korps „erziehen" soll> eine Aufgabe, die ihm mehr als andern Offizieren gesellige Verpflichtungen auferlegt. Hoffentlich werden bei den gesamten Gehaltserhöhungen noch mancherlei Wider¬ sprüche in den jetzigen Gehaltsstufeu, die noch aus alten Zeiten stammen, beseitigt werden. Dahin gehören z. B. die Verschiedenheit der Gehalte, die der Brigade- kommaudenr als Oberst, der Divisionskommandeur als Generalmajor bezieht. Beide Gehalte sind, trotz des absolut gleichen Dienstes und der durchaus gleiche« sonstigen Verpflichtungen geringer, als die des Brigadekommmideurs als Generalmajor und des Divlsionskonnnandeurs als Geuernlleutuant. Im Widerspruch damit steht, daß der Regimentskonimandenr, gleichviel ob er Major, Oberstleutnant oder Oberst ist, ganz denselben Gehalt bezieht. Da diese Gehaltsstufen in den Generalsstellungen auch verschiedne Pensionssätze zur Folge haben, während der gewesene Regiments¬ kommandeur in allen genannten Stabsoffizicrstellen dieselbe Pension bezieht, so würde es mir billig sein, wenn hierin Wandel geschafft würde, und zwar mit Rückivirkuug auf die bereits verabschiedeten Offiziere. Oberlehrer, Richter und Offiziere. Unter diesem Titel ist vor kurzem bei Lipsius und Tischer in Kiel schon die zweite Auslage einer Schrift erschienen, in der der Verfasser, or. H. Schröder, für die Ansprüche der Oberlehrer bei der be¬ vorstehenden allgemeinen Erhöhung der Gehalte preußischer Beamten eintritt und diese Ansprüche mit ausführlichen Darlegungen über die bisherigen Einkommen- und Dienstverhältnisse der Oberlehrer unterstützt. Der Vergleich mit dem Einkommen der Richter und Offiziere wird im einzelnen in mehreren Tabellen durchgeführt. Dabei ergiebt sich, daß «ach vierzigjähriger Dienstzeit ein Oberlehrer, wenn er die sogenannte Funttionszulage rechtzeitig erhält, in seinem gesamten Diensteinkommen um 25 800 Mark, wenn er aber diese Zulage nicht erhält, um 49 200 Mark hinter den Richtern erster Instanz zurückbleibt. Noch viel ungünstiger stellt sich das Ein¬ kommen der Oberlehrer zu dem der Offiziere in dem entsprechenden Lebensalter. Das wichtigste aber an den Ausführungen Schröters ist der Nachweis über die geringe Dauer der Dienstfähigkeit der Oberlehrer. Infolge des langen Studiums der Philo¬ logen und besonders der laugen Wartezeit als Hilfslehrer, die »ach Abschluß des Seminarjahres und des Probejahres noch fortwährend zunehmend im Jahre 1892 bis 1893 an Staatsanstalten schon fast 7 Jahre, 1895 aber schon 8^/z Jahre betrug, geschah die feste Anstellung neuerdings an Staatsanstalten durchschnittlich im Alter von fast 35 Jahren, an allen Anstalten zusammen im Alter von reichlich 33 Jahren. Der Abgang geschah in den letzten Jahren in einem Durchschnittsalter von 56^/z Jahren. Das ergiebt eine Dienstzeit von 23^ Jahre» in fester Anstellung, während der höchste Gehalt erst 27 Jahre nach der festen Anstellung erreicht werden kann. Dieses offenbare Mißverhältnis könnte wesentlich gebessert werden, wenn bei der bevorstehenden Neuordnung der Gehaltsverhältnisse der Zeitpunkt der Erreichung des höchsten Gehalts näher gerückt, die Anrechnung der über vier hinausgehenden Hilfslehrerjahre allgemein durchgeführt und die seit einem Menschenalter von der

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_224245/212>, abgerufen am 01.05.2024.