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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Regierung angestrebte Gleichstellung mit den Richtern erster Instanz endlich zur
Wirklichkeit gemacht würde. Ohne Zweifel würden die Oberlehrer, wenn sie auf
diese Weise früher einen auskömmlichen Gehalt erreichten, auch länger dienstfähig
bleiben und somit dem Staat einen wesentlichen Teil seiner Mehrausgaben wieder
einbringen. Denn wenn auch der jetzige frühe Abgang der Oberlehrer zum Teil
auf deu bedeutend erschwerten Dienst zurückzuführen ist, so findet er ganz gewiß
ebenso seine Erklärung in dem Widerspruch zwischen dem Diensteinkommen und den
Kosten der Lebenshaltung eines akademisch gebildeten Staatsbeamten, mag nun der
Einzelne diesen Widerspruch durch allerlei Einschränkungen und Entbehrungen oder
durch aufreibenden Nebenerwerb zu lösen suchen.

Wie aus der inzwischen bekannt gewordnen Denkschrift über die Besoldungs¬
aufbesserungen hervorgeht, hält die Regierung auch jetzt noch nicht den Zeitpunkt
für gekommen, die Gleichstellung mit den Juristen durchzuführen. Hoffentlich findet
das Abgeordnetenhaus einen Weg, hier ohne Gefährdung der ganzen Sache die
bessernde Hand anzulegen und das gute Werk der Regierung zu vervollständigen.


Verlagsmißbräuche.

1. Wenn ein Kunsthändler eine Subskription auf
einen Kupferstich eröffnet und dabei ankündigt, die Platte werde nach Abzug der
subskribirlen Exemplare vernichtet, ist er dann an diese Ankündigung gebunden, oder
darf er stillschweigend die Platte aufbewahren, später noch Abzüge davon machen
und diese zum alten Preise verkaufen?

Nach meinem Gefühl ist er, wenigstens wenn er ein anständiger Geschäftsmann
sein will, daran gebunden; aber ich möchte wissen, ob er beim Zuwiderhandeln von
einem der Subskribenten gerichtlich belangt werden kann. Seitdem das Reichs¬
gericht entschieden haben soll, daß man Elektrizität nicht stehlen könne, und, ein
juristischer Professor sich gerühmt haben soll, daß er ans den gesunden Menschen¬
verstand nichts mehr gegeben habe, seitdem er (mit seinem fünfundzwanzigsten Jahr)
angefangen habe, juristisch zu deuten, bin ich zweifelhaft geworden, ob das, was
ein kindliches Gemüt in seiner Einfalt für recht und unrecht hält, auch von dem
Verstand der Rechts- und Geschäftsverständigen so angesehen wird. In dem
hübschen Büchlein von R. von Jheriiig, Die. Jurisprudenz des täglichen Lebens,
berührt der sechste Abschnitt, . "Beim Buchhändler," diesen Punkt nichts (6. Auf¬
lage 18S6).

2. Wie verhält sich zu der vorstehenden Frage die folgende? Wenn ein Ver¬
leger eine Subskription auf ein Werk eröffnet und dabei ankündigt, daß nach
Schluß der Subskription der Ladenpreis x Pfennige für den Druckbogen betragen
werde -- z. B. fünfundzwanzig statt fünfzehn --, ist er dann an diese Ankündigung
gebunden, oder darf er sofort eine "zweite Subskription" eröffne" und mich nach
Schluß dieser zweiten Subskription das Werk zu dem alten oder nur um eine
Kleinigkeit erhöhten Preise verkaufen?

Was mich zu dieser Frage veranlaßt, ist folgender Vorfall. In einem schwä¬
bischen Blatte, dem Kirchlichen Anzeiger für Württemberg, hat sich ein Einsender
nnter anderen über eine sehr angesehene akademische Verlagsbuchhandlung beschwert,
weil sie ein auf Subskription herausgegebnes Werk nachher so billig oder fast so
billig verkauft habe wie an die Subskribenten. Ich habe in demselben Blatte
diese Beschwerde nachdrücklich unterstützt und dabei als das erschwerende und
wesentlich in Betracht kommende hervorgehoben, daß die Verlagshandlung bei Er¬
öffnung der Subskription ausdrücklich angekündigt hatte, der spätere Ladenpreis be¬
trage etwa fünfundzwanzig Pfennige für den Druckbogen. Bei der zweiten Lieferung


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Regierung angestrebte Gleichstellung mit den Richtern erster Instanz endlich zur
Wirklichkeit gemacht würde. Ohne Zweifel würden die Oberlehrer, wenn sie auf
diese Weise früher einen auskömmlichen Gehalt erreichten, auch länger dienstfähig
bleiben und somit dem Staat einen wesentlichen Teil seiner Mehrausgaben wieder
einbringen. Denn wenn auch der jetzige frühe Abgang der Oberlehrer zum Teil
auf deu bedeutend erschwerten Dienst zurückzuführen ist, so findet er ganz gewiß
ebenso seine Erklärung in dem Widerspruch zwischen dem Diensteinkommen und den
Kosten der Lebenshaltung eines akademisch gebildeten Staatsbeamten, mag nun der
Einzelne diesen Widerspruch durch allerlei Einschränkungen und Entbehrungen oder
durch aufreibenden Nebenerwerb zu lösen suchen.

Wie aus der inzwischen bekannt gewordnen Denkschrift über die Besoldungs¬
aufbesserungen hervorgeht, hält die Regierung auch jetzt noch nicht den Zeitpunkt
für gekommen, die Gleichstellung mit den Juristen durchzuführen. Hoffentlich findet
das Abgeordnetenhaus einen Weg, hier ohne Gefährdung der ganzen Sache die
bessernde Hand anzulegen und das gute Werk der Regierung zu vervollständigen.


Verlagsmißbräuche.

1. Wenn ein Kunsthändler eine Subskription auf
einen Kupferstich eröffnet und dabei ankündigt, die Platte werde nach Abzug der
subskribirlen Exemplare vernichtet, ist er dann an diese Ankündigung gebunden, oder
darf er stillschweigend die Platte aufbewahren, später noch Abzüge davon machen
und diese zum alten Preise verkaufen?

Nach meinem Gefühl ist er, wenigstens wenn er ein anständiger Geschäftsmann
sein will, daran gebunden; aber ich möchte wissen, ob er beim Zuwiderhandeln von
einem der Subskribenten gerichtlich belangt werden kann. Seitdem das Reichs¬
gericht entschieden haben soll, daß man Elektrizität nicht stehlen könne, und, ein
juristischer Professor sich gerühmt haben soll, daß er ans den gesunden Menschen¬
verstand nichts mehr gegeben habe, seitdem er (mit seinem fünfundzwanzigsten Jahr)
angefangen habe, juristisch zu deuten, bin ich zweifelhaft geworden, ob das, was
ein kindliches Gemüt in seiner Einfalt für recht und unrecht hält, auch von dem
Verstand der Rechts- und Geschäftsverständigen so angesehen wird. In dem
hübschen Büchlein von R. von Jheriiig, Die. Jurisprudenz des täglichen Lebens,
berührt der sechste Abschnitt, . „Beim Buchhändler," diesen Punkt nichts (6. Auf¬
lage 18S6).

2. Wie verhält sich zu der vorstehenden Frage die folgende? Wenn ein Ver¬
leger eine Subskription auf ein Werk eröffnet und dabei ankündigt, daß nach
Schluß der Subskription der Ladenpreis x Pfennige für den Druckbogen betragen
werde — z. B. fünfundzwanzig statt fünfzehn —, ist er dann an diese Ankündigung
gebunden, oder darf er sofort eine „zweite Subskription" eröffne» und mich nach
Schluß dieser zweiten Subskription das Werk zu dem alten oder nur um eine
Kleinigkeit erhöhten Preise verkaufen?

Was mich zu dieser Frage veranlaßt, ist folgender Vorfall. In einem schwä¬
bischen Blatte, dem Kirchlichen Anzeiger für Württemberg, hat sich ein Einsender
nnter anderen über eine sehr angesehene akademische Verlagsbuchhandlung beschwert,
weil sie ein auf Subskription herausgegebnes Werk nachher so billig oder fast so
billig verkauft habe wie an die Subskribenten. Ich habe in demselben Blatte
diese Beschwerde nachdrücklich unterstützt und dabei als das erschwerende und
wesentlich in Betracht kommende hervorgehoben, daß die Verlagshandlung bei Er¬
öffnung der Subskription ausdrücklich angekündigt hatte, der spätere Ladenpreis be¬
trage etwa fünfundzwanzig Pfennige für den Druckbogen. Bei der zweiten Lieferung


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_224245/213>, abgerufen am 01.05.2024.