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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

war der Subskriptionsbetrag mit neun Mark für sechzig Druckbogen vorauszu¬
bezahlen. Die Vollendung des Werks zog sich vier Jahre hin, überschritt den in
Aussicht geuommnen Umfang, wofür natürlich eine Nachzahlung zu leisten war.
Aber statt nun den angekündigten Ladenpreis eintrete" zu lassen, eröffnete die
Verlagshandlung sofort eine "zweite Subskription," wobei sie zwar erklärte, "ge¬
bührende Rücksicht" darauf zu nehmen, daß die ersten Subskribenten sechzig Bogen
im voraus hätten zahlen müssen, die sie erst in drei und dreiviertel Jahren voll¬
ständig geliefert bekommen hätten. In Wirklichkeit war der Preis der "zweiten
Subskription" kaum höher, und auch nach Schluß verkaufte und verkauft noch jetzt
die Verlagshandlung eine "zweite Ausgabe" zum alten Preise. Die ersten Sub¬
skribenten zahlten zwölf Mark, davon neun Mark vier Jahre voraus, heute kauft
man ein fertiges und verbessertes Exemplar für zwölf Mark sechzig Pfennige; nach
dem in Aussicht gestellte" Ladenpreis sollte es mindestens zwanzig Mark kosten.
Ich bin der Ansicht, daß dadurch alle ersten Subskribenten geschädigt sind; denn
antiquarisch sind nun alle ihre Exemplare in demselben Verhältnis weniger wert,
als die neuen weniger kosten als angekündigt war.

In einer Entgegnung erklärte es der Eigentümer der Verlagshandlung für
einen Irrtum, wen" angenommen würde, daß er die angekündigte Erhöhung des
Ladenpreises "in der Absicht, die Subskribeuten zu schädigen, unterlasse" habe,"
und ruft aus: "Mit Verlaub: kauft mau denn ein Buch im Hinblick auf seinen
dereinstigen antiquarischen Wert?"

Ganz abgesehen um davon, daß ich nicht so unvorsichtig war, dem Verleger
eine derartige "Absicht" unterzuschiebe" -- das hätte mir eine schöne Klage zu¬
ziehen können! --, muß ich ihm "mit Verlaub" antworten: Wenn ich sür meine
Kinder Schulbücher kaufen muß, so thue ich das in dem Bewußtsein, daß sie auch
beim sorgfältigste" Gebrauch nach Jahresfrist kaum irgend welchen Wert mehr
haben -- alle Väter von Schulkindern wissen davon ein Lied zu singen. Wenn
ich mir aber eine Privatbibliothek anlege, so halte ich es für ejne pflichtmäßige
Rücksicht auf meine Familie, darauf zu achten, womöglich solche Bücher zu erwerben,
die einigermaßen ihren Wert behalten. Wozu hat denn der Verleger den höhern
Ladenpreis in Aussicht gestellt, wenn nicht dazu, Subskribenten durch die Aussicht
zu gewinnen, daß das Buch später teurer und daher bleibend wertvoll sein werde?
Er hat uns damit den Revolver auf die Brust oder wenigstens gegen das Porte¬
monnaie gerichtet. Jetzt erklärt er nachträglich, die Mitteilung des Grundes für sein
Verhalten entziehe sich "dermalen" (?) der Öffentlichkeit. Gut gesagt: die Mitteilung
entzieht sich der Öffentlichkeit. Ich frage, ob nicht vor Jahren schon ein Wort
der Entschuldigung das allerwenigste gewesen wäre, was diese in die Welt gesandte
und dann nicht erfüllte Ankündigung erfordert hätte. Ich meine, auch ein Ver¬
legerwort sollte ein Manneswort sein. Aber wissen möchte ich -- natürlich nur
der Theorie zuliebe, anders als der Patriarch in Lessings Nathan --, ob eine
solche Ankündigung und ihre Nichterfüllung irgendwelche rechtlichen Folgen haben
könnte, wie sie juristisch zu beurteilen wäre. Fällt sie am Ende jetzt uuter das
Gesetz vom unlautern Wettbewerb?

Aber weiter. In demselben Zusammenhang erhob ich eine weitere Beschwerde
gegen denselben Verlag, aus die mir der Eigentümer ebenfalls eine abweisende Antwort
hat zu teil werden lassen, nämlich über die Art und Weise, wie er seine Auflage"
bezeichnet. Von einen, Werke ^ erschien in dieser akademischen Verlagsbuchhandlung
die "zweite, neu bearbeitete Auflage" 1882, die "dritte und vierte, neu bearbeitete
Auflage" 1888, die "fünfte, neu bearbeitete Auflage" 1892, die "sechste und


Maßgebliches und Unmaßgebliches

war der Subskriptionsbetrag mit neun Mark für sechzig Druckbogen vorauszu¬
bezahlen. Die Vollendung des Werks zog sich vier Jahre hin, überschritt den in
Aussicht geuommnen Umfang, wofür natürlich eine Nachzahlung zu leisten war.
Aber statt nun den angekündigten Ladenpreis eintrete» zu lassen, eröffnete die
Verlagshandlung sofort eine „zweite Subskription," wobei sie zwar erklärte, „ge¬
bührende Rücksicht" darauf zu nehmen, daß die ersten Subskribenten sechzig Bogen
im voraus hätten zahlen müssen, die sie erst in drei und dreiviertel Jahren voll¬
ständig geliefert bekommen hätten. In Wirklichkeit war der Preis der „zweiten
Subskription" kaum höher, und auch nach Schluß verkaufte und verkauft noch jetzt
die Verlagshandlung eine „zweite Ausgabe" zum alten Preise. Die ersten Sub¬
skribenten zahlten zwölf Mark, davon neun Mark vier Jahre voraus, heute kauft
man ein fertiges und verbessertes Exemplar für zwölf Mark sechzig Pfennige; nach
dem in Aussicht gestellte» Ladenpreis sollte es mindestens zwanzig Mark kosten.
Ich bin der Ansicht, daß dadurch alle ersten Subskribenten geschädigt sind; denn
antiquarisch sind nun alle ihre Exemplare in demselben Verhältnis weniger wert,
als die neuen weniger kosten als angekündigt war.

In einer Entgegnung erklärte es der Eigentümer der Verlagshandlung für
einen Irrtum, wen» angenommen würde, daß er die angekündigte Erhöhung des
Ladenpreises „in der Absicht, die Subskribeuten zu schädigen, unterlasse» habe,"
und ruft aus: „Mit Verlaub: kauft mau denn ein Buch im Hinblick auf seinen
dereinstigen antiquarischen Wert?"

Ganz abgesehen um davon, daß ich nicht so unvorsichtig war, dem Verleger
eine derartige „Absicht" unterzuschiebe» — das hätte mir eine schöne Klage zu¬
ziehen können! —, muß ich ihm „mit Verlaub" antworten: Wenn ich sür meine
Kinder Schulbücher kaufen muß, so thue ich das in dem Bewußtsein, daß sie auch
beim sorgfältigste» Gebrauch nach Jahresfrist kaum irgend welchen Wert mehr
haben — alle Väter von Schulkindern wissen davon ein Lied zu singen. Wenn
ich mir aber eine Privatbibliothek anlege, so halte ich es für ejne pflichtmäßige
Rücksicht auf meine Familie, darauf zu achten, womöglich solche Bücher zu erwerben,
die einigermaßen ihren Wert behalten. Wozu hat denn der Verleger den höhern
Ladenpreis in Aussicht gestellt, wenn nicht dazu, Subskribenten durch die Aussicht
zu gewinnen, daß das Buch später teurer und daher bleibend wertvoll sein werde?
Er hat uns damit den Revolver auf die Brust oder wenigstens gegen das Porte¬
monnaie gerichtet. Jetzt erklärt er nachträglich, die Mitteilung des Grundes für sein
Verhalten entziehe sich „dermalen" (?) der Öffentlichkeit. Gut gesagt: die Mitteilung
entzieht sich der Öffentlichkeit. Ich frage, ob nicht vor Jahren schon ein Wort
der Entschuldigung das allerwenigste gewesen wäre, was diese in die Welt gesandte
und dann nicht erfüllte Ankündigung erfordert hätte. Ich meine, auch ein Ver¬
legerwort sollte ein Manneswort sein. Aber wissen möchte ich — natürlich nur
der Theorie zuliebe, anders als der Patriarch in Lessings Nathan —, ob eine
solche Ankündigung und ihre Nichterfüllung irgendwelche rechtlichen Folgen haben
könnte, wie sie juristisch zu beurteilen wäre. Fällt sie am Ende jetzt uuter das
Gesetz vom unlautern Wettbewerb?

Aber weiter. In demselben Zusammenhang erhob ich eine weitere Beschwerde
gegen denselben Verlag, aus die mir der Eigentümer ebenfalls eine abweisende Antwort
hat zu teil werden lassen, nämlich über die Art und Weise, wie er seine Auflage»
bezeichnet. Von einen, Werke ^ erschien in dieser akademischen Verlagsbuchhandlung
die „zweite, neu bearbeitete Auflage" 1882, die „dritte und vierte, neu bearbeitete
Auflage" 1888, die „fünfte, neu bearbeitete Auflage" 1892, die „sechste und


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[0214] Maßgebliches und Unmaßgebliches war der Subskriptionsbetrag mit neun Mark für sechzig Druckbogen vorauszu¬ bezahlen. Die Vollendung des Werks zog sich vier Jahre hin, überschritt den in Aussicht geuommnen Umfang, wofür natürlich eine Nachzahlung zu leisten war. Aber statt nun den angekündigten Ladenpreis eintrete» zu lassen, eröffnete die Verlagshandlung sofort eine „zweite Subskription," wobei sie zwar erklärte, „ge¬ bührende Rücksicht" darauf zu nehmen, daß die ersten Subskribenten sechzig Bogen im voraus hätten zahlen müssen, die sie erst in drei und dreiviertel Jahren voll¬ ständig geliefert bekommen hätten. In Wirklichkeit war der Preis der „zweiten Subskription" kaum höher, und auch nach Schluß verkaufte und verkauft noch jetzt die Verlagshandlung eine „zweite Ausgabe" zum alten Preise. Die ersten Sub¬ skribenten zahlten zwölf Mark, davon neun Mark vier Jahre voraus, heute kauft man ein fertiges und verbessertes Exemplar für zwölf Mark sechzig Pfennige; nach dem in Aussicht gestellte» Ladenpreis sollte es mindestens zwanzig Mark kosten. Ich bin der Ansicht, daß dadurch alle ersten Subskribenten geschädigt sind; denn antiquarisch sind nun alle ihre Exemplare in demselben Verhältnis weniger wert, als die neuen weniger kosten als angekündigt war. In einer Entgegnung erklärte es der Eigentümer der Verlagshandlung für einen Irrtum, wen» angenommen würde, daß er die angekündigte Erhöhung des Ladenpreises „in der Absicht, die Subskribeuten zu schädigen, unterlasse» habe," und ruft aus: „Mit Verlaub: kauft mau denn ein Buch im Hinblick auf seinen dereinstigen antiquarischen Wert?" Ganz abgesehen um davon, daß ich nicht so unvorsichtig war, dem Verleger eine derartige „Absicht" unterzuschiebe» — das hätte mir eine schöne Klage zu¬ ziehen können! —, muß ich ihm „mit Verlaub" antworten: Wenn ich sür meine Kinder Schulbücher kaufen muß, so thue ich das in dem Bewußtsein, daß sie auch beim sorgfältigste» Gebrauch nach Jahresfrist kaum irgend welchen Wert mehr haben — alle Väter von Schulkindern wissen davon ein Lied zu singen. Wenn ich mir aber eine Privatbibliothek anlege, so halte ich es für ejne pflichtmäßige Rücksicht auf meine Familie, darauf zu achten, womöglich solche Bücher zu erwerben, die einigermaßen ihren Wert behalten. Wozu hat denn der Verleger den höhern Ladenpreis in Aussicht gestellt, wenn nicht dazu, Subskribenten durch die Aussicht zu gewinnen, daß das Buch später teurer und daher bleibend wertvoll sein werde? Er hat uns damit den Revolver auf die Brust oder wenigstens gegen das Porte¬ monnaie gerichtet. Jetzt erklärt er nachträglich, die Mitteilung des Grundes für sein Verhalten entziehe sich „dermalen" (?) der Öffentlichkeit. Gut gesagt: die Mitteilung entzieht sich der Öffentlichkeit. Ich frage, ob nicht vor Jahren schon ein Wort der Entschuldigung das allerwenigste gewesen wäre, was diese in die Welt gesandte und dann nicht erfüllte Ankündigung erfordert hätte. Ich meine, auch ein Ver¬ legerwort sollte ein Manneswort sein. Aber wissen möchte ich — natürlich nur der Theorie zuliebe, anders als der Patriarch in Lessings Nathan —, ob eine solche Ankündigung und ihre Nichterfüllung irgendwelche rechtlichen Folgen haben könnte, wie sie juristisch zu beurteilen wäre. Fällt sie am Ende jetzt uuter das Gesetz vom unlautern Wettbewerb? Aber weiter. In demselben Zusammenhang erhob ich eine weitere Beschwerde gegen denselben Verlag, aus die mir der Eigentümer ebenfalls eine abweisende Antwort hat zu teil werden lassen, nämlich über die Art und Weise, wie er seine Auflage» bezeichnet. Von einen, Werke ^ erschien in dieser akademischen Verlagsbuchhandlung die „zweite, neu bearbeitete Auflage" 1882, die „dritte und vierte, neu bearbeitete Auflage" 1888, die „fünfte, neu bearbeitete Auflage" 1892, die „sechste und

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_224245/214>, abgerufen am 21.05.2024.