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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Erstes Vierteljahr.

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Die Feine

Seit 1311 verbreitete sich das schöffcntum über ganz Westfalen, und
bald waren hier alle wissend, die irgend eine Stellung in der Gesellschaft be¬
anspruchten: der hohe und der niedre Adel und alle Stadtmagistrate.

Allmählich überflutete aber das Schöffentum alle deutschen Länder. Ein
gewisses Schutzbedürfnis gegen die heimliche Acht machte den Rat Wissender
notwendig. Kein Fürst, keine Stadt konnte ihn mehr entbehren. Namentlich
die mit der Rechtspflege betrauten waren darauf angewiesen, sich mit den
sonderbaren Gebräuchen des geheimnisvollen Instituts bekannt zu machen. Aller
Orten bedürfte man Wissender, die als Prokuratoren oder Boten vor der Feine
erscheinen konnten. Sogar zahlreiche Fürsten, Geistliche und Gebietiger des
deutschen Ordens im entlegnen Preußen verschmähten es nicht, sich dem heim¬
lichen Gericht anzuschließen. Sie waren ihm als Freischöffen eidlich verbunden
und verpflichtet. Unter den weltlichen Fürsten lassen sich als Glieder des heim¬
lichen Gerichts nachweisen: König Sigmund, die Kurfürsten Friedrich I. und II.
von Brandenburg, die sächsischen Kurfürsten Friedrich I. und II., Herzog Wil¬
helm III. von Sachsen, die Herzoge Heinrich der Reiche und Wilhelm III. von
Vaiern, der Landgraf Ludwig II. von Hessen, der Herzog Wilhelm I. von Braun-
schweig, die Pfalzgrafen Ludwig III., Johann und Otto u. a.

Trotz aller Vorsicht kamen auch nicht selten unredliche und übelbeleumdcte
Männer zum Schöffenamte. Nicht immer das Bedürfnis, sondern der herrschende
Zug der Zeit, die Mode, mochte viele, die die Aufnahmegebühr zahlen konnten,
veranlassen, um Aufnahme nachzusuchen. Freischöffe zu sein schmeichelte auch
der Eitelkeit und der Neugierde. Geheimniskrämerei hat ja immer einen un¬
widerstehlichen Reiz auf die Menschen ausgeübt.

Die unterste Stufe in der femrichterlichen Hierarchie nahmen die Freifrauen
oder Fronboten ein. Sie hatten die Aufträge der Freigrafen zu vollziehen und
insbesondre für Aufrechterhaltung der Ordnung und Beobachtung der vorge-
schriebnen Formen Sorge zu tragen. In die Geheimnisse des Gerichts einge¬
weiht, waren auch sie zur unbedingten Verschwiegenheit gegen alle Nichtwissenden
verpflichtet.


2. Die Heimlichkeit

Geheimnisse mannichfachster Art, von Menschen bewußt und unbewußt ge¬
schaffen, ziehen sich wie ein roter Faden durch die ganze Weltgeschichte. Auch
sie erben sich, wie Gesetz und Rechte,


Gleich einer ewgen Krankheit fort,
Und pflanzen von Geschlecht sich zu Geschlechte
Und ziehen sich von Ort zu Ort.

- Um die Mitte des vierzehnten Jahrhunderts begann der Freischöffenstand,
der sich nur durch Aufnahme neuer Mitglieder ergänzte, in der richtigen Voraus¬
setzung, daß die Wirksamkeit des Gerichts durch den Schrecken der Heimlichkeit
erhöht werde, sich gegen die profane Welt abzuschließen und sich besondre ge¬
heimnisvolle Formen und Gebräuche zuzulegen, die mit größter Ängstlichkeit
gehütet wurden.

Die früheste Andeutung eines wirklichen Geheimnisses bei Gericht und
Schöffentum findet sich im Jahre 1340. Der Schöffeneid schärft das Ge¬
heimnis der Feine dringend ein. In einem alten Nechtsbuche der Feine heißt
^ hierüber: "Wäre es, daß ein Freischöffe die Heimlichkeit und Losung der
heiligen Acht oder irgend etwas davon sagte, den sollen die Freigrafen und


Die Feine

Seit 1311 verbreitete sich das schöffcntum über ganz Westfalen, und
bald waren hier alle wissend, die irgend eine Stellung in der Gesellschaft be¬
anspruchten: der hohe und der niedre Adel und alle Stadtmagistrate.

Allmählich überflutete aber das Schöffentum alle deutschen Länder. Ein
gewisses Schutzbedürfnis gegen die heimliche Acht machte den Rat Wissender
notwendig. Kein Fürst, keine Stadt konnte ihn mehr entbehren. Namentlich
die mit der Rechtspflege betrauten waren darauf angewiesen, sich mit den
sonderbaren Gebräuchen des geheimnisvollen Instituts bekannt zu machen. Aller
Orten bedürfte man Wissender, die als Prokuratoren oder Boten vor der Feine
erscheinen konnten. Sogar zahlreiche Fürsten, Geistliche und Gebietiger des
deutschen Ordens im entlegnen Preußen verschmähten es nicht, sich dem heim¬
lichen Gericht anzuschließen. Sie waren ihm als Freischöffen eidlich verbunden
und verpflichtet. Unter den weltlichen Fürsten lassen sich als Glieder des heim¬
lichen Gerichts nachweisen: König Sigmund, die Kurfürsten Friedrich I. und II.
von Brandenburg, die sächsischen Kurfürsten Friedrich I. und II., Herzog Wil¬
helm III. von Sachsen, die Herzoge Heinrich der Reiche und Wilhelm III. von
Vaiern, der Landgraf Ludwig II. von Hessen, der Herzog Wilhelm I. von Braun-
schweig, die Pfalzgrafen Ludwig III., Johann und Otto u. a.

Trotz aller Vorsicht kamen auch nicht selten unredliche und übelbeleumdcte
Männer zum Schöffenamte. Nicht immer das Bedürfnis, sondern der herrschende
Zug der Zeit, die Mode, mochte viele, die die Aufnahmegebühr zahlen konnten,
veranlassen, um Aufnahme nachzusuchen. Freischöffe zu sein schmeichelte auch
der Eitelkeit und der Neugierde. Geheimniskrämerei hat ja immer einen un¬
widerstehlichen Reiz auf die Menschen ausgeübt.

Die unterste Stufe in der femrichterlichen Hierarchie nahmen die Freifrauen
oder Fronboten ein. Sie hatten die Aufträge der Freigrafen zu vollziehen und
insbesondre für Aufrechterhaltung der Ordnung und Beobachtung der vorge-
schriebnen Formen Sorge zu tragen. In die Geheimnisse des Gerichts einge¬
weiht, waren auch sie zur unbedingten Verschwiegenheit gegen alle Nichtwissenden
verpflichtet.


2. Die Heimlichkeit

Geheimnisse mannichfachster Art, von Menschen bewußt und unbewußt ge¬
schaffen, ziehen sich wie ein roter Faden durch die ganze Weltgeschichte. Auch
sie erben sich, wie Gesetz und Rechte,


Gleich einer ewgen Krankheit fort,
Und pflanzen von Geschlecht sich zu Geschlechte
Und ziehen sich von Ort zu Ort.

- Um die Mitte des vierzehnten Jahrhunderts begann der Freischöffenstand,
der sich nur durch Aufnahme neuer Mitglieder ergänzte, in der richtigen Voraus¬
setzung, daß die Wirksamkeit des Gerichts durch den Schrecken der Heimlichkeit
erhöht werde, sich gegen die profane Welt abzuschließen und sich besondre ge¬
heimnisvolle Formen und Gebräuche zuzulegen, die mit größter Ängstlichkeit
gehütet wurden.

Die früheste Andeutung eines wirklichen Geheimnisses bei Gericht und
Schöffentum findet sich im Jahre 1340. Der Schöffeneid schärft das Ge¬
heimnis der Feine dringend ein. In einem alten Nechtsbuche der Feine heißt
^ hierüber: „Wäre es, daß ein Freischöffe die Heimlichkeit und Losung der
heiligen Acht oder irgend etwas davon sagte, den sollen die Freigrafen und


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_224245/365>, abgerufen am 01.05.2024.