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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Erstes Vierteljahr.

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Die Feine

die Feine selbst in Kreise" Achtung, wo weder die Nechtsaufstellungen des
Sachsenspiegels und des Schwabenspiegels, die, im dreizehnten Jahrhundert
aufgezeichnet, bald große Verbreitung und das Ansehen von Kaiserrechten ge¬
wannen, beachtet wurden, noch das römisch-kanonische Recht, das im Laufe des
dreizehnten und vierzehnte" Jahrhunderts als allgemeines Kirchenrecht im
ganzen christliche" Abendlande Geltung hatte. Damals war es auch, wo das
heimliche Gericht seine" eigentümlichen Entwicklungsgang nahm.
"

Das Wort "Feine erscheint selbständig zuerst im Jahre 1251, vorher
nur in der Ableitung virocmot, d. i. Teilnehmer des Gerichts, Gerichtsschöffen.
Seinem ursprünglichen Sinne "ach bedeutete Feine nichts andres als Genossen¬
schaft oder Gemeinschaft. Erst später und zwar im vierzehnten Jahrhundert
bezeichnete es die richterliche Genossenschaft und nahm nun auch die Bedeutung
Gerichtsstrafe an. Aus vimonol wurde damals vomsnoto, d. i. Femegenvssen.

Siebe" solche Genossen standen nämlich dem Freigrafen, der das Gericht
bildete, als Freischöffen zur Seite. Der Bewerber um das Freischöfsenamt
mußte "echt, recht und frei" sein, während zwei Schöffen für seine Person
Bürgschaft übernahmen. Zu seiner Aufnahme führten ih" diese vor das ver¬
sammelte Gericht. Dort legte er zwei Finger der rechten Hand auf Schwert
und Strick, die als unheimliche Amtszeichen vor dem Freigrafen lagen, und
leistete den Schösfeueid: Ile g'vivos ti clsr tutti^su vo, nig,t nurnor >öl1I alö
pomo ohren llolon lwclön ma nalcisn vor nur vor vit -- vor tort' vor
tvvjoll (Zweig) -- vor Stocke vor soin -- vor g'rg,s vor Arein -- vor all"?
guövlco violtto (lebende Wichte) -- vor allo Zoäos g'ostivQto (Geschöpfe) -- vor
all" etat tuLvdön llsmol incl oräen -- g-ol lrek is-ten vorclon -- vvonlo (bis)
an et^n man, as alö on-ruf lmläori Kur. Zugleich verpflichtete er sich, alle
"femewrogigen," d. h. dem Strafrecht der Feine unterliegenden Sachen, die er
glaublich erfährt, vor Gericht zu bringen, die heilige Feine und das Recht zu
fördern und zu stärke".

Andre Pflichten, die der neue Freischöffe auf sich nehmen mußte, bestanden
darin, daß er die VvrladungSbriefe zu besorge", die Borladuugen zu be¬
glaubigen und bei der Hinrichtung eines Versenden auf Erfordern Beistand zu
leisten hatte.

Diesen Pflichten entsprachen wichtige Rechte: der Freischöffe konnte weder
ausschließlich vor dem Freistuhl belangt werden, noch gab er lediglich vor
diesen, Recht. Dagegen hatte er die Pflicht, sich dem heimlichen Gerichte zu
stellen, wenn er einer femerügigen Sache angeklagt war. Wurde er auf
handhafter That ergriffen, so schützte ihn seine Stellung nicht, er konnte so¬
fort gerichtet werden. Bei andern Anklagen aber genoß er wichtige Rechte.
So mußte seiner Verurteilung eine dreimalige Vorladung vorangehen; jede
mußte mindestens einen Zeitraum von sechs Woche" und drei Tagen umfassen.
Die Vorladung war in besonders feierlicher Weise zu vollziehe", die erste (die
Heischuugj vo" zwei, die zweite (die Ladung) vo" vier, die dritte (die Mahnung)
von sechs Freischöffen und einem Freigrafen. Dazwischen verstrich lange Zeit,
in der der angeklagte Freischöffe leicht Eideshelfer finden konnte. Hatte er
sechs gewonnen, so war er geborgen, ein Umstand, der natürlich nicht unbe¬
denklich war und thatsächlich auch mancherlei MißHelligkeiten zur Folge hatte.

Nachdem der Freigraf den Aufgenommnen mit allen diesen Rechten be¬
kannt gemacht hatte, teilte er ihm die heimliche Losung, die geheimen Er¬
kennungszeichen und das Notwort mit.


Die Feine

die Feine selbst in Kreise» Achtung, wo weder die Nechtsaufstellungen des
Sachsenspiegels und des Schwabenspiegels, die, im dreizehnten Jahrhundert
aufgezeichnet, bald große Verbreitung und das Ansehen von Kaiserrechten ge¬
wannen, beachtet wurden, noch das römisch-kanonische Recht, das im Laufe des
dreizehnten und vierzehnte» Jahrhunderts als allgemeines Kirchenrecht im
ganzen christliche» Abendlande Geltung hatte. Damals war es auch, wo das
heimliche Gericht seine» eigentümlichen Entwicklungsgang nahm.
"

Das Wort „Feine erscheint selbständig zuerst im Jahre 1251, vorher
nur in der Ableitung virocmot, d. i. Teilnehmer des Gerichts, Gerichtsschöffen.
Seinem ursprünglichen Sinne »ach bedeutete Feine nichts andres als Genossen¬
schaft oder Gemeinschaft. Erst später und zwar im vierzehnten Jahrhundert
bezeichnete es die richterliche Genossenschaft und nahm nun auch die Bedeutung
Gerichtsstrafe an. Aus vimonol wurde damals vomsnoto, d. i. Femegenvssen.

Siebe» solche Genossen standen nämlich dem Freigrafen, der das Gericht
bildete, als Freischöffen zur Seite. Der Bewerber um das Freischöfsenamt
mußte „echt, recht und frei" sein, während zwei Schöffen für seine Person
Bürgschaft übernahmen. Zu seiner Aufnahme führten ih» diese vor das ver¬
sammelte Gericht. Dort legte er zwei Finger der rechten Hand auf Schwert
und Strick, die als unheimliche Amtszeichen vor dem Freigrafen lagen, und
leistete den Schösfeueid: Ile g'vivos ti clsr tutti^su vo, nig,t nurnor >öl1I alö
pomo ohren llolon lwclön ma nalcisn vor nur vor vit — vor tort' vor
tvvjoll (Zweig) — vor Stocke vor soin — vor g'rg,s vor Arein — vor all«?
guövlco violtto (lebende Wichte) — vor allo Zoäos g'ostivQto (Geschöpfe) — vor
all« etat tuLvdön llsmol incl oräen — g-ol lrek is-ten vorclon — vvonlo (bis)
an et^n man, as alö on-ruf lmläori Kur. Zugleich verpflichtete er sich, alle
„femewrogigen," d. h. dem Strafrecht der Feine unterliegenden Sachen, die er
glaublich erfährt, vor Gericht zu bringen, die heilige Feine und das Recht zu
fördern und zu stärke».

Andre Pflichten, die der neue Freischöffe auf sich nehmen mußte, bestanden
darin, daß er die VvrladungSbriefe zu besorge», die Borladuugen zu be¬
glaubigen und bei der Hinrichtung eines Versenden auf Erfordern Beistand zu
leisten hatte.

Diesen Pflichten entsprachen wichtige Rechte: der Freischöffe konnte weder
ausschließlich vor dem Freistuhl belangt werden, noch gab er lediglich vor
diesen, Recht. Dagegen hatte er die Pflicht, sich dem heimlichen Gerichte zu
stellen, wenn er einer femerügigen Sache angeklagt war. Wurde er auf
handhafter That ergriffen, so schützte ihn seine Stellung nicht, er konnte so¬
fort gerichtet werden. Bei andern Anklagen aber genoß er wichtige Rechte.
So mußte seiner Verurteilung eine dreimalige Vorladung vorangehen; jede
mußte mindestens einen Zeitraum von sechs Woche» und drei Tagen umfassen.
Die Vorladung war in besonders feierlicher Weise zu vollziehe», die erste (die
Heischuugj vo» zwei, die zweite (die Ladung) vo» vier, die dritte (die Mahnung)
von sechs Freischöffen und einem Freigrafen. Dazwischen verstrich lange Zeit,
in der der angeklagte Freischöffe leicht Eideshelfer finden konnte. Hatte er
sechs gewonnen, so war er geborgen, ein Umstand, der natürlich nicht unbe¬
denklich war und thatsächlich auch mancherlei MißHelligkeiten zur Folge hatte.

Nachdem der Freigraf den Aufgenommnen mit allen diesen Rechten be¬
kannt gemacht hatte, teilte er ihm die heimliche Losung, die geheimen Er¬
kennungszeichen und das Notwort mit.


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[0364] Die Feine die Feine selbst in Kreise» Achtung, wo weder die Nechtsaufstellungen des Sachsenspiegels und des Schwabenspiegels, die, im dreizehnten Jahrhundert aufgezeichnet, bald große Verbreitung und das Ansehen von Kaiserrechten ge¬ wannen, beachtet wurden, noch das römisch-kanonische Recht, das im Laufe des dreizehnten und vierzehnte» Jahrhunderts als allgemeines Kirchenrecht im ganzen christliche» Abendlande Geltung hatte. Damals war es auch, wo das heimliche Gericht seine» eigentümlichen Entwicklungsgang nahm. " Das Wort „Feine erscheint selbständig zuerst im Jahre 1251, vorher nur in der Ableitung virocmot, d. i. Teilnehmer des Gerichts, Gerichtsschöffen. Seinem ursprünglichen Sinne »ach bedeutete Feine nichts andres als Genossen¬ schaft oder Gemeinschaft. Erst später und zwar im vierzehnten Jahrhundert bezeichnete es die richterliche Genossenschaft und nahm nun auch die Bedeutung Gerichtsstrafe an. Aus vimonol wurde damals vomsnoto, d. i. Femegenvssen. Siebe» solche Genossen standen nämlich dem Freigrafen, der das Gericht bildete, als Freischöffen zur Seite. Der Bewerber um das Freischöfsenamt mußte „echt, recht und frei" sein, während zwei Schöffen für seine Person Bürgschaft übernahmen. Zu seiner Aufnahme führten ih» diese vor das ver¬ sammelte Gericht. Dort legte er zwei Finger der rechten Hand auf Schwert und Strick, die als unheimliche Amtszeichen vor dem Freigrafen lagen, und leistete den Schösfeueid: Ile g'vivos ti clsr tutti^su vo, nig,t nurnor >öl1I alö pomo ohren llolon lwclön ma nalcisn vor nur vor vit — vor tort' vor tvvjoll (Zweig) — vor Stocke vor soin — vor g'rg,s vor Arein — vor all«? guövlco violtto (lebende Wichte) — vor allo Zoäos g'ostivQto (Geschöpfe) — vor all« etat tuLvdön llsmol incl oräen — g-ol lrek is-ten vorclon — vvonlo (bis) an et^n man, as alö on-ruf lmläori Kur. Zugleich verpflichtete er sich, alle „femewrogigen," d. h. dem Strafrecht der Feine unterliegenden Sachen, die er glaublich erfährt, vor Gericht zu bringen, die heilige Feine und das Recht zu fördern und zu stärke». Andre Pflichten, die der neue Freischöffe auf sich nehmen mußte, bestanden darin, daß er die VvrladungSbriefe zu besorge», die Borladuugen zu be¬ glaubigen und bei der Hinrichtung eines Versenden auf Erfordern Beistand zu leisten hatte. Diesen Pflichten entsprachen wichtige Rechte: der Freischöffe konnte weder ausschließlich vor dem Freistuhl belangt werden, noch gab er lediglich vor diesen, Recht. Dagegen hatte er die Pflicht, sich dem heimlichen Gerichte zu stellen, wenn er einer femerügigen Sache angeklagt war. Wurde er auf handhafter That ergriffen, so schützte ihn seine Stellung nicht, er konnte so¬ fort gerichtet werden. Bei andern Anklagen aber genoß er wichtige Rechte. So mußte seiner Verurteilung eine dreimalige Vorladung vorangehen; jede mußte mindestens einen Zeitraum von sechs Woche» und drei Tagen umfassen. Die Vorladung war in besonders feierlicher Weise zu vollziehe», die erste (die Heischuugj vo» zwei, die zweite (die Ladung) vo» vier, die dritte (die Mahnung) von sechs Freischöffen und einem Freigrafen. Dazwischen verstrich lange Zeit, in der der angeklagte Freischöffe leicht Eideshelfer finden konnte. Hatte er sechs gewonnen, so war er geborgen, ein Umstand, der natürlich nicht unbe¬ denklich war und thatsächlich auch mancherlei MißHelligkeiten zur Folge hatte. Nachdem der Freigraf den Aufgenommnen mit allen diesen Rechten be¬ kannt gemacht hatte, teilte er ihm die heimliche Losung, die geheimen Er¬ kennungszeichen und das Notwort mit.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_224245/364>, abgerufen am 21.05.2024.