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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Erstes Vierteljahr.

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Die Feine

sein Weib soll Witwe, und seine Kinder Waisen sein." Hierauf warf der
Freigraf zum Zeichen der Ausstoßung des Versenden aus der menschlichen Ge¬
sellschaft den vor ihm liegenden Strick über die Schranken, und die Schöffen
"spieen aus dem Mund, gleich als ob man den Versenden sofort in der
Stunde hange." Eine einmal ausgesprochne Verfemung wurde nicht wieder
aufgehoben.

Damit war erklärt, daß der Verurteilte vogelfrei sei. Alle freien Schöffen
wurden aufgefordert, den Versenden zu ergreifen und zu hängen "an den
nächsten Baum, den man haben mag." Bei der Vollstreckung des Urteils
waren drei Schöffen verpflichtet mitzuwirken.

Das summarische Verfahren der Feine kürzte sich noch ab, wenn ein Ver-
fehmter bei "handhafter That" (auf frischer That), mit "blickenden Schein"
(wenn der Augenschein seine Thäterschaft unzweifelhaft erkennen ließ) oder mit
"gichtigem Munde" (wenn er der That geständig war), ergriffen wurde.
Diese Fälle führten ohne weiteres die Verfemung und Hinrichtung des Misse¬
thäters herbei.


^. Das Ende der Feine

Die Zahl der Todesurteile, die von der Feine verhängt wurden, ist, wie
urkundlich feststeht, ziemlich groß gewesen, und an vielen Versenden ist das
Urteil auch wirklich vollstreckt worden. Durch die strenge Handhabung des
Rechts erlangten die westfälischen Freischöffen ein gewaltiges Ansehen. Es
war hauptsächlich die Furcht, die ihre Wirksamkeit in schreckhaftem Lichte er¬
scheinen ließ.

Die Blütezeit der Feine fällt in die Jahre 1420 bis 1460. Ihre Lade¬
briefe gingen damals bis nach Holland und Lothringen, nach Schlesien, den
österreichischen Landen, den Schweizer Bergen und dem fernen Preußen. Kaum
blieb eine größere Stadt von der Feine verschont. Ihre Vorladungen waren
mehr gefürchtet als alle Gebote des Kaisers. Phantastische Übertreibung
malte ihre Macht und Furchtbarkeit ins Ungeheuerliche aus. Sie nannte sich
"des heiligen Reiches Obergericht übers Blut" und scheute sich nicht, hoch¬
gestellte Personen, Grafen, Herren und Fürsten vor ihr Forum zu fordern,
ein Recht, das König Sigmund wiederholt und ausdrücklich anerkannte.
So wurden nicht nur Herzog Heinrich von Baiern-Landshut. sondern auch
sein Gegner Herzog Ludwig von Ingolstadt vom heiligen Gericht ihres Leibes
und ihrer Lehen verlustig erklärt. So herrschte das heimliche Gericht im fünf¬
zehnten Jahrhundert gleichsam als der oberste Gerichtshof des deutschen
Volks, hier mit ehrfürchtiger Scheu betrachtet, dort bitter gehaßt, überall aber
gefürchtet.

Aber mit seiner Macht stieg auch seine Ausartung, und bald traten be¬
denkliche Mißstände zu Tage. Da den Freigrafen der sichere Rechtsboden und
unzweideutige Rechtssätze fehlten, auf die sie ihr Urteil stützen konnten, so zögerten
sie nicht, ihr willkürliches Belieben als höchstes Gesetz hinzustellen. Ihre tolle
Anmaßung kannte bald keine Grenzen mehr. König Sigmund mußte es sich
gefallen lassen, daß er von ihnen drohend an seine Pflicht als Schöffe erinnert
wurde, und Kaiser Friedrich III. wurde samt seinem Kanzler und den Mit¬
gliedern des Neichskammergerichts vor den Stuhl zu Wnnnenberg geladen
und im Falle des Ausbleibens mit der letzten Sentenz bedroht, eine maßlose
Frechheit, die gleichwohl ungestraft blieb.


Grenzboten I 1897 46
Die Feine

sein Weib soll Witwe, und seine Kinder Waisen sein." Hierauf warf der
Freigraf zum Zeichen der Ausstoßung des Versenden aus der menschlichen Ge¬
sellschaft den vor ihm liegenden Strick über die Schranken, und die Schöffen
„spieen aus dem Mund, gleich als ob man den Versenden sofort in der
Stunde hange." Eine einmal ausgesprochne Verfemung wurde nicht wieder
aufgehoben.

Damit war erklärt, daß der Verurteilte vogelfrei sei. Alle freien Schöffen
wurden aufgefordert, den Versenden zu ergreifen und zu hängen „an den
nächsten Baum, den man haben mag." Bei der Vollstreckung des Urteils
waren drei Schöffen verpflichtet mitzuwirken.

Das summarische Verfahren der Feine kürzte sich noch ab, wenn ein Ver-
fehmter bei „handhafter That" (auf frischer That), mit „blickenden Schein"
(wenn der Augenschein seine Thäterschaft unzweifelhaft erkennen ließ) oder mit
„gichtigem Munde" (wenn er der That geständig war), ergriffen wurde.
Diese Fälle führten ohne weiteres die Verfemung und Hinrichtung des Misse¬
thäters herbei.


^. Das Ende der Feine

Die Zahl der Todesurteile, die von der Feine verhängt wurden, ist, wie
urkundlich feststeht, ziemlich groß gewesen, und an vielen Versenden ist das
Urteil auch wirklich vollstreckt worden. Durch die strenge Handhabung des
Rechts erlangten die westfälischen Freischöffen ein gewaltiges Ansehen. Es
war hauptsächlich die Furcht, die ihre Wirksamkeit in schreckhaftem Lichte er¬
scheinen ließ.

Die Blütezeit der Feine fällt in die Jahre 1420 bis 1460. Ihre Lade¬
briefe gingen damals bis nach Holland und Lothringen, nach Schlesien, den
österreichischen Landen, den Schweizer Bergen und dem fernen Preußen. Kaum
blieb eine größere Stadt von der Feine verschont. Ihre Vorladungen waren
mehr gefürchtet als alle Gebote des Kaisers. Phantastische Übertreibung
malte ihre Macht und Furchtbarkeit ins Ungeheuerliche aus. Sie nannte sich
„des heiligen Reiches Obergericht übers Blut" und scheute sich nicht, hoch¬
gestellte Personen, Grafen, Herren und Fürsten vor ihr Forum zu fordern,
ein Recht, das König Sigmund wiederholt und ausdrücklich anerkannte.
So wurden nicht nur Herzog Heinrich von Baiern-Landshut. sondern auch
sein Gegner Herzog Ludwig von Ingolstadt vom heiligen Gericht ihres Leibes
und ihrer Lehen verlustig erklärt. So herrschte das heimliche Gericht im fünf¬
zehnten Jahrhundert gleichsam als der oberste Gerichtshof des deutschen
Volks, hier mit ehrfürchtiger Scheu betrachtet, dort bitter gehaßt, überall aber
gefürchtet.

Aber mit seiner Macht stieg auch seine Ausartung, und bald traten be¬
denkliche Mißstände zu Tage. Da den Freigrafen der sichere Rechtsboden und
unzweideutige Rechtssätze fehlten, auf die sie ihr Urteil stützen konnten, so zögerten
sie nicht, ihr willkürliches Belieben als höchstes Gesetz hinzustellen. Ihre tolle
Anmaßung kannte bald keine Grenzen mehr. König Sigmund mußte es sich
gefallen lassen, daß er von ihnen drohend an seine Pflicht als Schöffe erinnert
wurde, und Kaiser Friedrich III. wurde samt seinem Kanzler und den Mit¬
gliedern des Neichskammergerichts vor den Stuhl zu Wnnnenberg geladen
und im Falle des Ausbleibens mit der letzten Sentenz bedroht, eine maßlose
Frechheit, die gleichwohl ungestraft blieb.


Grenzboten I 1897 46
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[0369] Die Feine sein Weib soll Witwe, und seine Kinder Waisen sein." Hierauf warf der Freigraf zum Zeichen der Ausstoßung des Versenden aus der menschlichen Ge¬ sellschaft den vor ihm liegenden Strick über die Schranken, und die Schöffen „spieen aus dem Mund, gleich als ob man den Versenden sofort in der Stunde hange." Eine einmal ausgesprochne Verfemung wurde nicht wieder aufgehoben. Damit war erklärt, daß der Verurteilte vogelfrei sei. Alle freien Schöffen wurden aufgefordert, den Versenden zu ergreifen und zu hängen „an den nächsten Baum, den man haben mag." Bei der Vollstreckung des Urteils waren drei Schöffen verpflichtet mitzuwirken. Das summarische Verfahren der Feine kürzte sich noch ab, wenn ein Ver- fehmter bei „handhafter That" (auf frischer That), mit „blickenden Schein" (wenn der Augenschein seine Thäterschaft unzweifelhaft erkennen ließ) oder mit „gichtigem Munde" (wenn er der That geständig war), ergriffen wurde. Diese Fälle führten ohne weiteres die Verfemung und Hinrichtung des Misse¬ thäters herbei. ^. Das Ende der Feine Die Zahl der Todesurteile, die von der Feine verhängt wurden, ist, wie urkundlich feststeht, ziemlich groß gewesen, und an vielen Versenden ist das Urteil auch wirklich vollstreckt worden. Durch die strenge Handhabung des Rechts erlangten die westfälischen Freischöffen ein gewaltiges Ansehen. Es war hauptsächlich die Furcht, die ihre Wirksamkeit in schreckhaftem Lichte er¬ scheinen ließ. Die Blütezeit der Feine fällt in die Jahre 1420 bis 1460. Ihre Lade¬ briefe gingen damals bis nach Holland und Lothringen, nach Schlesien, den österreichischen Landen, den Schweizer Bergen und dem fernen Preußen. Kaum blieb eine größere Stadt von der Feine verschont. Ihre Vorladungen waren mehr gefürchtet als alle Gebote des Kaisers. Phantastische Übertreibung malte ihre Macht und Furchtbarkeit ins Ungeheuerliche aus. Sie nannte sich „des heiligen Reiches Obergericht übers Blut" und scheute sich nicht, hoch¬ gestellte Personen, Grafen, Herren und Fürsten vor ihr Forum zu fordern, ein Recht, das König Sigmund wiederholt und ausdrücklich anerkannte. So wurden nicht nur Herzog Heinrich von Baiern-Landshut. sondern auch sein Gegner Herzog Ludwig von Ingolstadt vom heiligen Gericht ihres Leibes und ihrer Lehen verlustig erklärt. So herrschte das heimliche Gericht im fünf¬ zehnten Jahrhundert gleichsam als der oberste Gerichtshof des deutschen Volks, hier mit ehrfürchtiger Scheu betrachtet, dort bitter gehaßt, überall aber gefürchtet. Aber mit seiner Macht stieg auch seine Ausartung, und bald traten be¬ denkliche Mißstände zu Tage. Da den Freigrafen der sichere Rechtsboden und unzweideutige Rechtssätze fehlten, auf die sie ihr Urteil stützen konnten, so zögerten sie nicht, ihr willkürliches Belieben als höchstes Gesetz hinzustellen. Ihre tolle Anmaßung kannte bald keine Grenzen mehr. König Sigmund mußte es sich gefallen lassen, daß er von ihnen drohend an seine Pflicht als Schöffe erinnert wurde, und Kaiser Friedrich III. wurde samt seinem Kanzler und den Mit¬ gliedern des Neichskammergerichts vor den Stuhl zu Wnnnenberg geladen und im Falle des Ausbleibens mit der letzten Sentenz bedroht, eine maßlose Frechheit, die gleichwohl ungestraft blieb. Grenzboten I 1897 46

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_224245/369>, abgerufen am 01.05.2024.