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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

der Militarismus schwindet. Also hüten wir uns davor, jede hervortretende
Eitelkeit eines Einzelnen auf seinen Rang als Reserveoffizier, jede Ausschreitung
eines jungen Offiziers sofort zu verallgemeinern und gegen überhandnehmenden
Militarismus zu eifern. Ausschreitungen und Eitelkeiten werden im Heere wahr¬
scheinlich strenger beurteilt und behandelt als in bürgerlichen Ständen.


L. v. Herget, Generalmajor z, D.
Noch eine Schattenseite in der Justiz

betrifft das Vormundschafts-
wesen. Nach dem preußischen Allgemeinen Landrechte hatte der Vormund eine in
hohem Grade unselbständige Stellung. Ans Schritt und Tritt mußte er die Ge¬
nehmigung des Vormundschaftsgerichts nachsuchen, und überall fand er sich dadurch
in seiner Thätigkeit gehemmt. Aber die Vorschriften des Landrechts waren doch
im ganzen wohlmeinend und verständig. Unter Umständen konnte der Richter dem
Vormund auch eine etwas größere Selbständigkeit gewähren. Jedes Gesetz will
mit Verminst gehandhabt und angewendet werden, und wäre das immer geschehen,
so wäre die laudrechtliche Vormundschaftsordnnng gar nicht so schlimm gewesen,
wie sie gemacht und verschrieen worden ist. Aber sie wurde mit bllreankratischer
Pedanterie gehandhabt. Wir könnten Beispiele anführen von kleinlichen, eng¬
herzigen und zugleich tyrannischen Verfahren, die man nicht für möglich halten
sollte. So wurde das Vormundschaftswesen, vielfach zu einer wahren Landplage,
und daher kam es, daß in allen Testamenten, in denen ein Vormund ernannt
wurde, dieser stets von der Aufsicht des vormundschaftlichen Gerichts, soweit es
gesetzlich irgend zulässig war, befreit wurde.

Aus alter Gewohnheit geschieht das nun regelmäßig heute noch, wo es meist
gar keinen Zweck mehr hat. Nach der neuern Gesetzgebung ist dies ja alles ge¬
ändert. Der Vormund hat jetzt eine sehr selbständige Stellung, wenn es auch
Bestimmungen genug giebt, die dem Richter eine Handhabe bieten, ihn erforder¬
lichen Falls wirksam einzuschränken. Im allgemeinen ist über die Stellung und
Thätigkeit des Vormundschaftsrichters nur bestimmt, daß er über die Vormundschaft
die Aufsicht zu führen habe. Ju welcher Weise die Aufsicht geführt werden soll,
und wie weit sie sich zu erstrecken hat, kann selbstverständlich kein Gesetz genau
bestimmen; es muß das dem Taktgefühl des Richters und seinem vernünftigen
Ermessen überlassen bleiben. Seine Thätigkeit ist, wie es in der Natur der Sache
liegt, eine gemischte, teils eine richterliche, teils eine verwaltende (insofern er die
Vermögcnsverwciltung zu beaufsichtigen hat), teils eine, man möchte fast sagen
Pastorale oder väterliche. Er ist für den Vormund der gewieseme Ratgeber, mit
dem er dessen Angelegenheiten am besten mündlich bespricht. Wenn er seine
Stellung so auffaßt und mit lebendigem Rechtsgefühl und treuer Sorge seines
Amtes waltet, so hat er unaufhörlich Gelegenheit, gutes zu stiften und sich Ver¬
trauen und Dank zu erwerben. Wie ein Erbvertrag geschlossen wird, ist oft viel
wichtiger für das Wohl und die Zukunft einer Familie, als wie ein Prozeß ent¬
schieden wird. Aber wie steht es mit alledem in Wirklichkeit? In neuester Zeit
ist folgendes vorgekommen. Die Witwe als Vormünderin ihrer Kinder gerät in
eine verwickelte Rechtsangelegenheit und weiß nicht, ob sie sich auf einen Prozeß
einlassen soll oder nicht. Sie wendet sich um den Vormundschaftsrichter und bittet
um Rat. Darauf ergeht etwa folgende Verfügung: "Nach Paragraph so und so
hat das vormundschaftliche Gericht über die Vormundschaft nur die Aufsicht zu
führen. Es ist daher nicht Sache des Gerichts, Ihnen Rat zu erteilen, vielmehr
lediglich Ihre Sache, zu erwägen, was Sie in der Angelegenheit zu thun haben,


Maßgebliches und Unmaßgebliches

der Militarismus schwindet. Also hüten wir uns davor, jede hervortretende
Eitelkeit eines Einzelnen auf seinen Rang als Reserveoffizier, jede Ausschreitung
eines jungen Offiziers sofort zu verallgemeinern und gegen überhandnehmenden
Militarismus zu eifern. Ausschreitungen und Eitelkeiten werden im Heere wahr¬
scheinlich strenger beurteilt und behandelt als in bürgerlichen Ständen.


L. v. Herget, Generalmajor z, D.
Noch eine Schattenseite in der Justiz

betrifft das Vormundschafts-
wesen. Nach dem preußischen Allgemeinen Landrechte hatte der Vormund eine in
hohem Grade unselbständige Stellung. Ans Schritt und Tritt mußte er die Ge¬
nehmigung des Vormundschaftsgerichts nachsuchen, und überall fand er sich dadurch
in seiner Thätigkeit gehemmt. Aber die Vorschriften des Landrechts waren doch
im ganzen wohlmeinend und verständig. Unter Umständen konnte der Richter dem
Vormund auch eine etwas größere Selbständigkeit gewähren. Jedes Gesetz will
mit Verminst gehandhabt und angewendet werden, und wäre das immer geschehen,
so wäre die laudrechtliche Vormundschaftsordnnng gar nicht so schlimm gewesen,
wie sie gemacht und verschrieen worden ist. Aber sie wurde mit bllreankratischer
Pedanterie gehandhabt. Wir könnten Beispiele anführen von kleinlichen, eng¬
herzigen und zugleich tyrannischen Verfahren, die man nicht für möglich halten
sollte. So wurde das Vormundschaftswesen, vielfach zu einer wahren Landplage,
und daher kam es, daß in allen Testamenten, in denen ein Vormund ernannt
wurde, dieser stets von der Aufsicht des vormundschaftlichen Gerichts, soweit es
gesetzlich irgend zulässig war, befreit wurde.

Aus alter Gewohnheit geschieht das nun regelmäßig heute noch, wo es meist
gar keinen Zweck mehr hat. Nach der neuern Gesetzgebung ist dies ja alles ge¬
ändert. Der Vormund hat jetzt eine sehr selbständige Stellung, wenn es auch
Bestimmungen genug giebt, die dem Richter eine Handhabe bieten, ihn erforder¬
lichen Falls wirksam einzuschränken. Im allgemeinen ist über die Stellung und
Thätigkeit des Vormundschaftsrichters nur bestimmt, daß er über die Vormundschaft
die Aufsicht zu führen habe. Ju welcher Weise die Aufsicht geführt werden soll,
und wie weit sie sich zu erstrecken hat, kann selbstverständlich kein Gesetz genau
bestimmen; es muß das dem Taktgefühl des Richters und seinem vernünftigen
Ermessen überlassen bleiben. Seine Thätigkeit ist, wie es in der Natur der Sache
liegt, eine gemischte, teils eine richterliche, teils eine verwaltende (insofern er die
Vermögcnsverwciltung zu beaufsichtigen hat), teils eine, man möchte fast sagen
Pastorale oder väterliche. Er ist für den Vormund der gewieseme Ratgeber, mit
dem er dessen Angelegenheiten am besten mündlich bespricht. Wenn er seine
Stellung so auffaßt und mit lebendigem Rechtsgefühl und treuer Sorge seines
Amtes waltet, so hat er unaufhörlich Gelegenheit, gutes zu stiften und sich Ver¬
trauen und Dank zu erwerben. Wie ein Erbvertrag geschlossen wird, ist oft viel
wichtiger für das Wohl und die Zukunft einer Familie, als wie ein Prozeß ent¬
schieden wird. Aber wie steht es mit alledem in Wirklichkeit? In neuester Zeit
ist folgendes vorgekommen. Die Witwe als Vormünderin ihrer Kinder gerät in
eine verwickelte Rechtsangelegenheit und weiß nicht, ob sie sich auf einen Prozeß
einlassen soll oder nicht. Sie wendet sich um den Vormundschaftsrichter und bittet
um Rat. Darauf ergeht etwa folgende Verfügung: „Nach Paragraph so und so
hat das vormundschaftliche Gericht über die Vormundschaft nur die Aufsicht zu
führen. Es ist daher nicht Sache des Gerichts, Ihnen Rat zu erteilen, vielmehr
lediglich Ihre Sache, zu erwägen, was Sie in der Angelegenheit zu thun haben,


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_224245/559>, abgerufen am 01.05.2024.