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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Drittes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

dienen, unbeirrt durch den Ansturm und die Anmaßung aller "Produzenten" vom
Niederrhein bis zum Pregel.


Ein Ausgleichsvorschlag zur Militärstrafprozeßorduuug.

Es ist
anzunehmen, daß sich der Reichstag gleich zu Anfang seiner nächsten Tagung
wieder mit der Frage einer einheitliche" Militärgerichtsordnung beschäftigen wird;
da bis dahin eine Bundesratsvorlage kaum festgestellt sein wird, so werden die
Parteien Anträge bringen. Diese werden auch parteimäßig lauten, sodaß wieder
viel hin und her geredet werden wird, ohne daß die Sache gefördert würde. Die
Gegensätze werden sich noch verschärfen,, und die Behauptungen von reaktionären
Neigungen Preußens werden neue Nahrung erhalten.

Von den drei Gerichtsordnungen, die jetzt im deutschen Heere gelten, ist die
bairische die jüngste. Sie beruht auf einem Gesetz vom 29. April 1369 und ist
am 6. November 1872 nen veröffentlicht worden. Die älteste ist die württem¬
bergische, denn sie stammt schon aus dem Jahre 1818; sie hat auch den kleinsten
Geltungsbereich. Den größten hat die zeitlich in der Mitte stehende preußische,
aus dem Jahre 1845. Die bairische beruht auf den Grundsätzen der Öffentlichkeit
und der Mündlichkeit, während die preußische diese wirklich wertvollen "Errungen¬
schaften der Jetztzeit" nicht kennt. Nach ihr wird nämlich das ganze zur Ent¬
scheidung dienende Material, namentlich auch das Verhör des Angeklagten und der
Zeugen, niedergeschrieben und dem Sprnchgericht durch Verlesen bekannt gemacht.
Die Zeugen bekommt dieses gar nicht zu sehen, sodaß von einem unmittelbaren
Eindruck keine Rede sein kann, und selbst der günstige Eindruck, den etwa die
Persönlichkeit des Angeklagten macht, ist gegen das Gewicht der schriftlichen Be-
lastung ohnmächtig. Daß zur Schlußverhnndluug keine Zuhörer zugelassen werden,
ist mehr die natürliche Folge dieses schriftlich vermittelten Verfahrens, als daß
heimliches Wesen beabsichtigt wäre. Noch schlimmere Folgen jedoch ergeben sich
aus der Schriftlichkeit! große Schwerfälligkeit des ganzen Verlaufs und lange
Dauer der Untersuchungshaft. Darunter hat auch der zu leiden, der schließlich
freigesprochen wird.

Theoretische Verfechter des preußischen Verfahrens giebt es kaum uoch, es
schleppt sich in der That nur noch als "Krankheit" fort. Selbst ein so besonnener
und von Oppositionslust freier Mann wie der bekannte Staatsrechtslehrer Laband
urteilt von der preußischen Militärgcrichtsordnung, sie beruhe "auf gänzlich ver¬
alteten, mit deu Anforderungen einer unparteiischen, gerechten und sachverständigen
Rechtsprechung durchaus unvereinbarer Prinzipien," von ihrer Einführung sei
Württemberg "verschont geblieben." Dieses Urteil mag zu hart sein, aber bei
keinem Vergleich ist das preußische Verfahren im Vorteil. Das württembergische
kann außer Betracht bleiben, schon wegen der ganz andern Verhältnisse seiner Ent-
stehungszeit. Wohl aber drängt sich zum Vergleich das bairische auf. Dieses wird
im Lande sehr hoch gehalten, und nicht bloß von denen, die sich an jedes Reservatrecht
klammern. Daß auch die bairische Militärgerichtsorduung mit militärischem Geist
und militärischer Zucht vereinbar ist, zeigt der allseitige und allgemein anerkannte
Aufschwung der beiden bairischen Armeekorps. In der Sache führt sie schneller
zum Spruch, den Angeklagten mit den Zeugen unmittelbar vor das Spruchgericht.
Leichtere Fälle werden nicht in die Schablone der schweren gezwängt, Fälle offen¬
barer Unschuld scheide" sich im Vorverfahren aus. Die Verteidigung ist wirksam
gesichert, und für ernste Kontrolle ist die Thür des Gerichtssaalcs geöffnet,
während sie leichtfertiger und skandalsüchtiger Neugierde verschlossen werden kann.


Maßgebliches und Unmaßgebliches

dienen, unbeirrt durch den Ansturm und die Anmaßung aller „Produzenten" vom
Niederrhein bis zum Pregel.


Ein Ausgleichsvorschlag zur Militärstrafprozeßorduuug.

Es ist
anzunehmen, daß sich der Reichstag gleich zu Anfang seiner nächsten Tagung
wieder mit der Frage einer einheitliche» Militärgerichtsordnung beschäftigen wird;
da bis dahin eine Bundesratsvorlage kaum festgestellt sein wird, so werden die
Parteien Anträge bringen. Diese werden auch parteimäßig lauten, sodaß wieder
viel hin und her geredet werden wird, ohne daß die Sache gefördert würde. Die
Gegensätze werden sich noch verschärfen,, und die Behauptungen von reaktionären
Neigungen Preußens werden neue Nahrung erhalten.

Von den drei Gerichtsordnungen, die jetzt im deutschen Heere gelten, ist die
bairische die jüngste. Sie beruht auf einem Gesetz vom 29. April 1369 und ist
am 6. November 1872 nen veröffentlicht worden. Die älteste ist die württem¬
bergische, denn sie stammt schon aus dem Jahre 1818; sie hat auch den kleinsten
Geltungsbereich. Den größten hat die zeitlich in der Mitte stehende preußische,
aus dem Jahre 1845. Die bairische beruht auf den Grundsätzen der Öffentlichkeit
und der Mündlichkeit, während die preußische diese wirklich wertvollen „Errungen¬
schaften der Jetztzeit" nicht kennt. Nach ihr wird nämlich das ganze zur Ent¬
scheidung dienende Material, namentlich auch das Verhör des Angeklagten und der
Zeugen, niedergeschrieben und dem Sprnchgericht durch Verlesen bekannt gemacht.
Die Zeugen bekommt dieses gar nicht zu sehen, sodaß von einem unmittelbaren
Eindruck keine Rede sein kann, und selbst der günstige Eindruck, den etwa die
Persönlichkeit des Angeklagten macht, ist gegen das Gewicht der schriftlichen Be-
lastung ohnmächtig. Daß zur Schlußverhnndluug keine Zuhörer zugelassen werden,
ist mehr die natürliche Folge dieses schriftlich vermittelten Verfahrens, als daß
heimliches Wesen beabsichtigt wäre. Noch schlimmere Folgen jedoch ergeben sich
aus der Schriftlichkeit! große Schwerfälligkeit des ganzen Verlaufs und lange
Dauer der Untersuchungshaft. Darunter hat auch der zu leiden, der schließlich
freigesprochen wird.

Theoretische Verfechter des preußischen Verfahrens giebt es kaum uoch, es
schleppt sich in der That nur noch als „Krankheit" fort. Selbst ein so besonnener
und von Oppositionslust freier Mann wie der bekannte Staatsrechtslehrer Laband
urteilt von der preußischen Militärgcrichtsordnung, sie beruhe „auf gänzlich ver¬
alteten, mit deu Anforderungen einer unparteiischen, gerechten und sachverständigen
Rechtsprechung durchaus unvereinbarer Prinzipien," von ihrer Einführung sei
Württemberg „verschont geblieben." Dieses Urteil mag zu hart sein, aber bei
keinem Vergleich ist das preußische Verfahren im Vorteil. Das württembergische
kann außer Betracht bleiben, schon wegen der ganz andern Verhältnisse seiner Ent-
stehungszeit. Wohl aber drängt sich zum Vergleich das bairische auf. Dieses wird
im Lande sehr hoch gehalten, und nicht bloß von denen, die sich an jedes Reservatrecht
klammern. Daß auch die bairische Militärgerichtsorduung mit militärischem Geist
und militärischer Zucht vereinbar ist, zeigt der allseitige und allgemein anerkannte
Aufschwung der beiden bairischen Armeekorps. In der Sache führt sie schneller
zum Spruch, den Angeklagten mit den Zeugen unmittelbar vor das Spruchgericht.
Leichtere Fälle werden nicht in die Schablone der schweren gezwängt, Fälle offen¬
barer Unschuld scheide» sich im Vorverfahren aus. Die Verteidigung ist wirksam
gesichert, und für ernste Kontrolle ist die Thür des Gerichtssaalcs geöffnet,
während sie leichtfertiger und skandalsüchtiger Neugierde verschlossen werden kann.


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[0639] Maßgebliches und Unmaßgebliches dienen, unbeirrt durch den Ansturm und die Anmaßung aller „Produzenten" vom Niederrhein bis zum Pregel. Ein Ausgleichsvorschlag zur Militärstrafprozeßorduuug. Es ist anzunehmen, daß sich der Reichstag gleich zu Anfang seiner nächsten Tagung wieder mit der Frage einer einheitliche» Militärgerichtsordnung beschäftigen wird; da bis dahin eine Bundesratsvorlage kaum festgestellt sein wird, so werden die Parteien Anträge bringen. Diese werden auch parteimäßig lauten, sodaß wieder viel hin und her geredet werden wird, ohne daß die Sache gefördert würde. Die Gegensätze werden sich noch verschärfen,, und die Behauptungen von reaktionären Neigungen Preußens werden neue Nahrung erhalten. Von den drei Gerichtsordnungen, die jetzt im deutschen Heere gelten, ist die bairische die jüngste. Sie beruht auf einem Gesetz vom 29. April 1369 und ist am 6. November 1872 nen veröffentlicht worden. Die älteste ist die württem¬ bergische, denn sie stammt schon aus dem Jahre 1818; sie hat auch den kleinsten Geltungsbereich. Den größten hat die zeitlich in der Mitte stehende preußische, aus dem Jahre 1845. Die bairische beruht auf den Grundsätzen der Öffentlichkeit und der Mündlichkeit, während die preußische diese wirklich wertvollen „Errungen¬ schaften der Jetztzeit" nicht kennt. Nach ihr wird nämlich das ganze zur Ent¬ scheidung dienende Material, namentlich auch das Verhör des Angeklagten und der Zeugen, niedergeschrieben und dem Sprnchgericht durch Verlesen bekannt gemacht. Die Zeugen bekommt dieses gar nicht zu sehen, sodaß von einem unmittelbaren Eindruck keine Rede sein kann, und selbst der günstige Eindruck, den etwa die Persönlichkeit des Angeklagten macht, ist gegen das Gewicht der schriftlichen Be- lastung ohnmächtig. Daß zur Schlußverhnndluug keine Zuhörer zugelassen werden, ist mehr die natürliche Folge dieses schriftlich vermittelten Verfahrens, als daß heimliches Wesen beabsichtigt wäre. Noch schlimmere Folgen jedoch ergeben sich aus der Schriftlichkeit! große Schwerfälligkeit des ganzen Verlaufs und lange Dauer der Untersuchungshaft. Darunter hat auch der zu leiden, der schließlich freigesprochen wird. Theoretische Verfechter des preußischen Verfahrens giebt es kaum uoch, es schleppt sich in der That nur noch als „Krankheit" fort. Selbst ein so besonnener und von Oppositionslust freier Mann wie der bekannte Staatsrechtslehrer Laband urteilt von der preußischen Militärgcrichtsordnung, sie beruhe „auf gänzlich ver¬ alteten, mit deu Anforderungen einer unparteiischen, gerechten und sachverständigen Rechtsprechung durchaus unvereinbarer Prinzipien," von ihrer Einführung sei Württemberg „verschont geblieben." Dieses Urteil mag zu hart sein, aber bei keinem Vergleich ist das preußische Verfahren im Vorteil. Das württembergische kann außer Betracht bleiben, schon wegen der ganz andern Verhältnisse seiner Ent- stehungszeit. Wohl aber drängt sich zum Vergleich das bairische auf. Dieses wird im Lande sehr hoch gehalten, und nicht bloß von denen, die sich an jedes Reservatrecht klammern. Daß auch die bairische Militärgerichtsorduung mit militärischem Geist und militärischer Zucht vereinbar ist, zeigt der allseitige und allgemein anerkannte Aufschwung der beiden bairischen Armeekorps. In der Sache führt sie schneller zum Spruch, den Angeklagten mit den Zeugen unmittelbar vor das Spruchgericht. Leichtere Fälle werden nicht in die Schablone der schweren gezwängt, Fälle offen¬ barer Unschuld scheide» sich im Vorverfahren aus. Die Verteidigung ist wirksam gesichert, und für ernste Kontrolle ist die Thür des Gerichtssaalcs geöffnet, während sie leichtfertiger und skandalsüchtiger Neugierde verschlossen werden kann.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_225585/639>, abgerufen am 01.05.2024.