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Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Viertes Vierteljahr.

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Nigers lZo/6 ....
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<i, Kovgtts, ....
Ovals Rsmaols. .I." Ka,ete "Jo 1'üxll.
(2" Partie).
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NioKöl Oorclit^ . . . 8vivQ<!" vt Sloeui". --
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volkstümliche Zeitschrift für KechtsKunöe
Unter MitmirKung von Geh. Justrxrat Goetze
in Gros-Tichterfelde, Dr. jur. R. von Hagen
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in Lichtenberg, Dr, jue. S. Merlelmeyer in
Berlin, Rechtsanwalt und Notar Alp hon"
Motfon in Angermünde, Dr. jur, Oskar
Priester in Frankfurt a. M., Dr. zur. Weyer
in Friedenau u> a. in.
herausgegeben
von
Kegierungsrat a. I).
or. jur. e. ?rftm. von Ser Kor?
Mit dem Beginne des 2V, Jahrhunderts sind so nnherordent-
lich tief greifende Änderungen in nnsernl Rechtsleben einge¬
treten, das! es selbst sür den geschälten Juristen schwierig ist, die
U"le des Neuen zu bewältigen, Der Laie aber steht der Un¬
masse der Paragraphen geradezu ratlos gegenliber; er bedarf
durchaus der sachgemäßen Anleitung und Führung, um sich zu¬
rechtzufinden.
Diesem Zwecke zu dienen, ist die Aufgabe obiger Zeitschrift,
Durch Veröffentlichung kurzgefaßter, aber erschöpfender, tntc-
rcssaut und gcmeinfasilich geschriebener Darstellungen ans der
Feder sachkundiger Juristen will sie Jedermann, West Standes
und Berufes er auch sei, befähigen, die Neugestaltung des Rechts
kennen z" lernen, und sich über alle wichtigen Rechtsfragen,
neuen Gesetze, belangreichen Entscheidungen n, s, w> zuverlässig
zu orientieren. Sie hofft aber anch Fachjuristen, insbesondere
angehenden Justiz- und Verwaltungsbeamten, Anregendes und
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Die Zeitschrift "W"s-ez und Arche" beschränkt sich nicht ans
das Privatrecht cinschlicsmch Handelsrecht, sondern sie nmfasit
anch das gesamte öffentliche Recht, also anch Staatsrecht, Böller-
recht, Strafrecht, Verwaltungsrecht init besonderer Bcriirtsich-
tignng der Steuer-, ArbeitelversichernngS- lind Gcwerbcgesctz-
gcbnng.
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jährlich allein M -7") selbständige Artikel und kostet bei freier Zu-
sendung ins Haus nnr 4 M"öl" für" gonsr Kasr, ist also im
Verhältnis zum Gcbotncn sehr billig. Jeder abgeschlossene Jahr¬
gang, zu dem ansier Titel und Inhaltsverzeichnis aus Verlangen
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Expedition: Leipzig, Inselstraße 20

Alle für die Grenzboten bestimmten Aufsähe und Zuschriften wolle man an den Verleger
persönlich richten (I. Grnnow, Firma: Fr. Wilh. Grunow, Jnselstraße 20).
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geschrieben mit breitem Rande erbeten.
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Kinderarbeit

le Reichsgesetzgebung hat sich bisher nur mit einem sehr kleinen
Gebiet der Kinderarbeit befaßt, aber auf ihm hat sie in der That
durchgreifend geholfen: auf dem Gebiet der Fnbrikarbeit. Die
GcmerbeordnUng für den Norddeutschen Bund vom 21, Juni
1869 begnügte sich noch mit der bescheidnen Vorschrift des
§ 128: "Kinder uuter zwölf Jahren dürfen in Fabriken zu einer regelmäßigen
Beschäftigung nicht angenommen werden." Kinder unter vierzehn Jahren
sollten nur beschäftigt werden dürfen, wenn sie täglich einen mindestens drei¬
stündigen Schulunterricht erhielten. Die Gewerbeordnnngsnovelle vom 17. Juli
1878 brachte dann in ihrem 135 folgende etwas schärfere Bestimmung:
"Kinder unter zwölf Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. Die
Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von sechs
Stunden täglich nicht überschreiten." Endlich hat das Gesetz vom 1. Juni
1891 festgesetzt: "Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht be¬
schäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen in Fabriken nur be¬
schäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet
sind. Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer
von sechs Stunden täglich nicht überschreiten." Damit ist also jetzt nicht nnr
jede Beschäftigung von Kindern unter dreizehn Jahren in Fabriken -- ohne
daß Ausnahmen erlaubt werden dürfen -- verboten, sondern anch die Be¬
schäftigung aller schulpflichtigen Kinder über dreizehn Jahre ohne Ausnahme,
anch wenn die Schulpflicht über das vierzehnte Lebensjahr hinaus dauert.

Was unter "Fabrik" zu verstehnist, sagt die Gewerbeordnung bekanntlich
nicht. Es ist also Thatfrage, für deren Beurteilung die Praxis eine Reihe
von Merkmalen an die Hand gegeben hat, sodaß man jetzt leidlich so aus¬
kommt. Ausdrücklich bestimmt die Gewerbeordnung aber, daß die Vorschriften
über Kinderarbeit auch auf Bergwerke, Salinen, Anfbereitungsanstalten und
unterirdisch betriebne Brüche und Gruben (8 154 a), ferner auf Hüttenwerke,


Grenz boten IV 1W0 ^


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gang, zu dem ansier Titel und Inhaltsverzeichnis aus Verlangen
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Kinderarbeit

le Reichsgesetzgebung hat sich bisher nur mit einem sehr kleinen
Gebiet der Kinderarbeit befaßt, aber auf ihm hat sie in der That
durchgreifend geholfen: auf dem Gebiet der Fnbrikarbeit. Die
GcmerbeordnUng für den Norddeutschen Bund vom 21, Juni
1869 begnügte sich noch mit der bescheidnen Vorschrift des
§ 128: „Kinder uuter zwölf Jahren dürfen in Fabriken zu einer regelmäßigen
Beschäftigung nicht angenommen werden." Kinder unter vierzehn Jahren
sollten nur beschäftigt werden dürfen, wenn sie täglich einen mindestens drei¬
stündigen Schulunterricht erhielten. Die Gewerbeordnnngsnovelle vom 17. Juli
1878 brachte dann in ihrem 135 folgende etwas schärfere Bestimmung:
„Kinder unter zwölf Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. Die
Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von sechs
Stunden täglich nicht überschreiten." Endlich hat das Gesetz vom 1. Juni
1891 festgesetzt: „Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht be¬
schäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen in Fabriken nur be¬
schäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet
sind. Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer
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jede Beschäftigung von Kindern unter dreizehn Jahren in Fabriken — ohne
daß Ausnahmen erlaubt werden dürfen — verboten, sondern anch die Be¬
schäftigung aller schulpflichtigen Kinder über dreizehn Jahre ohne Ausnahme,
anch wenn die Schulpflicht über das vierzehnte Lebensjahr hinaus dauert.

Was unter „Fabrik" zu verstehnist, sagt die Gewerbeordnung bekanntlich
nicht. Es ist also Thatfrage, für deren Beurteilung die Praxis eine Reihe
von Merkmalen an die Hand gegeben hat, sodaß man jetzt leidlich so aus¬
kommt. Ausdrücklich bestimmt die Gewerbeordnung aber, daß die Vorschriften
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[0383] [Abbildung] 8oeben ist erschienen: Hu einsamen Meer ErxWungen von Magüalene Lftoresen ein Kana. 5ein gebunäen 5 Mark »5» ^^ ^?r. Alls. Samow I^a Revue as ?ariL lV«r>»x von (?»Il»»ni>-l.6v? l» l'krln »»<> 7^vlp?lx) InKalt von Hr. SI von, I. Iiav«ni»«r Vive»als Äo liskst, , lion» I5ozits«of . , . L,. ?ranooi« .... Nigers lZo/6 .... N!U',y>IamW Dg,rmcKtLtöi' <i, Kovgtts, .... Ovals Rsmaols. .I.» Ka,ete «Jo 1'üxll. (2« Partie). ?nur»n. — II. I^e ?vro «t'uno Kvinv <Je I'i mivv. IKavKern^. — I. ^pro» I>!nor. ont Vvnllvtta pi«»vvn- yi^l« >er XVI« »iövlv. - II. NioKöl Oorclit^ . . . 8vivQ<!« vt Sloeui«. — ol> liltat. ?rsis isüss Hsktos ?r. 2.S0 ZM- ?u hö?isksn liurvk jeclo Suonnanrllllng „Leset? una steche" volkstümliche Zeitschrift für KechtsKunöe Unter MitmirKung von Geh. Justrxrat Goetze in Gros-Tichterfelde, Dr. jur. R. von Hagen in Iserlohn, Rechtsanwalt und Notar W. Hodl in AltenKirchen, Amtsrichter a. D. W. Mantey in Lichtenberg, Dr, jue. S. Merlelmeyer in Berlin, Rechtsanwalt und Notar Alp hon« Motfon in Angermünde, Dr. jur, Oskar Priester in Frankfurt a. M., Dr. zur. Weyer in Friedenau u> a. in. herausgegeben von Kegierungsrat a. I). or. jur. e. ?rftm. von Ser Kor? Mit dem Beginne des 2V, Jahrhunderts sind so nnherordent- lich tief greifende Änderungen in nnsernl Rechtsleben einge¬ treten, das! es selbst sür den geschälten Juristen schwierig ist, die U»le des Neuen zu bewältigen, Der Laie aber steht der Un¬ masse der Paragraphen geradezu ratlos gegenliber; er bedarf durchaus der sachgemäßen Anleitung und Führung, um sich zu¬ rechtzufinden. Diesem Zwecke zu dienen, ist die Aufgabe obiger Zeitschrift, Durch Veröffentlichung kurzgefaßter, aber erschöpfender, tntc- rcssaut und gcmeinfasilich geschriebener Darstellungen ans der Feder sachkundiger Juristen will sie Jedermann, West Standes und Berufes er auch sei, befähigen, die Neugestaltung des Rechts kennen z» lernen, und sich über alle wichtigen Rechtsfragen, neuen Gesetze, belangreichen Entscheidungen n, s, w> zuverlässig zu orientieren. Sie hofft aber anch Fachjuristen, insbesondere angehenden Justiz- und Verwaltungsbeamten, Anregendes und Nützliches zu bieten. Die Zeitschrift „W»s-ez und Arche" beschränkt sich nicht ans das Privatrecht cinschlicsmch Handelsrecht, sondern sie nmfasit anch das gesamte öffentliche Recht, also anch Staatsrecht, Böller- recht, Strafrecht, Verwaltungsrecht init besonderer Bcriirtsich- tignng der Steuer-, ArbeitelversichernngS- lind Gcwerbcgesctz- gcbnng. „Gesetz und- Uocht" erscheint monatlich zweimal, bringt neben zahlreichen Entscheidungen, vielen juristischen Winken le> jährlich allein M -7«) selbständige Artikel und kostet bei freier Zu- sendung ins Haus nnr 4 M»öl« für» gonsr Kasr, ist also im Verhältnis zum Gcbotncn sehr billig. Jeder abgeschlossene Jahr¬ gang, zu dem ansier Titel und Inhaltsverzeichnis aus Verlangen eine geschmackvolle, wohlfeile Einbandoccte geliefert wird, bildet ein wertvolles Nnchskhlagcbuch, ein Boltsbiidnngsmittel im beste» Sinne des Wortes. Bestellungen beliebe man an den Verlag in Kreslau, Ume Toschenstr. I». zu richten, welcher auch Probehefte Kostenfrei abgiebt.Rvxiorungs - XommisMr. ^eetinilium Kitklchul'gz« I tur »lasoKinvnlM», IZIkKtrotsoliuiK u. vliewiv. — l.s>»'«frit»eilte». — ?roxr, krvl. Im Aerlage der Halbmonatsschrift „Perfonaltst und Gmonciplitor" (vierteljährlich unter Streifband Mk, 1,70) ist soeben erschienen: Eugen Dühring, Judenfrage 3. unTgecrröoitete Auflage Aasenvreis 3 Mir. Versand frei unter Streifband nach Eingang oder unter Nachnahme v. Mk, 2,70, Auch durch jede Buchhandlung zu beziehen, Personalist-Mrlag Ulrich Mehring, Uowamrs - Ucuendorf bei Serur. Uerlag von Fr. Mich. Orunow in Leipzig_ Tagebuchblätter eines ^onntagsphilosophen Rudolf Hildebranö Broschirt ^ Mark. Gebunden 5 Mark Wandlungen Lebenserinnerungen (Lark Jentsch Mark MarkBroschirt Gebunden S Aus der ^ranzosenzeit Was der Großvater und die Großmutter erzählten von Aug. Austel Broschirt Mark so Pfennige Gebunden s Mark so Pfennige Briefe von Annette von Droste-Hiilshoff und itevin Schiicklng herausgegeben von Theo Schücking Broschirt ^ Mk. In halbfranz gei -F b. 6 Mk, preis der Grenzboten: vierteljährlich Y Mark — Wöchentlich ein Heft — Preis des Heftes einzeln: I, Mar Expedition: Leipzig, Inselstraße 20 Alle für die Grenzboten bestimmten Aufsähe und Zuschriften wolle man an den Verleger persönlich richten (I. Grnnow, Firma: Fr. Wilh. Grunow, Jnselstraße 20). Die Manuskripte werden deutlich «ud sauber «ud nnr aus die eine Seite des Papier« geschrieben mit breitem Rande erbeten. Soeben ist erschienen: M einsamen Wsten er^Mungen von Magaalene cboresen Kilt Kana. ?ein gebunden 5 Mark teipÄg5r. Wild. 6mnow Kinderarbeit le Reichsgesetzgebung hat sich bisher nur mit einem sehr kleinen Gebiet der Kinderarbeit befaßt, aber auf ihm hat sie in der That durchgreifend geholfen: auf dem Gebiet der Fnbrikarbeit. Die GcmerbeordnUng für den Norddeutschen Bund vom 21, Juni 1869 begnügte sich noch mit der bescheidnen Vorschrift des § 128: „Kinder uuter zwölf Jahren dürfen in Fabriken zu einer regelmäßigen Beschäftigung nicht angenommen werden." Kinder unter vierzehn Jahren sollten nur beschäftigt werden dürfen, wenn sie täglich einen mindestens drei¬ stündigen Schulunterricht erhielten. Die Gewerbeordnnngsnovelle vom 17. Juli 1878 brachte dann in ihrem 135 folgende etwas schärfere Bestimmung: „Kinder unter zwölf Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von sechs Stunden täglich nicht überschreiten." Endlich hat das Gesetz vom 1. Juni 1891 festgesetzt: „Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht be¬ schäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen in Fabriken nur be¬ schäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von sechs Stunden täglich nicht überschreiten." Damit ist also jetzt nicht nnr jede Beschäftigung von Kindern unter dreizehn Jahren in Fabriken — ohne daß Ausnahmen erlaubt werden dürfen — verboten, sondern anch die Be¬ schäftigung aller schulpflichtigen Kinder über dreizehn Jahre ohne Ausnahme, anch wenn die Schulpflicht über das vierzehnte Lebensjahr hinaus dauert. Was unter „Fabrik" zu verstehnist, sagt die Gewerbeordnung bekanntlich nicht. Es ist also Thatfrage, für deren Beurteilung die Praxis eine Reihe von Merkmalen an die Hand gegeben hat, sodaß man jetzt leidlich so aus¬ kommt. Ausdrücklich bestimmt die Gewerbeordnung aber, daß die Vorschriften über Kinderarbeit auch auf Bergwerke, Salinen, Anfbereitungsanstalten und unterirdisch betriebne Brüche und Gruben (8 154 a), ferner auf Hüttenwerke, Grenz boten IV 1W0 ^

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341871_291076/383>, abgerufen am 24.05.2024.