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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

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Verminderung und verbilligung der Prozesse

Prozeß absieht) fast gar nicht Gebrauch gemacht, und so ist dieses ganze Ver¬
fahren, das eine Verbilligung und Beschleunigung der Prozesse herbeiführen
und den Mandatsprozeß des frühern Rechts ersetzen soll, völlig unpraktisch.


4.

Die warme Fürsorge für das materielle Wohl der Unterthanen, die
die altpreußische Gesetzgebung auszeichnet, äußerte sich auch in den Vorschriften
über die Pflicht des Gerichts, die "Einleitungsfähigkeit" der Klage zu
prüfen. Nach der preußischen Gerichtsordnung sollte der Richter oder sonstige
Beamte, der den Kläger mit der Klageschrift zu Protokoll vernimmt, diesen
über nicht weniger als vierzehn Punkte eingehend befragen; er sollte ihn nicht
bloß befragen über die Thatsachen, die zur Begründung des Anspruchs dienen,
und über die Beweismittel, sondern er sollte sich auch die vom Kläger an¬
gezognen Urkunden zur Prüfung ihrer Rechtsgiltigkeit vorlegen lassen. Ja er
sollte sogar den Kläger wegen vermutlicher Einwendungen des Beklagten, ins¬
besondre wegen des Einwcmds der Verjährung und darüber befragen, was
Kläger seinerseits den etwa zu erwartenden Einwendungen des Beklagten ent¬
gegenzusetzen vermöchte. Die so aufgenommne (und ebenso die vom Kläger
oder dessen Rechtsanwalt schriftlich eingereichte) Klageschrift unterlag sodann
einer eingehenden Prüfung des Gerichts auf ihre Einleitungsfähigkeit. Ergab
diese Prüfung, daß die in der Klage vvrgetragnen Thatsachen den Klage¬
anspruch nicht rechtfertigten, daß der vom Kläger seinem Anspruch zu Grunde
gelegte Vertrag wegen Formmangels oder aus andern Gründen nichtig, daß
der Anspruch noch nicht fällig, das Gericht nicht zuständig war, ergab sich
also der geltend gemachte Anspruch als "offenbar unstatthaft," so wurde
-- geeignetenfalls nach erfolgter Anhörung des Klägers -- die Einleitung
der Klage durch "Dekret" zurückgewiesen. Das Gericht hatte also die Be-
fassung mit derartigen Klagen einfach abzulehnen, wogegen dein Klüger selbst¬
verständlich das Rechtsmittel der Beschwerde zustand. Und sogar wo der
Klageansprnch sich nicht als "offenbar unstatthaft" darstellte, sondern der In¬
halt der Klageschrift nur zu Zweifeln in der gedachten Richtung Anlaß gab,
nahm das Gericht oft Veranlassung, zunächst den Kläger hierauf hinzuweisen
und ihm die Hebung der Anstünde und die nochmalige Prüfung seines Ent¬
schlusses, den Kampf ums Recht zu wagen, anheimzustellen. Jeder, der in der
frühern preußischen Rechtsübung thätig gewesen ist, kennt die peinliche Sorg¬
falt, mit der die preußischen Richter ihre Pflicht, die Einleitungsfähigkeit der
Klage zu prüfen, ausübten. Die Vorzüge dieses Verfahrens liegen auf der
Hand: Offenbar unstatthafte Klagen (nur um diese handelt es sich) wurden
auf dem schnellsten Wege aus der Welt geschafft, ohne daß dem Klüger hier¬
durch große .Kosten und dem Gericht viel Arbeit entstand, und ohne daß der
Beklagte hiervon überhaupt etwas erfuhr.

Die Zivilprozeßordnung steht auch hier auf dem ganz entgegengesetzten
Standpunkt: auf jedes Schriftstück, das die Bezeichnung der Parteien enthält,
"die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobnen An¬
spruchs, sowie einen bestimmten Antrag," ferner die Ladung des Beklagten


Grenzboten UI 1301 16
Verminderung und verbilligung der Prozesse

Prozeß absieht) fast gar nicht Gebrauch gemacht, und so ist dieses ganze Ver¬
fahren, das eine Verbilligung und Beschleunigung der Prozesse herbeiführen
und den Mandatsprozeß des frühern Rechts ersetzen soll, völlig unpraktisch.


4.

Die warme Fürsorge für das materielle Wohl der Unterthanen, die
die altpreußische Gesetzgebung auszeichnet, äußerte sich auch in den Vorschriften
über die Pflicht des Gerichts, die „Einleitungsfähigkeit" der Klage zu
prüfen. Nach der preußischen Gerichtsordnung sollte der Richter oder sonstige
Beamte, der den Kläger mit der Klageschrift zu Protokoll vernimmt, diesen
über nicht weniger als vierzehn Punkte eingehend befragen; er sollte ihn nicht
bloß befragen über die Thatsachen, die zur Begründung des Anspruchs dienen,
und über die Beweismittel, sondern er sollte sich auch die vom Kläger an¬
gezognen Urkunden zur Prüfung ihrer Rechtsgiltigkeit vorlegen lassen. Ja er
sollte sogar den Kläger wegen vermutlicher Einwendungen des Beklagten, ins¬
besondre wegen des Einwcmds der Verjährung und darüber befragen, was
Kläger seinerseits den etwa zu erwartenden Einwendungen des Beklagten ent¬
gegenzusetzen vermöchte. Die so aufgenommne (und ebenso die vom Kläger
oder dessen Rechtsanwalt schriftlich eingereichte) Klageschrift unterlag sodann
einer eingehenden Prüfung des Gerichts auf ihre Einleitungsfähigkeit. Ergab
diese Prüfung, daß die in der Klage vvrgetragnen Thatsachen den Klage¬
anspruch nicht rechtfertigten, daß der vom Kläger seinem Anspruch zu Grunde
gelegte Vertrag wegen Formmangels oder aus andern Gründen nichtig, daß
der Anspruch noch nicht fällig, das Gericht nicht zuständig war, ergab sich
also der geltend gemachte Anspruch als „offenbar unstatthaft," so wurde
— geeignetenfalls nach erfolgter Anhörung des Klägers — die Einleitung
der Klage durch „Dekret" zurückgewiesen. Das Gericht hatte also die Be-
fassung mit derartigen Klagen einfach abzulehnen, wogegen dein Klüger selbst¬
verständlich das Rechtsmittel der Beschwerde zustand. Und sogar wo der
Klageansprnch sich nicht als „offenbar unstatthaft" darstellte, sondern der In¬
halt der Klageschrift nur zu Zweifeln in der gedachten Richtung Anlaß gab,
nahm das Gericht oft Veranlassung, zunächst den Kläger hierauf hinzuweisen
und ihm die Hebung der Anstünde und die nochmalige Prüfung seines Ent¬
schlusses, den Kampf ums Recht zu wagen, anheimzustellen. Jeder, der in der
frühern preußischen Rechtsübung thätig gewesen ist, kennt die peinliche Sorg¬
falt, mit der die preußischen Richter ihre Pflicht, die Einleitungsfähigkeit der
Klage zu prüfen, ausübten. Die Vorzüge dieses Verfahrens liegen auf der
Hand: Offenbar unstatthafte Klagen (nur um diese handelt es sich) wurden
auf dem schnellsten Wege aus der Welt geschafft, ohne daß dem Klüger hier¬
durch große .Kosten und dem Gericht viel Arbeit entstand, und ohne daß der
Beklagte hiervon überhaupt etwas erfuhr.

Die Zivilprozeßordnung steht auch hier auf dem ganz entgegengesetzten
Standpunkt: auf jedes Schriftstück, das die Bezeichnung der Parteien enthält,
„die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobnen An¬
spruchs, sowie einen bestimmten Antrag," ferner die Ladung des Beklagten


Grenzboten UI 1301 16
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/129>, abgerufen am 28.04.2024.