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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

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Verminderung und vervilligung der Prozesse

Nun giebt es eine Reihe von Ansprüchen, die der Jurist als "liquide" be¬
zeichnet; es sind dies Ansprüche, gegen die erfahruiigSmüßig selten ein Widerspruch
durch den Schuldner erhoben wird, sodaß der Zahlungsverzug gegenüber solchen
Ansprüchen im allgemeinen nur auf Nachlässigkeit oder Zahlungsunvermögen des
Schuldners zurückzuführen ist, nicht auf die Absicht, dem Anspruch entgegen¬
zutreten, ihn zu bestreiten. In der Würdigung dieses letzten Umstands be¬
stimmten die frühern Prozeßordnungen, daß bei Klagen aus derartigen liquiden
Ansprüchen -- so z. B, auf Zahlung von Hypothekenkapitalien und deren
.Zinsen, von eingetragnen Gcldrenten, von gerichtlich oder notariell verschriebuen
Schuldsummen, auf Zahlung der Gebühren vou Rcchtsanwülten, Notaren,
Ärzten usw, -- auf die Klageschrift nicht sofort ein Termin bestimmt, viel¬
mehr an den Beklagten ein "Zahlungsmandat" erlassen werden sollte, das
vollstreckbar wurde, wenn der Beklagte nicht in bestimmter Frist Widerspruch
erhob, Auf diese Weise wurden dem Gericht viel Termine und viel Arbeit,
dem Beklagten aber viele Kosten erspart. Die Reichszivilprozeßordnung hat
dieses "Mandatverfahren" beseitigt und dafür den "Urkundenprozcß" eingeführt:
eili Anspruch auf Zahlung kann im Urkundenprozcß geltend gemacht werden,
"wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Thatsachen
durch Urkunden bewiesen werden können," Diese Urkunden müssen der Klage
oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden; gegenüber dieser Art
der Geltendmachung ist die Verteidigung des Beklagten nur beschränkt zulässig,
und die Gerichts- und Anwalskosten betragen nur ungefähr die Hälfte der im
gewöhnlichen Verfahren entstehenden.

Dabei hat das Gesetz aber nicht für Ansprüche der vorbezeichneten Art
den Urkundenprozeß als notwendige Form der Geltendmachung (wie dies vom
Mandatprozcß galt) vorgeschrieben, sondern es hängt von dein Belieben des
Klügers ab, ob er seine Forderung im gewöhnlichen Verfahren oder im Ur¬
kundenprozeß geltend macht, ob er also dem Beklagten hundert Mark oder
nur sechzig Mark an Gerichts- und Anwnltskosten verursachen will. Da aber,
wie der verstorbne preußische Ministerialdirektor Förster es bezeichnend aus¬
drückt, es nichts zwischen Himmel und Erde giebt, was ein Jurist nicht be¬
streikn könnte, so waren die Vorschriften über die Zulässigkeit des Urkunden¬
prozesses sehr schnell von Streitfragen umwoben. Man streitet darüber, ob
auch anerkannte, unbestrittne und offenkundige Thatsachen, ob die Vertretungs-
befugnis gesetzlicher oder gewühlter Vertreter der Parteien, das Recht zur
Firmeuführung durch Urkunden bewiesen werden müsse, ob als derartiger Be¬
weis auch die Bezugnahme auf Akten des Prozeßgerichts genügt, welchen Ein¬
fluß die Mitteilung unrichtiger Abschriften dieser Urkunden hat usw. Da aber
der Kläger nicht voraus wissen kann, welche Ansicht das Gericht über Fragen
der vorgedachten Art haben wird, und in welchem Umfange ihm der Beweis
durch Urkunden obliegen wird, so sieht er, um nicht der Gefahr ausgesetzt zu
sein, daß die Klage "als im Urtundenprozeß unstatthaft" abgewiesen wird, vom
Urluttdenprozeß ab. Von dieser Prozeßart wird (wenn man vom Wechsel-


Verminderung und vervilligung der Prozesse

Nun giebt es eine Reihe von Ansprüchen, die der Jurist als „liquide" be¬
zeichnet; es sind dies Ansprüche, gegen die erfahruiigSmüßig selten ein Widerspruch
durch den Schuldner erhoben wird, sodaß der Zahlungsverzug gegenüber solchen
Ansprüchen im allgemeinen nur auf Nachlässigkeit oder Zahlungsunvermögen des
Schuldners zurückzuführen ist, nicht auf die Absicht, dem Anspruch entgegen¬
zutreten, ihn zu bestreiten. In der Würdigung dieses letzten Umstands be¬
stimmten die frühern Prozeßordnungen, daß bei Klagen aus derartigen liquiden
Ansprüchen — so z. B, auf Zahlung von Hypothekenkapitalien und deren
.Zinsen, von eingetragnen Gcldrenten, von gerichtlich oder notariell verschriebuen
Schuldsummen, auf Zahlung der Gebühren vou Rcchtsanwülten, Notaren,
Ärzten usw, — auf die Klageschrift nicht sofort ein Termin bestimmt, viel¬
mehr an den Beklagten ein „Zahlungsmandat" erlassen werden sollte, das
vollstreckbar wurde, wenn der Beklagte nicht in bestimmter Frist Widerspruch
erhob, Auf diese Weise wurden dem Gericht viel Termine und viel Arbeit,
dem Beklagten aber viele Kosten erspart. Die Reichszivilprozeßordnung hat
dieses „Mandatverfahren" beseitigt und dafür den „Urkundenprozcß" eingeführt:
eili Anspruch auf Zahlung kann im Urkundenprozcß geltend gemacht werden,
„wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Thatsachen
durch Urkunden bewiesen werden können," Diese Urkunden müssen der Klage
oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden; gegenüber dieser Art
der Geltendmachung ist die Verteidigung des Beklagten nur beschränkt zulässig,
und die Gerichts- und Anwalskosten betragen nur ungefähr die Hälfte der im
gewöhnlichen Verfahren entstehenden.

Dabei hat das Gesetz aber nicht für Ansprüche der vorbezeichneten Art
den Urkundenprozeß als notwendige Form der Geltendmachung (wie dies vom
Mandatprozcß galt) vorgeschrieben, sondern es hängt von dein Belieben des
Klügers ab, ob er seine Forderung im gewöhnlichen Verfahren oder im Ur¬
kundenprozeß geltend macht, ob er also dem Beklagten hundert Mark oder
nur sechzig Mark an Gerichts- und Anwnltskosten verursachen will. Da aber,
wie der verstorbne preußische Ministerialdirektor Förster es bezeichnend aus¬
drückt, es nichts zwischen Himmel und Erde giebt, was ein Jurist nicht be¬
streikn könnte, so waren die Vorschriften über die Zulässigkeit des Urkunden¬
prozesses sehr schnell von Streitfragen umwoben. Man streitet darüber, ob
auch anerkannte, unbestrittne und offenkundige Thatsachen, ob die Vertretungs-
befugnis gesetzlicher oder gewühlter Vertreter der Parteien, das Recht zur
Firmeuführung durch Urkunden bewiesen werden müsse, ob als derartiger Be¬
weis auch die Bezugnahme auf Akten des Prozeßgerichts genügt, welchen Ein¬
fluß die Mitteilung unrichtiger Abschriften dieser Urkunden hat usw. Da aber
der Kläger nicht voraus wissen kann, welche Ansicht das Gericht über Fragen
der vorgedachten Art haben wird, und in welchem Umfange ihm der Beweis
durch Urkunden obliegen wird, so sieht er, um nicht der Gefahr ausgesetzt zu
sein, daß die Klage „als im Urtundenprozeß unstatthaft" abgewiesen wird, vom
Urluttdenprozeß ab. Von dieser Prozeßart wird (wenn man vom Wechsel-


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[0128] Verminderung und vervilligung der Prozesse Nun giebt es eine Reihe von Ansprüchen, die der Jurist als „liquide" be¬ zeichnet; es sind dies Ansprüche, gegen die erfahruiigSmüßig selten ein Widerspruch durch den Schuldner erhoben wird, sodaß der Zahlungsverzug gegenüber solchen Ansprüchen im allgemeinen nur auf Nachlässigkeit oder Zahlungsunvermögen des Schuldners zurückzuführen ist, nicht auf die Absicht, dem Anspruch entgegen¬ zutreten, ihn zu bestreiten. In der Würdigung dieses letzten Umstands be¬ stimmten die frühern Prozeßordnungen, daß bei Klagen aus derartigen liquiden Ansprüchen — so z. B, auf Zahlung von Hypothekenkapitalien und deren .Zinsen, von eingetragnen Gcldrenten, von gerichtlich oder notariell verschriebuen Schuldsummen, auf Zahlung der Gebühren vou Rcchtsanwülten, Notaren, Ärzten usw, — auf die Klageschrift nicht sofort ein Termin bestimmt, viel¬ mehr an den Beklagten ein „Zahlungsmandat" erlassen werden sollte, das vollstreckbar wurde, wenn der Beklagte nicht in bestimmter Frist Widerspruch erhob, Auf diese Weise wurden dem Gericht viel Termine und viel Arbeit, dem Beklagten aber viele Kosten erspart. Die Reichszivilprozeßordnung hat dieses „Mandatverfahren" beseitigt und dafür den „Urkundenprozcß" eingeführt: eili Anspruch auf Zahlung kann im Urkundenprozcß geltend gemacht werden, „wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Thatsachen durch Urkunden bewiesen werden können," Diese Urkunden müssen der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden; gegenüber dieser Art der Geltendmachung ist die Verteidigung des Beklagten nur beschränkt zulässig, und die Gerichts- und Anwalskosten betragen nur ungefähr die Hälfte der im gewöhnlichen Verfahren entstehenden. Dabei hat das Gesetz aber nicht für Ansprüche der vorbezeichneten Art den Urkundenprozeß als notwendige Form der Geltendmachung (wie dies vom Mandatprozcß galt) vorgeschrieben, sondern es hängt von dein Belieben des Klügers ab, ob er seine Forderung im gewöhnlichen Verfahren oder im Ur¬ kundenprozeß geltend macht, ob er also dem Beklagten hundert Mark oder nur sechzig Mark an Gerichts- und Anwnltskosten verursachen will. Da aber, wie der verstorbne preußische Ministerialdirektor Förster es bezeichnend aus¬ drückt, es nichts zwischen Himmel und Erde giebt, was ein Jurist nicht be¬ streikn könnte, so waren die Vorschriften über die Zulässigkeit des Urkunden¬ prozesses sehr schnell von Streitfragen umwoben. Man streitet darüber, ob auch anerkannte, unbestrittne und offenkundige Thatsachen, ob die Vertretungs- befugnis gesetzlicher oder gewühlter Vertreter der Parteien, das Recht zur Firmeuführung durch Urkunden bewiesen werden müsse, ob als derartiger Be¬ weis auch die Bezugnahme auf Akten des Prozeßgerichts genügt, welchen Ein¬ fluß die Mitteilung unrichtiger Abschriften dieser Urkunden hat usw. Da aber der Kläger nicht voraus wissen kann, welche Ansicht das Gericht über Fragen der vorgedachten Art haben wird, und in welchem Umfange ihm der Beweis durch Urkunden obliegen wird, so sieht er, um nicht der Gefahr ausgesetzt zu sein, daß die Klage „als im Urtundenprozeß unstatthaft" abgewiesen wird, vom Urluttdenprozeß ab. Von dieser Prozeßart wird (wenn man vom Wechsel-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/128>, abgerufen am 13.05.2024.