Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.Die fehlerhafte (Organisation der Sparkassen für den Hypothekarkredit Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgiltig und werden von der Auch nach dem Gesetzentwurf betreffend die Umlegung städtischer Grund¬ Im Plenum des Abgeordnetenhauses wird der Antrag der elften Kom¬ Die fehlerhafte Organisation der Sparkassen für den Hspothekarkrsdit ,le öffentlichen Sparkassen sind gegründet, um, wie schon ihr Die fehlerhafte (Organisation der Sparkassen für den Hypothekarkredit Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgiltig und werden von der Auch nach dem Gesetzentwurf betreffend die Umlegung städtischer Grund¬ Im Plenum des Abgeordnetenhauses wird der Antrag der elften Kom¬ Die fehlerhafte Organisation der Sparkassen für den Hspothekarkrsdit ,le öffentlichen Sparkassen sind gegründet, um, wie schon ihr <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0354" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/235526"/> <fw type="header" place="top"> Die fehlerhafte (Organisation der Sparkassen für den Hypothekarkredit</fw><lb/> <p xml:id="ID_1631" prev="#ID_1630"> Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgiltig und werden von der<lb/> Landeskommission dem Kommissar zum Vollzug mitgeteilt. In eine Prüfung des<lb/> Verfahrens des Schiedsgerichts tritt die Landeskommission auf Beschwerden<lb/> nur insoweit ein, als es sich um die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften<lb/> handelt.</p><lb/> <p xml:id="ID_1632"> Auch nach dem Gesetzentwurf betreffend die Umlegung städtischer Grund¬<lb/> stücke (Lex Adickes) ist die Umlegungskommission, in der übrigens auch<lb/> der Landmesser Sitz und Stimme haben soll, ausführendes Organ, während<lb/> der Bezirksausschuß über die Beschwerden entscheidet. Der Verfasser des<lb/> Artikels in Heft 5 dieser Zeitschrift, 1900, kommt gleichfalls zu dem Resultate, daß<lb/> die Entrichtung landwirtschaftlicher Schiedsgerichte den Bedürfnissen der Zeit<lb/> entspreche. Die Erfahrungen, die in Preußen mit den schon jetzt bestehenden<lb/> Kreisvermittlungsbehörden und den landwirtschaftlichen Schiedsgerichten gemacht<lb/> worden sind, ermutigen allerdings nicht zur Schaffung einer von der Spezial-<lb/> kommission ganz unabhängigen Behörde zur Entscheidung über Beschwerden in<lb/> der ersten Instanz, die nur aus praktischen Landwirten und einem Juristen<lb/> als Vorsitzenden zusammengesetzt ist. Es würde sich weit mehr empfehlen, die<lb/> Spezialkommission ähnlich wie in Bayern und Hessen zusammenzusetzen und<lb/> dieser selbst richterliche Befugnisse zuzugestehn, namentlich dann, wenn die Be¬<lb/> grenzung ihrer Zuständigkeit nach der Hohe des Streitobjekts möglich wäre.</p><lb/> <p xml:id="ID_1633"> Im Plenum des Abgeordnetenhauses wird der Antrag der elften Kom¬<lb/> mission voraussichtlich noch lebhafte Erörterungen hervorrufen. Sollte sich<lb/> eine Mehrheit für ihn finden, so darf doch in die Staatsregierung das Ver¬<lb/> trauen gesetzt werden, daß sie erst nach reiflicher Erwägungen mit selbständigen<lb/> Organisationsplänen hervortritt, von denen eine wesentliche Verbesserung der<lb/> gegenwärtigen Zustände erwartet werden kann. Zugleich aber dürfte eine<lb/> Revision der materiellen Agrar- und Landesknlturgesetze uicht umgangen<lb/> werden können.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Die fehlerhafte Organisation der Sparkassen<lb/> für den Hspothekarkrsdit</head><lb/> <p xml:id="ID_1634" next="#ID_1635"> ,le öffentlichen Sparkassen sind gegründet, um, wie schon ihr<lb/> Name andeutet, das Sparen zu begünstigen, also für die Sparer.<lb/> Sie entsteht! dadurch, daß eine Gemeinde (Stadt, Dorf oder<lb/> Kreis) erklärt, kleine Beträge von Sparern entgegenzunehmen<lb/> l und zinsbar anzulegen. Die Sparer erhalten dafür zum Beweise<lb/> für ihre eingezahlten Beträge das Sparkassenbuch, auf Grund dessen sie kleinere<lb/> Beträge jederzeit ohne Kündigung und größere gegen kürzere oder längere,</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0354]
Die fehlerhafte (Organisation der Sparkassen für den Hypothekarkredit
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgiltig und werden von der
Landeskommission dem Kommissar zum Vollzug mitgeteilt. In eine Prüfung des
Verfahrens des Schiedsgerichts tritt die Landeskommission auf Beschwerden
nur insoweit ein, als es sich um die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften
handelt.
Auch nach dem Gesetzentwurf betreffend die Umlegung städtischer Grund¬
stücke (Lex Adickes) ist die Umlegungskommission, in der übrigens auch
der Landmesser Sitz und Stimme haben soll, ausführendes Organ, während
der Bezirksausschuß über die Beschwerden entscheidet. Der Verfasser des
Artikels in Heft 5 dieser Zeitschrift, 1900, kommt gleichfalls zu dem Resultate, daß
die Entrichtung landwirtschaftlicher Schiedsgerichte den Bedürfnissen der Zeit
entspreche. Die Erfahrungen, die in Preußen mit den schon jetzt bestehenden
Kreisvermittlungsbehörden und den landwirtschaftlichen Schiedsgerichten gemacht
worden sind, ermutigen allerdings nicht zur Schaffung einer von der Spezial-
kommission ganz unabhängigen Behörde zur Entscheidung über Beschwerden in
der ersten Instanz, die nur aus praktischen Landwirten und einem Juristen
als Vorsitzenden zusammengesetzt ist. Es würde sich weit mehr empfehlen, die
Spezialkommission ähnlich wie in Bayern und Hessen zusammenzusetzen und
dieser selbst richterliche Befugnisse zuzugestehn, namentlich dann, wenn die Be¬
grenzung ihrer Zuständigkeit nach der Hohe des Streitobjekts möglich wäre.
Im Plenum des Abgeordnetenhauses wird der Antrag der elften Kom¬
mission voraussichtlich noch lebhafte Erörterungen hervorrufen. Sollte sich
eine Mehrheit für ihn finden, so darf doch in die Staatsregierung das Ver¬
trauen gesetzt werden, daß sie erst nach reiflicher Erwägungen mit selbständigen
Organisationsplänen hervortritt, von denen eine wesentliche Verbesserung der
gegenwärtigen Zustände erwartet werden kann. Zugleich aber dürfte eine
Revision der materiellen Agrar- und Landesknlturgesetze uicht umgangen
werden können.
Die fehlerhafte Organisation der Sparkassen
für den Hspothekarkrsdit
,le öffentlichen Sparkassen sind gegründet, um, wie schon ihr
Name andeutet, das Sparen zu begünstigen, also für die Sparer.
Sie entsteht! dadurch, daß eine Gemeinde (Stadt, Dorf oder
Kreis) erklärt, kleine Beträge von Sparern entgegenzunehmen
l und zinsbar anzulegen. Die Sparer erhalten dafür zum Beweise
für ihre eingezahlten Beträge das Sparkassenbuch, auf Grund dessen sie kleinere
Beträge jederzeit ohne Kündigung und größere gegen kürzere oder längere,
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |